Vorwort
TEIL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Art. 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Österreich“
die Republik Österreich,
„Vereinigtes Königreich“
das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland;
2. „Gebiet“
in bezug auf Österreich
dessen Bundesgebiet,
in bezug auf das Vereinigte Königreich
England, Schottland, Wales und Nordirland sowie auch die Insel Man, die Insel Jersey und die Inseln Guernsey, Alderney, Herm und Jethou;
3. „Rechtsvorschriften“
in bezug auf Österreich
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Zweige und Systeme der Sozialen Sicherheit beziehen,
in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreiches
die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsvorschriften, die im Gebiet oder in einem Teil des Gebiets dieser Hohen Vertragschließenden Partei in Kraft sind;
4. „Staatsangehöriger“
in bezug auf Österreich
einen österreichischen Staatsbürger,
in bezug auf das Vereinigte Königreich
einen britischen Bürger oder eine geschützte britische Person, die von der Regierung im Vereinigten Königreich als Staatsangehöriger anerkannt wird;
5. „zuständige Behörde“
in bezug auf Österreich
die Bundesminister, die mit der Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens angeführten Rechtsvorschriften betraut sind;
in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreiches
je nach Lage des Falles das Ministerium für Soziale Sicherheit für Großbritannien, das Ministerium für Gesundheit und Sozialdienste für Nordirland, das Ministerium für Gesundheit und Soziale Sicherheit der Insel Man, den Ausschuß für Soziale Sicherheit des Staates Jersey oder die Versicherungsbehörde des Staates Guernsey;
6. „Träger“
in bezug auf Österreich
die Einrichtung oder Behörde, die für die Durchführung der in Betracht kommenden österreichischen Rechtsvorschriften zuständig ist,
in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreiches
die zuständige Behörde;
7. „zuständiger Träger“
den nach den jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
8. „Pension“, „Beihilfe“ oder „Geldleistung“
eine solche Leistung einschließlich aller Erhöhungen und aller sonstigen Zuschläge;
9. „Versicherung“
in bezug auf die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 bezeichneten Rechtsvorschriften, daß die betreffende Person einen Beitrag entrichtet hat oder ihr ein Beitrag gutgeschrieben worden ist, und ist „versichert“ entsprechend auszulegen;
10. „Versicherungszeit“
eine Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit;
11. „Beitragszeit“
eine Zeit, für die nach den Rechtsvorschriften einer der Parteien Beiträge für die betreffende Geldleistung entrichtet wurden, zu entrichten sind oder als entrichtet gelten;
12. „gleichgestellte Zeit“
in bezug auf Österreich
eine Zeit, soweit sie einer Beitragszeit gleichsteht,
in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreiches
eine Zeit, für die nach den Rechtsvorschriften dieser Partei Beiträge für die betreffende Geldleistung gutgeschrieben wurden;
13. „Geldleistung bei Mutterschaft“
in bezug auf Österreich
eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung für den Fall der Mutterschaft zu gewährende Geldleistung,
in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreiches
den nach den Rechtsvorschriften dieser Partei zu gewährenden Entbindungsbeitrag und das nach diesen Rechtsvorschriften zu gewährende Wochengeld;
14. „Geldleistung bei Arbeitslosigkeit“
eine Geldleistung bei Arbeitslosigkeit nach den betreffenden Rechtsvorschriften mit Ausnahme des Karenzurlaubsgeldes nach den österreichischen Rechtsvorschriften;
15. „Alterspension“
in bezug auf Österreich
eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung für den Fall des Alters zu gewährende Geldleistung,
in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreiches
eine nach den Rechtsvorschriften dieser Partei zu gewährende Ruhestandspension oder Alterspension;
16. „Hinterbliebenenpension“
in bezug auf Österreich
eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung für den Fall des Todes zu gewährende Geldleistung,
in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreiches
eine Witwenleistung;
17. „Invaliditätspension“ in bezug auf Österreich eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung für den Fall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder dauernden Erwerbsunfähigkeit zu gewährende Geldleistung, in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreiches eine nach den Rechtsvorschriften dieser Partei zu gewährende Invaliditätsleistung;
18. „Familienbeihilfe“
in bezug auf Österreich
eine Familienbeihilfe nach den österreichischen Rechtsvorschriften,
in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreiches
ein Kindergeld oder eine Familienbeihilfe nach den im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 4 bezeichneten Rechtsvorschriften;
19. „erwerbstätig“,
daß die betreffende Person eine unselbständig oder selbständig erwerbstätige Person nach den österreichischen Rechtsvorschriften oder eine unselbständig oder selbständig erwerbstätige Person oder ein solcher Erwerbstätiger nach den Rechtsvorschriften eines jeden Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches ist;
20. „Dienstnehmer“
eine unselbständig erwerbstätige Person oder einen unselbständig Erwerbstätigen oder eine ihm gleichgestellte Person nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften;
21. „Beschäftigung“
in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreiches eine Beschäftigung als eine unselbständig erwerbstätige Person oder ein unselbständig Erwerbstätiger nach den Rechtsvorschriften dieser Partei.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
Art. 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
a) in bezug auf Österreich auf die Rechtsvorschriften über
1. die Krankenversicherung,
2. die Unfallversicherung,
3. die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,
4. die Arbeitslosenversicherung,
5. die Familienbeihilfe;
b) in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreiches auf
1. die Gesetze über Soziale Sicherheit 1975 bis 1979, die Gesetze über Soziale Sicherheit (Nordirland) 1975 bis 1979, das Gesetz über Soziale Sicherheit 1975 in der für die Insel Man durch Verordnung aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes über die Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit (Durchführung) 1974 (ein Gesetz des Tynwald) anzuwendenden Fassung,
2. das Gesetz über Soziale Sicherheit (Jersey) 1974,
3. das Sozialversicherungsgesetz (Guernsey) 1978,
4. das Gesetz über Kindergeld 1975, die Verordnung über Kindergeld (Nordirland) 1975, das Gesetz über Kindergeld 1975 (ein Gesetz des Parlaments) in der für die Insel Man durch die Verordnung über die Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit (Durchführung) (Kindergeld) 1976, eine Verordnung aufgrund des Abschnittes 1 des Gesetzes über die Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit (Durchführung) 1974 (ein Gesetz des Tynwald), anzuwendenden Fassung, das Familienbeihilfengesetz (Jersey) 1972 und das Familienbeihilfengesetz (Guernsey) 1950.
