(1) Die Artikel 16 bis 21 gelten, soweit in diesem Artikel nichts anderes bestimmt wird, für Ansprüche auf Hinterbliebenenpensionen nach den Rechtsvorschriften einer der Hohen Vertragschließenden Parteien entsprechend.
(2) Artikel 17 Absatz 2 findet in jenen Fällen keine Anwendung, in denen auch ohne Anwendung des Artikels 16 Absatz 1 eine Hinterbliebenenpension nach den österreichischen Rechtsvorschriften oder eine Witwenbeihilfe nach den im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 bezeichneten Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches gebührt.
(3) Gebührt einer Frau anstelle einer Witwenleistung nach den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches eine Alterspension nach diesen Rechtsvorschriften, ist bei Feststellung einer Witwenpension nach den österreichischen Rechtsvorschriften Absatz 1 so anzuwenden, als ob nach den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches Anspruch auf eine Witwenleistung bestünde.
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