(1) Das am 18. Juni 1971 in Wien geschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland *) und das am 16. September 1975 in Wien geschlossene Zusatzabkommen über Soziale Sicherheit **) treten mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens außer Kraft.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann eine Alters- oder Hinterbliebenenpension, die nach den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches zu gewähren ist und nach den Bestimmungen der im Absatz 1 bezeichneten Abkommen festgestellt wurde, nach den Bestimmungen dieses Abkommens neu festgestellt werden, wenn der Antrag auf Neufeststellung innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt wird.
(3) Dieses Abkommen berührt keinen Leistungsanspruch, der von einer Person nach den Rechtsvorschriften einer Hohen Vertragschließenden Partei vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens erworben wurde, es sei denn, daß ein solcher Leistungsanspruch bei Weitergeltung der im Absatz 1 bezeichneten Abkommen neu festzustellen wäre.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 346/1972
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 133/1977
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