(2) Soweit die Absätze 3 und 4 nichts anderes bestimmen, findet dieses Abkommen auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.
(3) Dieses Abkommen findet auf Rechtsvorschriften, die sich auf einen durch die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften nicht erfaßten Zweig der Sozialen Sicherheit beziehen, nur Anwendung, wenn die beiden Hohen Vertragschließenden Parteien dies vereinbaren.
(4) Dieses Abkommen berührt, soweit es in bezug auf Österreich nicht Versicherungslastregelungen enthält, weder ein von einer Partei mit einem dritten Staat geschlossenes Abkommen über Soziale Sicherheit noch Gesetze oder Verordnungen zur Inkraftsetzung eines solchen Abkommens, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften ändern.
Artikel 2a
Art. 2a
Dieses Abkommen gilt
a) für Personen, für die die Rechtsvorschriften einer oder beider Hohen Vertragschließenden Parteien gelten oder galten;
b) für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den im Buchstaben a bezeichneten Personen ableiten.
Artikel 3
Art. 3
(1) Soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, sind die Staatsangehörigen einer Hohen Vertragschließenden Partei bei Anwendung der Rechtsvorschriften der anderen Partei hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten wie Staatsangehörige dieser Partei zu behandeln.
(2) Absatz 1 berührt nicht
a) Versicherungslastregelungen in einem von Österreich mit einem dritten Staat geschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit;
b) die Bestimmungen des österreichischen Bundesgesetzes vom 27. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung und Unfallversicherung aufgrund von Beschäftigungen im Ausland sowie die Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung der im Gebiet der ehemaligen österreichischungarischen Monarchie außerhalb Österreichs zurückgelegten Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit;
c) die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten;
d) die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung im Bereich der Sozialen Sicherheit;
e) die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen österreichischen Vertretung in einem Drittstaat oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen.
Artikel 4
Art. 4
(1) Hätte eine Person nach den Rechtsvorschriften einer Hohen Vertragschließenden Partei bei Aufenthalt in deren Gebiet Anspruch auf eine Geldleistung bei Krankheit, Geldleistung bei Mutterschaft, Alterspension, Invaliditätspension, Hinterbliebenenpension, Sterbegeld oder auf eine Geldleistung bei Unfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, so erhält sie diese Leistung auch während eines Aufenthaltes im Gebiet der anderen Partei.
(2) Wäre nach den Rechtsvorschriften einer Partei eine Geldleistung mit Ausnahme der Familienbeihilfe oder eine Erhöhung einer Geldleistung für einen Familienangehörigen zu gewähren, wenn er sich im Gebiet dieser Partei aufhielte, so ist sie auch zu gewähren, wenn er sich im Gebiet der anderen Partei aufhält.
(3) Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 nicht in bezug auf die Ausgleichszulage.
TEIL II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 5
Art. 5
Soweit die Artikel 6 bis 9 nichts anderes bestimmen, gelten für eine erwerbstätige Person die Rechtsvorschriften der Hohen Vertragschließenden Partei, in deren Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Artikel 6
Art. 6
(1) Wird eine Person, die von ihrem Dienstgeber im Gebiet einer Hohen Vertragschließenden Partei beschäftigt wird und für die aufgrund dieser Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieser Partei gelten, von diesem Dienstgeber in das Gebiet der anderen Partei entsendet, so gelten für sie diese Rechtsvorschriften weiter, wenn die Beschäftigung im Gebiet der zweiten Partei voraussichtlich nicht länger als 24 Monate dauert.
(2) Für Personen, die dem fahrenden Personal eines Unternehmens angehören, das für Rechnung Dritter oder auf eigene Rechnung die Beförderung von Personen oder Gütern auf der Schiene, auf der Straße oder in der Luft durchführt, gilt folgendes:
a) Soweit die Buchstaben b und c nichts anderes bestimmen, gelten für eine Person, die von einem Unternehmen beschäftigt wird, das seinen Hauptbetriebssitz im Gebiet der einen Partei hat, die Rechtsvorschriften dieser Partei;
b) soweit Buchstabe c nichts anderes bestimmt, gelten für eine Person, die von einer Zweigstelle oder Vertretung beschäftigt wird, die von dem Unternehmen im Gebiet der anderen Partei unterhalten wird, die Rechtsvorschriften dieser Partei;
c) hält sich eine Person gewöhnlich im Gebiet einer Partei auf und wird sie ausschließlich oder überwiegend in deren Gebiet beschäftigt, so gelten die Rechtsvorschriften dieser Partei auch dann, wenn das Unternehmen, das sie beschäftigt, in deren Gebiet weder seinen Hauptbetriebssitz noch eine Zweigstelle oder Vertretung hat.
(3) Für eine Person, die nicht dem fahrenden Personal eines Unternehmens angehört, das für Rechnung Dritter oder auf eigene Rechnung die Beförderung von Personen oder Gütern auf der Schiene, auf der Straße oder in der Luft durchführt und das seinen Hauptbetriebssitz im Gebiet der einen Partei hat, gelten die Rechtsvorschriften dieser Partei weiter, wenn sie von diesem Unternehmen in das Gebiet der anderen Partei entsendet wird.
Artikel 7
Art. 7
Wird eine Person an Bord eines Schiffes, das die Flagge einer der Hohen Vertragschließenden Parteien führt, beschäftigt, gelten für sie die Rechtsvorschriften dieser Partei, als wären alle Voraussetzungen hinsichtlich des Aufenthaltes erfüllt.
Artikel 8
Art. 8
(1) Wird eine Person im öffentlichen Dienst einer Hohen Vertragschließenden Partei oder im Dienst einer öffentlichrechtlichen Körperschaft dieser Partei im Gebiet der anderen Partei beschäftigt, so gelten für sie die Rechtsvorschriften der ersten Partei.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gelten für eine andere Person als einen österreichischen Diplomaten oder ein Mitglied einer österreichischen konsularischen Vertretung oder ein pragmatisiertes Mitglied des Auswärtigen Dienstes des Vereinigten Königreiches, die bei einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung einer Partei im Gebiet der anderen Partei oder im privaten Dienst eines Angehörigen einer solchen Mission oder Vertretung beschäftigt wird, die Rechtsvorschriften dieser anderen Partei, sie kann aber innerhalb von drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung wählen, daß für sie die Rechtsvorschriften der ersten Partei gelten.
