Macht ein Dienstnehmer aufgrund des Artikels 13 einen Anspruch auf Geldleistung bei Arbeitslosigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften geltend, so ist der Bemessung der Höhe der Geldleistung bei Arbeitslosigkeit das Entgelt zugrunde zu legen, auf das er in den letzten vier Wochen seiner arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung Anspruch hatte. Liegen keine vier Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung in Österreich vor, so ist das ortsübliche Arbeitsentgelt einer vergleichbaren Beschäftigung am Wohnort heranzuziehen.
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