1. Zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und der öffentlichen Ordnung im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr sind die Beamten der einen Partei befugt, eine an Bord eines Eisenbahnzuges auf dem eigenen Hoheitsgebiet nach nationalem Recht eingeleitete Amtshandlung fortzusetzen, und zwar bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei.
2. In Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung sind die Beamten ermächtigt, auf dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei in einen Eisenbahnzug zu steigen, um die Möglichkeit zu haben, nach der Abfahrt von dem letzten Haltebahnhof vor der Grenze gezielte Maßnahmen zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und der öffentlichen Ordnung zu treffen.
3. Die Beamten sind unter den Voraussetzungen des Artikel 12 Absatz 1 und 6 dieses Vertrages bei solchen Einsätzen befugt, eine Person auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei bis zum Eintreffen der Beamten dieser Partei festzuhalten und einer Sicherheitsdurchsuchung nach Artikel 41 Absatz 5 lit. f Schengener Durchführungsübereinkommen zu unterziehen.
4. Die Anwendungsmodalitäten der in diesem Artikel angegebenen Bestimmungen werden durch die zuständigen Behörden der Parteien mittels Durchführungsprotokollen festgelegt.
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