(3) In diesem Artikel schließt der Ausdruck „öffentlicher Dienst“ in bezug auf das Vereinigte Königreich den öffentlichen Dienst in jedem Teil des Gebiets des Vereinigten Königreiches ein.
Artikel 9
Art. 9
(1) Die zuständigen Behörden der beiden Hohen Vertragschließenden Parteien können einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 5 bis 8 im Interesse der betroffenen Personen vorsehen.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 ist von einem Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers abhängig.
(3) Gelten für eine Person nach Absatz 1 und nach den Artikeln 5 bis 8 die Rechtsvorschriften der einen Partei, obwohl sie die Erwerbstätigkeit im Gebiet der anderen Partei ausübt, so sind die Rechtsvorschriften so anzuwenden, als ob sie diese Erwerbstätigkeit im Gebiet der ersten Partei ausüben würde.
(4) Gelten für eine Person nach Absatz 1 und nach den Artikeln 6 und 8 die Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches, obwohl sie die Erwerbstätigkeit im Gebiet von Österreich ausübt, ist sie zur freiwilligen Krankenversicherung nach den österreichischen Rechtsvorschriften berechtigt, als hätte sie ihren Wohnsitz in diesem Gebiet.
TEIL III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
ABSCHNITT 1
Besondere Bestimmungen betreffend die Anwendung der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches
Artikel 10
Art. 10
(1) Für die Berechnung eines Einkommensfaktors für einen Anspruch auf eine nach den im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 bezeichneten Rechtsvorschriften vorgesehene Geldleistung wird eine Person so behandelt,
a) als hätte sie für jede Woche, deren Beginn in das maßgebende Steuerjahr nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches fällt und die zur Gänze eine als Dienstnehmer zurückgelegte Beitragszeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften ist, Beiträge als unselbständig Erwerbstätiger aufgrund eines Entgeltes in der Höhe von zwei Drittel der Einkommensobergrenze dieses Jahres entrichtet;
b) als hätte sie in jeder Woche, deren Beginn in das maßgebende
Steuerjahr nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches fällt und die zur Gänze eine als Dienstnehmer zurückgelegte gleichgestellte Zeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften ist, eine gleichgestellte Zeit nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches zurückgelegt.
(2) Für die Berechnung des maßgebenden Beitragsfaktors für die Feststellung eines Anspruches auf eine nach den im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 bezeichneten Rechtsvorschriften vorgesehene Geldleistung wird eine Person so behandelt,
a) als hätte sie für jede Woche einer nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragszeit, deren Beginn in das maßgebende Vierteljahr fällt, Beiträge gezahlt, die einen vierteljährlichen Beitragsfaktor von 0,077 für dieses Vierteljahr ergeben;
b) als hätte sie für jede Woche einer nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragszeit, deren Beginn in das maßgebende Jahr fällt, Beiträge gezahlt, die einen jährlichen Beitragsfaktor von 0,0192 für dieses Jahr ergeben;
c) als wären ihr für jede Woche, die zur Gänze eine gleichgestellte Zeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften ist, Beiträge nach den Rechtsvorschriften von Jersey in gleicher Weise wie für eine nach den Buchstaben a und b berücksichtigte Beitragszeit gutgeschrieben worden.
(3) Für die Umrechnung eines während eines Steuerjahres nach den im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 bezeichneten Rechtsvorschriften erreichten Einkommensfaktors in eine Versicherungszeit ist der von einer Person in diesem Jahr erreichte Einkommensfaktor durch die Einkommensuntergrenze dieses Jahres zu teilen. Das Ergebnis wird als ganze Zahl ausgedrückt, wobei ein verbleibender Rest unberücksichtigt bleibt. Die so errechnete Zahl gilt bis zur Höchstzahl von Wochen, während der für die Person diese Rechtsvorschriften in diesem Jahr galten, als die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegte Anzahl von Wochen an Versicherungszeit.
(4) Für die Umrechnung eines nach den im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 bezeichneten Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragsfaktors in eine Versicherungszeit ist
a) im Falle eines vierteljährlichen Beitragsfaktors der von einer Person in einem Vierteljahr erreichte Faktor mit 13 zu vervielfachen und
b) im Falle eines jährlichen Beitragsfaktors der von einer Person in einem Jahr erreichte Faktor mit 52 zu vervielfachen.
Das Ergebnis wird als ganze Zahl ausgedrückt, wobei ein verbleibender Rest unberücksichtigt bleibt. Die so errechnete Zahl gilt bis zur Höchstzahl von Wochen, während der für die Person diese Rechtsvorschriften in einem Jahr galten, als die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegte Anzahl von Wochen an Versicherungszeit.
(5) Können die Zeiträume, in denen bestimmte Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften einer Partei zurückgelegt wurden, nicht genau ermittelt werden, so ist anzunehmen, daß diese Zeiten sich nicht mit nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei zurückgelegten Versicherungszeiten decken.
ABSCHNITT 2
Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft
Artikel 11
Art. 11
(1) Hat eine Person nach ihrer letzten Einreise in das Gebiet einer Hohen Vertragschließenden Partei eine Beitragszeit nach den Rechtsvorschriften dieser Partei zurückgelegt, so gilt für einen Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit oder auf Wochengeld nach den Rechtsvorschriften dieser Partei eine nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei zurückgelegte Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit als eine nach den Rechtsvorschriften der ersten Partei zurückgelegte Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit.
(2) Hätte eine Person Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit aufgrund dieses Abkommens nach den Rechtsvorschriften beider Parteien hinsichtlich derselben Arbeitsunfähigkeit, so erhält sie Geldleistungen bei Krankheit nur nach den Rechtsvorschriften der Partei, in deren Gebiet die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.
(3) Hätte eine Frau Anspruch auf Wochengeld aufgrund dieses Abkommens nach den Rechtsvorschriften beider Parteien hinsichtlich derselben Entbindung, so erhält sie Wochengeld nur nach den Rechtsvorschriften der Partei, in deren Gebiet die Entbindung eingetreten ist.
