(1) Erklärungen und Anträge, die für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften einer Hohen Vertragschließenden Partei bei einem Träger dieser Partei einzubringen gewesen wären, gelten als bei diesem Träger eingebracht, wenn sie bei einem zur Entscheidung über Ansprüche auf eine entsprechende Leistung zuständigen Träger der anderen Partei eingebracht wurden.
(2) Ein nach den Rechtsvorschriften einer Partei gestellter Antrag auf eine Leistung gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften einer Partei erworbenen Alterspension aufgeschoben wird.
(3) Jedes nach den österreichischen Rechtsvorschriften vorgelegte Schriftstück kann erforderlichenfalls als eine Ruhestandsmeldung nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches angesehen werden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 sind Erklärungen, Anträge oder Schriftstücke von der Stelle, bei der sie eingereicht worden sind, unverzüglich an den zuständigen Träger der anderen Partei weiterzuleiten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise