1. Die ersuchte Behörde ergreift alle zur Gewährleistung einer umgehenden und vollständigen Durchführung der Ersuchen geeigneten Maßnahmen.
2. Die ersuchende Behörde wird über jeglichen Umstand, der die Durchführung des Ersuchens verhindert oder eine beträchtliche Verzögerung verursacht, unverzüglich informiert.
3. Fällt die Durchführung des Ersuchens nicht unter die Befugnisse der ersuchten Behörde, teilt sie dies der ersuchenden Behörde unverzüglich mit und leitet das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter.
4. Die ersuchte Behörde darf um die Erteilung aller Auskünfte ersuchen, die zur angemessenen Durchführung des Ersuchens erforderlich sind.
5. Die ersuchte Behörde benachrichtigt so bald wie möglich die ersuchende Behörde hinsichtlich der Ergebnisse der Durchführung des Ersuchens.
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