ABSCHNITT 3
Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit
Artikel 13
Art. 13
(1) Hat eine Person nach ihrer letzten Einreise in das Gebiet von Österreich eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, so gelten für den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften die nach den Rechtsvorschriften eines jeden Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches mit Ausnahme von Jersey zurückgelegten Beitragszeiten als nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Beitragszeiten.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 setzt voraus, daß der Dienstnehmer in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt mindestens vier Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, es sei denn, daß die Beschäftigung ohne Verschulden des Dienstnehmers geendet hat.
Artikel 14
Art. 14
(1) Hat eine Person nach ihrer letzten Einreise in das Gebiet des Vereinigten Königreiches eine Beitragszeit nach den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches mit Ausnahme von Jersey zurückgelegt, so werden für den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit nach diesen Rechtsvorschriften Zeiten einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Gebiet von Österreich wie Zeiten behandelt, für die sie als eine unselbständig erwerbstätige Person oder ein unselbständig Erwerbstätiger Beiträge nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches mit Ausnahme von Jersey entrichtet hat.
(2) Macht eine Person aufgrund des Absatzes 1 einen Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches geltend, so ist jede Zeit, während der sie eine solche Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften während der letzten 12 Monate vor dem Tag der Antragstellung erhalten hat, so zu behandeln, als ob sie während dieser Zeit eine solche Geldleistung nach den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches erhalten hätte.
Artikel 15
Art. 15
Macht ein Dienstnehmer aufgrund des Artikels 13 einen Anspruch auf Geldleistung bei Arbeitslosigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften geltend, so ist der Bemessung der Höhe der Geldleistung bei Arbeitslosigkeit das Entgelt zugrunde zu legen, auf das er in den letzten vier Wochen seiner arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung Anspruch hatte. Liegen keine vier Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung in Österreich vor, so ist das ortsübliche Arbeitsentgelt einer vergleichbaren Beschäftigung am Wohnort heranzuziehen.
ABSCHNITT 4
Alterspensionen
Artikel 16
Art. 16
(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Hohen Vertragschließenden Parteien Versicherungszeiten zurückgelegt, so gilt für die Feststellung des Anspruches auf eine Alterspension nach den Rechtsvorschriften einer Partei jede nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei zurückgelegte Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit unter Berücksichtigung des Artikels 17 als eine nach den Rechtsvorschriften der ersten Partei zurückgelegte Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit.
(2) Hat eine Person ohne Anwendung des Absatzes 1 Anspruch auf eine Alterspension nach den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches mit Ausnahme des als Alterspension einer verheirateten Frau gebührenden Grundbetrages einer Kategorie B Ruhestandspension, so ist diese Pension zu gewähren und Artikel 17 Absatz 1 nach diesen Rechtsvorschriften nicht anzuwenden. Ist die zu gewährende Alterspension ein einer verheirateten Frau gebührender Grundbetrag einer Kategorie B Ruhestandspension, so ist ihr Pensionsanspruch nach Artikel 17 festzustellen, wenn dies für sie günstiger ist.
(3) Der Zusatzbetrag nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches gilt als eigene Geldleistung; die vorstehenden Absätze sowie Artikel 17 sind auf diese Leistung nicht anzuwenden. Für die Feststellung des Anspruches auf diesen Zusatzbetrag sind nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Beitragszeiten nicht zu berücksichtigen.
(4) Hat eine Person ohne Anwendung des Absatzes 1 Anspruch auf eine Alterspension nach den Österreichischen Rechtsvorschriften, so ist diese Pension zu gewähren und Artikel 17 Absatz 1 nach diesen Rechtsvorschriften nicht anzuwenden.
Artikel 17
Art. 17
(1) Hat eine Person unter Berücksichtigung des Artikels 16 Absatz 1 nach den Rechtsvorschriften einer Hohen Vertragschließenden Partei Anspruch auf Alterspension, so berechnet der zuständige Träger dieser Partei
a) zunächst die Pension, die nach den Rechtsvorschriften dieser Partei gebühren würde, wenn alle Versicherungszeiten, die die Person nach den Rechtsvorschriften beider Parteien zurückgelegt hat, nach den Rechtsvorschriften der ersten Partei zurückgelegte Versicherungszeiten wären, und sodann
b) den Teil dieser Pension, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Gesamtheit der Versicherungszeiten, die die Person nach den Rechtsvorschriften der ersten Partei zurückgelegt hat, zur Gesamtheit aller Versicherungszeiten steht, die sie nach den Rechtsvorschriften beider Parteien zurückgelegt hat und bei der Berechnung der Pension nach Buchstabe a berücksichtigt wurden.
(2) Erreichen bei der Berechnung nach Absatz 1
(a) die von einer Person zurückgelegten Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften
(i) entweder von Großbritannien, Nordirland oder der Insel Man weniger als ein anrechenbares Jahr oder ein Jahr Wartezeit, je nach Lage des Falles, oder bei Vorliegen von nur vor dem 6. April 1975 gelegenen Zeiten weniger als 50 Wochen,
(ii) von Jersey weniger als einen jährlichen Beitragsfaktor von 1,00 oder
(iii) von Guernsey weniger als 50 Wochen, so sind diese Versicherungszeiten so zu behandeln, als wären sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches, nach denen eine Pension zu gewähren ist oder bei Berücksichtigung dieser Versicherungszeiten zu gewähren wäre, zurückgelegt oder, wenn zwei solche Pensionen zu gewähren sind oder zu gewähren wären, als wären sie nach den Rechtsvorschriften des Teils zurückgelegt, nach denen im Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals entstand oder entsteht, der größere Betrag zu gewähren ist oder zu gewähren wäre. Ist dessenungeachtet keine Alterspension nach den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches zu gewähren, so sind diese Zeiten so zu behandeln, als wären sie nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegt;
(b) die von einer Person nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten weniger als zwölf Monate, so ist nach diesen Rechtsvorschriften keine Alterspension zu gewähren und es sind diese Versicherungszeiten so zu behandeln, als wären sie nach den Rechtsvorschriften des Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches, nach denen eine Pension zu gewähren ist oder bei Berücksichtigung dieser Versicherungszeiten zu gewähren wäre, zurückgelegt oder, wenn eine solche Pension nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehreren Teilen des Gebiets des Vereinigten Königreiches zu gewähren ist oder zu gewähren wäre, als wären sie nach den Rechtsvorschriften des Teils zurückgelegt, nach denen im Zeitpunkt in dem der Anspruch erstmals entstand oder entsteht, der größere oder größte Betrag zu gewähren ist oder zu gewähren wäre.
