(1) Hätte eine Person nach den Rechtsvorschriften einer Hohen Vertragschließenden Partei bei Aufenthalt in deren Gebiet Anspruch auf eine Geldleistung bei Krankheit, Geldleistung bei Mutterschaft, Alterspension, Invaliditätspension, Hinterbliebenenpension, Sterbegeld oder auf eine Geldleistung bei Unfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, so erhält sie diese Leistung auch während eines Aufenthaltes im Gebiet der anderen Partei.
(2) Wäre nach den Rechtsvorschriften einer Partei eine Geldleistung mit Ausnahme der Familienbeihilfe oder eine Erhöhung einer Geldleistung für einen Familienangehörigen zu gewähren, wenn er sich im Gebiet dieser Partei aufhielte, so ist sie auch zu gewähren, wenn er sich im Gebiet der anderen Partei aufhält.
(3) Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 nicht in bezug auf die Ausgleichszulage.
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