(1) Hat eine Person unter Berücksichtigung des Artikels 16 Absatz 1 nach den Rechtsvorschriften einer Hohen Vertragschließenden Partei Anspruch auf Alterspension, so berechnet der zuständige Träger dieser Partei
a) zunächst die Pension, die nach den Rechtsvorschriften dieser Partei gebühren würde, wenn alle Versicherungszeiten, die die Person nach den Rechtsvorschriften beider Parteien zurückgelegt hat, nach den Rechtsvorschriften der ersten Partei zurückgelegte Versicherungszeiten wären, und sodann
b) den Teil dieser Pension, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Gesamtheit der Versicherungszeiten, die die Person nach den Rechtsvorschriften der ersten Partei zurückgelegt hat, zur Gesamtheit aller Versicherungszeiten steht, die sie nach den Rechtsvorschriften beider Parteien zurückgelegt hat und bei der Berechnung der Pension nach Buchstabe a berücksichtigt wurden.
(2) Erreichen bei der Berechnung nach Absatz 1
(a) die von einer Person zurückgelegten Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften
(i) entweder von Großbritannien, Nordirland oder der Insel Man weniger als ein anrechenbares Jahr oder ein Jahr Wartezeit, je nach Lage des Falles, oder bei Vorliegen von nur vor dem 6. April 1975 gelegenen Zeiten weniger als 50 Wochen,
(ii) von Jersey weniger als einen jährlichen Beitragsfaktor von 1,00 oder
(iii) von Guernsey weniger als 50 Wochen, so sind diese Versicherungszeiten so zu behandeln, als wären sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches, nach denen eine Pension zu gewähren ist oder bei Berücksichtigung dieser Versicherungszeiten zu gewähren wäre, zurückgelegt oder, wenn zwei solche Pensionen zu gewähren sind oder zu gewähren wären, als wären sie nach den Rechtsvorschriften des Teils zurückgelegt, nach denen im Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals entstand oder entsteht, der größere Betrag zu gewähren ist oder zu gewähren wäre. Ist dessenungeachtet keine Alterspension nach den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches zu gewähren, so sind diese Zeiten so zu behandeln, als wären sie nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegt;
(b) die von einer Person nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten weniger als zwölf Monate, so ist nach diesen Rechtsvorschriften keine Alterspension zu gewähren und es sind diese Versicherungszeiten so zu behandeln, als wären sie nach den Rechtsvorschriften des Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches, nach denen eine Pension zu gewähren ist oder bei Berücksichtigung dieser Versicherungszeiten zu gewähren wäre, zurückgelegt oder, wenn eine solche Pension nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehreren Teilen des Gebiets des Vereinigten Königreiches zu gewähren ist oder zu gewähren wäre, als wären sie nach den Rechtsvorschriften des Teils zurückgelegt, nach denen im Zeitpunkt in dem der Anspruch erstmals entstand oder entsteht, der größere oder größte Betrag zu gewähren ist oder zu gewähren wäre.
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