Artikel 20
Art. 20
Die österreichischen Träger haben Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 17 nach folgenden Regeln anzuwenden:
1. Für die Feststellung des leistungszuständigen Trägers sind nur österreichische Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
2. Hängt die Gewährung von Leistungen der knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab, daß knappschaftliche Versicherungszeiten zurückgelegt sind, so werden von den nach den Rechtsvorschriften eines jeden Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches zurückgelegten Versicherungszeiten nur jene berücksichtigt, denen eine Beschäftigung zugrunde liegt, die einer in den österreichischen Rechtsvorschriften angeführten Beschäftigung entspricht.
3. Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 17 gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung.
4. Bei Durchführung des Artikels 16 Absatz 1 und des Artikels 17 gelten auch Zeiten, während derer eine Person einen Anspruch auf eine Invaliditätspension oder Alterspension nach den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches hatte, als neutrale Zeiten nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
5. Bei Durchführung des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a gilt folgendes:
a) Die Bemessungsgrundlage wird nur aus den österreichischen Versicherungszeiten gebildet.
b) Beiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage bleiben außer Ansatz.
c) Sich deckende Versicherungszeiten sind mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen.
6. Bei Durchführung des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe b gilt folgendes:
Übersteigt die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften
beider Parteien zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilpension nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.
7. Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses gilt Artikel 17 Absatz 1.
8. Der nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b errechnete Betrag erhöt sich allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung, den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage.
9. Sonderzahlungen gebühren im Ausmaß der österreichischen Teilpension.
Artikel 21
Art. 21
Bei Anwendung des Artikels 16 Absatz 1 und des Artikels 17 auf die Rechtsvorschriften eines jeden Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches gilt folgendes:
1. Wird eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeit so berücksichtigt, als ob sie nach den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches zurückgelegt worden wäre, so ist eine Beitragszeit als Beitragszeit und eine gleichgestellte Zeit als gleichgestellte Zeit zu berücksichtigen;
2. lohn- und gehaltsbezogene Beiträge, die nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches vor dem 6. April 1975 gezahlt wurden, sind nicht zu berücksichtigen, der Betrag der nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b festgestellten Alterspension ist jedoch um den vollen Betrag einer auf diesen Beiträgen beruhenden und nach diesen Rechtsvorschriften zu gewährenden lohn- und gehaltsbezogenen Alterspension zu erhöhen;
3. hat eine Person das nach den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches festgelegte Pensionsalter erreicht, so sind nach diesen Rechtsvorschriften die nach diesem Zeitpunkt nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten nicht zu berücksichtigen;
4. in Fällen, in denen nach den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches
a) eine Frau aufgrund der Versicherung ihres Ehemannes eine Alterspension beansprucht oder
b) Beiträge des Ehemannes einer Frau, deren Ehe durch den Tod des Ehemannes oder auf andere Weise geendet hat, bei Feststellung der aufgrund ihrer eigenen Versicherungszeiten zu gewährenden Pension berücksichtigt werden, gilt eine von ihr zurückgelegte Versicherungszeit
i) für die Feststellung, ob in bezug auf die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 bezeichneten Rechtsvorschriften die Beitragsvoraussetzung für die Leistung von ihrem Ehemann während der erforderlichen Anzahl von Jahren erfüllt ist,
ii) für die Feststellung, ob in bezug auf die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 bezeichneten Rechtsvorschriften die Leistungsvoraussetzung durch den durchschnittlichen Beitragsfaktor während des Lebens ihres Ehemannes erfüllt ist, und
iii) für die Feststellung des jährlichen Durchschnittes der gezahlten oder gutgeschriebenen Beiträge ihres Ehemannes in bezug auf die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 bezeichneten Rechtsvorschriften
als eine von ihrem Ehemann zurückgelegte Versicherungszeit.
ABSCHNITT 5
Hinterbliebenenpensionen
Artikel 22
Art. 22
(1) Die Artikel 16 bis 21 gelten, soweit in diesem Artikel nichts anderes bestimmt wird, für Ansprüche auf Hinterbliebenenpensionen nach den Rechtsvorschriften einer der Hohen Vertragschließenden Parteien entsprechend.
(2) Artikel 17 Absatz 2 findet in jenen Fällen keine Anwendung, in denen auch ohne Anwendung des Artikels 16 Absatz 1 eine Hinterbliebenenpension nach den österreichischen Rechtsvorschriften oder eine Witwenbeihilfe nach den im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 bezeichneten Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches gebührt.
(3) Gebührt einer Frau anstelle einer Witwenleistung nach den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches eine Alterspension nach diesen Rechtsvorschriften, ist bei Feststellung einer Witwenpension nach den österreichischen Rechtsvorschriften Absatz 1 so anzuwenden, als ob nach den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches Anspruch auf eine Witwenleistung bestünde.
ABSCHNITT 6
Invaliditätspensionen
Artikel 23
Art. 23
(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Hohen Vertragschließenden Parteien Versicherungszeiten zurückgelegt, so gilt für einen Anspruch auf eine Invaliditätspension nach den Rechtsvorschriften einer Partei jede nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei zurückgelegte Versicherungszeit oder Zeit, während der Anspruch auf eine Geldleistung bei Krankheit oder auf eine Invaliditätspension bestand, als eine nach den Rechtsvorschriften der ersten Partei zurückgelegte Versicherungszeit oder Zeit, während der Anspruch auf eine Geldleistung bei Krankheit oder auf eine Invaliditätspension bestand.
(2) Für die Feststellung des Anspruches auf den Zusatzbetrag nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches gilt Artikel 16 Absatz 3 entsprechend.
(3) (a) Besteht mit oder ohne Berücksichtigung dieses Abkommens Anspruch auf Invaliditätspension nach den Rechtsvorschriften beider Parteien, so gelten, soweit die Absätze 4 und 5 nichts anderes bestimmen, die Artikel 17 bis 21 entsprechend.
(b) für einen Anspruch auf eine Invaliditätspension nach den österreichischen Rechtsvorschriften auf Grund dieses Abkommens gelten, soweit die Absätze 4 und 5 nichts anderes bestimmen, die Artikel 17 bis 21 entsprechend.
