(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Hohen Vertragschließenden Parteien Versicherungszeiten zurückgelegt, so gilt für die Feststellung des Anspruches auf eine Alterspension nach den Rechtsvorschriften einer Partei jede nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei zurückgelegte Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit unter Berücksichtigung des Artikels 17 als eine nach den Rechtsvorschriften der ersten Partei zurückgelegte Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit.
(2) Hat eine Person ohne Anwendung des Absatzes 1 Anspruch auf eine Alterspension nach den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches mit Ausnahme des als Alterspension einer verheirateten Frau gebührenden Grundbetrages einer Kategorie B Ruhestandspension, so ist diese Pension zu gewähren und Artikel 17 Absatz 1 nach diesen Rechtsvorschriften nicht anzuwenden. Ist die zu gewährende Alterspension ein einer verheirateten Frau gebührender Grundbetrag einer Kategorie B Ruhestandspension, so ist ihr Pensionsanspruch nach Artikel 17 festzustellen, wenn dies für sie günstiger ist.
(3) Der Zusatzbetrag nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches gilt als eigene Geldleistung; die vorstehenden Absätze sowie Artikel 17 sind auf diese Leistung nicht anzuwenden. Für die Feststellung des Anspruches auf diesen Zusatzbetrag sind nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Beitragszeiten nicht zu berücksichtigen.
(4) Hat eine Person ohne Anwendung des Absatzes 1 Anspruch auf eine Alterspension nach den Österreichischen Rechtsvorschriften, so ist diese Pension zu gewähren und Artikel 17 Absatz 1 nach diesen Rechtsvorschriften nicht anzuwenden.
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