BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)Art. 44

Art. 44

In Kraft seit 01. Mai 1981
Up-to-date

Tritt dieses Abkommen außer Kraft, so bleiben alle Ansprüche, die eine Person nach seinen Bestimmungen erworben hat, erhalten. Anwartschaften, die in diesem Zeitpunkt nach diesen Bestimmungen erworben sind, werden im Verhandlungswege geregelt.

Zu Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 22. Juli 1980, in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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