(4) Artikel 17 Absatz 2 findet in jenen Fällen keine Anwendung, in denen auch ohne Anwendung des Absatzes 1 eine Invaliditätspension nach den Rechtsvorschriften einer der beiden Parteien gebührt.
(5) Bei einem Anspruch auf Invaliditätspension wird für die Berechnung dieser Leistung nach Artikel 17 Absatz 1 jede von der betreffenden Person vor Eintritt der Invalidität zurückgelegte Versicherungszeit, die auch für den Anspruch auf Alterspension zu berücksichtigen wäre, nicht aber eine nach den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches nachträglich zurückgelegte Versicherungszeit herangezogen.
ABSCHNITT 7
Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Artikel 24
Art. 24
(1) Ist eine Person im Gebiet von Österreich beschäftigt und unterliegt sie nach den Artikeln 5 bis 9 den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches, wird sie nach diesen Rechtsvorschriften hinsichtlich eines Anspruches auf eine Leistung für einen während dieser Beschäftigung erlittenen Arbeitsunfall oder eine während dieser Beschäftigung zugezogene Berufskrankheit so behandelt, als wäre dieser Arbeitsunfall oder diese Berufskrankheit im Gebiet des Vereinigten Königreiches eingetreten.
(2) Erleidet eine Person, die den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches unterliegt, einen Unfall, nachdem sie das Gebiet einer Hohen Vertragschließenden Partei verlassen hat, um sich während ihrer Beschäftigung in das Gebiet der anderen Partei zu begeben, bevor sie in diesem Gebiet eintrifft, wird für einen Anspruch auf eine Leistung aus diesem Unfall nach diesen Rechtsvorschriften
a) der Unfall so behandelt, als wäre er im Gebiet des Vereinigten Königreiches eingetreten und
b) ihre Abwesenheit vom Gebiet des Vereinigten Königreiches für die Feststellung, ob ihre Beschäftigung eine Beschäftigung als unselbständig Erwerbstätiger nach diesen Rechtsvorschriften war, außer Betracht gelassen.
Artikel 25
Art. 25
(1) Erleidet eine Person eine Berufskrankheit, nachdem sie im Gebiet beider Hohen Vertragschließenden Parteien Beschäftigungen ausgeübt hat, die ihrer Art nach geeignet waren, nach den Rechtsvorschriften beider Parteien diese Krankheit zu verursachen, so sind nur die Rechtsvorschriften der Partei anzuwenden, in deren Gebiet eine solche Beschäftigung zuletzt ausgeübt wurde, bevor die Krankheit festgestellt wurde; hiebei ist, falls erforderlich, jede derartige Beschäftigung im Gebiet der anderen Partei zu berücksichtigen.
(2) Macht eine Person, die nach den Rechtsvorschriften einer Partei eine Entschädigung für eine Berufskrankheit erhalten hat oder erhält, wegen Verschlimmerung dieser Krankheit Ansprüche nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei geltend, nachdem sie in deren Gebiet eine Beschäftigung ausgeübt hat, die nach den Rechtsvorschriften der zweiten Partei ihrer Art nach geeignet war, die Verschlimmerung zu verursachen, so ist der Träger dieser Partei zur Gewährung der Geldleistung nur aufgrund der Verschlimmerung verpflichtet, wie sie nach den Rechtsvorschriften dieser Partei festgestellt wurde.
ABSCHNITT 8
Sterbegeld
Artikel 26
Art. 26
Für einen Anspruch auf Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften einer Hohen Vertragschließenden Partei gilt jede nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei zurückgelegte Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit als eine nach den Rechtsvorschriften der ersten Partei zurückgelegte Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit.
Artikel 27
Art. 27
(1) Stirbt eine Person im Gebiet einer Hohen Vertragschließenden Partei, so gilt für den Anspruch auf Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei der Tod als im Gebiet dieser Partei eingetreten.
(2) Hätte eine Person Anspruch auf Sterbegeld aufgrund dieses Abkommens nach den Rechtsvorschriften beider Parteien hinsichtlich desselben Todes, so erhält sie Sterbegeld nur nach den Rechtsvorschriften der Partei, in deren Gebiet der Tod eingetreten ist.
ABSCHNITT 9
Vormundschaftsbeihilfe nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches
Artikel 28
Art. 28
Eine Vormundschaftsbeihilfe, die einer Person nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches gebühren würde, wenn sie selbst und die Waise, für die die Beihilfe beansprucht wird, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich hätten, ist auch zu gewähren, wenn die betreffende Person und die Waise ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, vorausgesetzt, daß der verstorbene Elternteil, aufgrund dessen Aufenthalt oder Versicherung die Beihilfe gewährt wird, nach den Rechtsvorschriften einer oder beider Parteien Zeiten des Aufenthaltes oder Versicherungszeiten, je nach Lage des Falles, im Ausmaß von mindestens fünf Jahren erworben hat.
ABSCHNITT 10
Familienbeihilfen
Artikel 29
Art. 29
(1) Hat eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet einer Hohen Vertragschließenden Partei und finden auf sie als Dienstnehmer nach den Artikeln 5 bis 9 die Rechtsvorschriften der anderen Partei Anwendung, wird sie oder ihr mit ihr lebender Ehegatte in bezug auf ihren Anspruch auf Familienbeihilfe nach den Rechtsvorschriften dieser Partei so behandelt,
a) als hielte sie sich im Gebiet der zweiten Partei auf und
b) als hielte sich jedes Kind ihrer Familie oder jedes Kind, für das sie verantwortlich ist, je nach Lage des Falles, im Gebiet der zweiten Partei auf, wenn es sich im Gebiet der ersten Partei aufhält.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Partei der Anspruch auf Familienbeihilfe von bestimmten im Gebiet dieser Partei zurückgelegten Zeiten des Aufenthaltes ab, so ist jede Zeit, während der die Person im Gebiet der anderen Partei war, so zu berücksichtigen, als wäre es eine solche Zeit im Gebiet der ersten Partei.
(3) Für den Anspruch auf Familienbeihilfe nach den Rechtsvorschriften einer Partei wird eine Person, deren Geburtsort im Gebiet der anderen Partei gelegen ist, so behandelt, als läge ihr Geburtsort im Gebiet der ersten Partei.
(4) In bezug auf die österreichischen Rechtsvorschriften bedeuten die in diesem Artikel verwendeten Ausdrücke „aufhalten“ und „Aufenthalt“ „gewöhnlich aufhalten“ und „gewöhnlicher Aufenthalt“.
(5) Ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach den österreichischen Rechtsvorschriften besteht nur, wenn die Beschäftigung nicht gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt und mindestens während eines Monats besteht.
Artikel 30
Art. 30
Wäre ohne die Bestimmungen dieses Artikels Familienbeihilfe nach den Rechtsvorschriften beider Hohen Vertragschließenden Parteien für dieselben Kinder zu gewähren, ist Familienbeihilfe nur nach den Rechtsvorschriften der Partei zu gewähren, in deren Gebiet die betreffenden Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Artikel 31
Art. 31
Für die Durchführung der Artikel 29 und 30 bedeutet der Ausdruck „Kinder“ Personen, für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften Familienbeihilfe zu gewähren ist.
TEIL IV
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 32
Art. 32
(1) Die zuständigen Behörden regeln die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung. Diese Vereinbarung kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen werden, sie darf jedoch nicht vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft treten.
(2) Die zuständigen Behörden unterrichten einander über die zur Durchführung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen sowie die Änderungen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die seine Durchführung berühren.
(3) Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens werden Verbindungsstellen eingerichtet.
Artikel 33
Art. 33
(1) Die Behörden und Träger beider Hohen Vertragschließenden Parteien leisten sich bei der Anwendung dieses Abkommens gegenseitig Hilfe, als ob sie die eigenen Rechtsvorschriften anwenden würden. Die Hilfe ist kostenlos.
(2) Ist nach den Rechtsvorschriften einer Partei eine Leistung an eine Person im Gebiet der anderen Partei zu zahlen, so kann die Leistung auf Ersuchen des Trägers der ersten Partei durch einen Träger der zweiten Partei gewährt werden.
Artikel 34
Art. 34
(1) Sehen die Rechtsvorschriften einer Hohen Vertragschließenden Partei vor, daß Urkunden oder sonstige Dokumente, die nach diesen Rechtsvorschriften bei einer Behörde oder bei einem Träger dieser Partei vorzulegen sind, ganz oder teilweise von Steuern oder gesetzlichen Gebühren, Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben befreit sind, so gilt diese Befreiung auch für Urkunden und sonstige Dokumente, die nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei vorzulegen sind.
(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.
Artikel 35
Art. 35
Die Behörden und Träger einer Hohen Vertragschließenden Partei dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache der anderen Partei abgefaßt sind.
Artikel 36
Art. 36
(1) Erklärungen und Anträge, die für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften einer Hohen Vertragschließenden Partei bei einem Träger dieser Partei einzubringen gewesen wären, gelten als bei diesem Träger eingebracht, wenn sie bei einem zur Entscheidung über Ansprüche auf eine entsprechende Leistung zuständigen Träger der anderen Partei eingebracht wurden.
(2) Ein nach den Rechtsvorschriften einer Partei gestellter Antrag auf eine Leistung gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften einer Partei erworbenen Alterspension aufgeschoben wird.
(3) Jedes nach den österreichischen Rechtsvorschriften vorgelegte Schriftstück kann erforderlichenfalls als eine Ruhestandsmeldung nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches angesehen werden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 sind Erklärungen, Anträge oder Schriftstücke von der Stelle, bei der sie eingereicht worden sind, unverzüglich an den zuständigen Träger der anderen Partei weiterzuleiten.
Artikel 37
Art. 37
(1) Leistungen aufgrund dieses Abkommens können vom leistungspflichtigen Träger einer Hohen Vertragschließenden Partei mit befreiender Wirkung in deren Währung geleistet werden.
(2) Hat ein Träger eine Leistung nach Artikel 33 Absatz 2 gewährt, so erfolgt die Erstattung in der Währung der Partei, in deren Gebiet der Träger seinen Sitz hat.
(3) Überweisungen aufgrund dieses Abkommens werden nach Maßgabe der Vereinbarungen vorgenommen, die für beide Parteien im Zeitpunkt der Überweisung gelten.
Artikel 38
Art. 38
(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens werden auf diplomatischem Weg beigelegt.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen einer Hohen Vertragschließenden Partei einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das wie folgt zu bilden ist:
a) Jede Partei bestellt binnen einem Monat ab dem Empfang des Verlangens einer schiedsgerichtlichen Entscheidung einen Schiedsrichter. Die beiden so nominierten Schiedsrichter wählen innerhalb von zwei Monaten, nachdem die Partei, die ihren Schiedsrichter zuletzt bestellt hat, dies notifiziert hat, einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als dritten Schiedsrichter.
b) Wenn die eine Partei innerhalb der festgesetzten Frist keinen Schiedsrichter bestellt hat, kann die andere Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, einen solchen zu bestellen. Entsprechend ist über Aufforderung einer Partei vorzugehen, wenn sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des dritten Schiedsrichters nicht einigen können.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für beide Parteien bindend. Jede Partei trägt die Kosten des Schiedsrichters, den sie bestellt. Die übrigen Kosten werden von beiden Parteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.
Artikel 39
Art. 39
(1) Hat ein Träger einer Hohen Vertragschließenden Partei einen Vorschuß gezahlt und ist für denselben Zeitraum eine Nachzahlung einer entsprechenden Leistung nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei zu gewähren, hat der Träger der zweiten Partei den als Vorschuß gezahlten Betrag von dieser Nachzahlung einzubehalten und den einbehaltenen Betrag an den Träger der ersten Partei zu überweisen. Hat der Träger einer Partei für einen Zeitraum, für den der Träger der anderen Partei nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes.
(2) Hat ein Fürsorgeträger einer Partei einer Person Fürsorgeunterstützung während eines Zeitraumes gewährt, für den nachträglich nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei Anspruch auf eine Leistung entsteht, so hat der zuständige Träger dieser Partei auf Ersuchen und für Rechnung des Fürsorgeträgers die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung bis zur Höhe der gezahlten Fürsorgeunterstützung einzubehalten, als ob es sich um eine von einem Fürsorgeträger der letzteren Partei gezahlte Fürsorgeunterstützung handeln würde, und den einbehaltenen Betrag dem Fürsorgeträger der ersten Partei zu überweisen.
TEIL V
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 40
Art. 40
(1) Aufgrund dieses Abkommens werden Leistungen mit Ausnahme von einmaligen Leistungen auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle gewährt. Bei der Feststellung von Leistungen nach diesem Abkommen sind auch die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
(2) Absatz 1 begründet keinen Anspruch auf Leistungen für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Abkommens.
Artikel 41
Art. 41
Die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden Rechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
Artikel 42
Art. 42
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in London ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Hohe Vertragschließende Partei kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen.
Artikel 43
Art. 43
(1) Das am 18. Juni 1971 in Wien geschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland *) und das am 16. September 1975 in Wien geschlossene Zusatzabkommen über Soziale Sicherheit **) treten mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens außer Kraft.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann eine Alters- oder Hinterbliebenenpension, die nach den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches zu gewähren ist und nach den Bestimmungen der im Absatz 1 bezeichneten Abkommen festgestellt wurde, nach den Bestimmungen dieses Abkommens neu festgestellt werden, wenn der Antrag auf Neufeststellung innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt wird.
(3) Dieses Abkommen berührt keinen Leistungsanspruch, der von einer Person nach den Rechtsvorschriften einer Hohen Vertragschließenden Partei vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens erworben wurde, es sei denn, daß ein solcher Leistungsanspruch bei Weitergeltung der im Absatz 1 bezeichneten Abkommen neu festzustellen wäre.
___________________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 346/1972
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 133/1977
Artikel 44
Art. 44
Tritt dieses Abkommen außer Kraft, so bleiben alle Ansprüche, die eine Person nach seinen Bestimmungen erworben hat, erhalten. Anwartschaften, die in diesem Zeitpunkt nach diesen Bestimmungen erworben sind, werden im Verhandlungswege geregelt.
Zu Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, am 22. Juli 1980, in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Protokoll über Sachleistungen
Anl. 1
Bei Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit – im folgenden als „Abkommen“ bezeichnet – haben die Bevollmächtigten der beiden Hohen Vertragschließenden Parteien folgendes vereinbart:
Artikel I
Anl. 1
In diesem Protokoll
a) bedeutet der Ausdruck „Anstaltspflege“
in bezug auf Österreich
stationäre Pflege in einer Krankenanstalt nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung,
in bezug auf das Vereinigte Königreich
stationäre Pflege in einer Krankenanstalt, die durch den Staatlichen Gesundheitsdienst des Vereinigten Königreiches oder der Insel Man oder durch den Staat Jersey oder den Staat Guernsey gewährleistet wird;
b) haben alle übrigen in diesem Protokoll verwendeten Ausdrücke die gleiche Bedeutung wie im Abkommen.
Artikel 2
Anl. 1
(1) Benötigt ein Staatsangehöriger einer Hohen Vertragschließenden Partei bei Aufenthalt im Gebiet der anderen Partei wegen einer Krankheit, eines Unfalles oder aus anderen Gründen dringend eine ärztliche Behandlung, so hat er Anspruch auf Anstaltspflege in gleicher Weise wie ein Staatsangehöriger der letzteren Partei, der sich gewöhnlich im Gebiet dieser Partei aufhält. Hiebei gilt in bezug auf Österreich jeder Staatsangehörige des Vereinigten Königreiches als Versicherter nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
(2) Absatz 1 gilt für einen österreichischen Staatsangehörigen, der sich gewöhnlich im Gebiet eines Teils des Vereinigten Königreiches aufhält, bei vorübergehendem Aufenthalt in Österreich entsprechend.
(3) Hat ein österreichischer Staatsangehöriger Anspruch auf eine Alterspension, Hinterbliebenenpension oder Invaliditätspension nur nach den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches, so unterliegt er bei gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich der Krankenversicherung der Pensionisten nach den österreichischen Rechtsvorschriften. Hiebei gilt die nach den Rechtsvorschriften eines jeden Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches gebührende Pension als Pension nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
Artikel 3
Anl. 1
Bei Anwendung des Artikels 2 sind die Sachleistungen in Österreich von der für den Aufenthaltsort zuständigen Gebietskrankenkasse zu erbringen, wobei der Ersatz der Aufwendungen aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten zu leisten ist.
Artikel 4
Anl. 1
Die zuständigen Behörden regeln die zur Durchführung dieses Protokolls notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung. Diese Vereinbarung kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls geschlossen werden, sie darf jedoch nicht vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls in Kraft treten.
Artikel 5
Anl. 1
Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, am 22. Juli 1980, in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Artikel III
Art. 3
(1) Soweit die Absätze 2 bis 4 nichts anderes bestimmen, treten das Abkommen und das Protokoll über Sachleistungen hiezu in der Fassung des Artikels II dieses Zusatzabkommens vom Inkrafttreten dieses Artikels im Verhältnis zwischen Österreich und England, Schottland, Wales und Nordirland in bezug auf Personen außer Kraft, auf die die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und die Durchführungsverordnung zu diesem Zeitpunkt oder später anwendbar wird. Anwartschaften, die von Personen, auf die das Abkommen auf Grund dieses Absatzes nicht mehr anzuwenden ist, unmittelbar vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens erworben sind, sind nach den Bestimmungen der genannten Verordnungen festzustellen.
(2) Artikel 3 des Abkommens ist auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen, weiter anzuwenden.
(3) Das im Absatz 1 bezeichnete Protokoll in der Fassung des Artikels II dieses Zusatzabkommens ist mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 3 auf Personen, die keinen Anspruch nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 geltend machen können, weiter anzuwenden.
(4) Die Bestimmungen des Abkommens und gegebenenfalls dieses Zusatzabkommens sind in bezug auf das Vereinigte Königreich weiter anzuwenden auf
a) jede Zuerkennung einer Geldleistung, Pension oder Beihilfe, die vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens erfolgt ist;
b) jeden Antrag auf eine Geldleistung, Pension oder Beihilfe, der vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens gestellt wurde, über den aber noch nicht entschieden wurde;
c) jeden Antrag auf eine Geldleistung, Pension oder Beihilfe, der nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens gestellt wurde und der sich auf einen Anspruch auf eine solche Geldleistung, Pension oder Beihilfe für einen Zeitraum vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens bezieht.