(1) Für die Berechnung eines Einkommensfaktors für einen Anspruch auf eine nach den im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 bezeichneten Rechtsvorschriften vorgesehene Geldleistung wird eine Person so behandelt,
a) als hätte sie für jede Woche, deren Beginn in das maßgebende Steuerjahr nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches fällt und die zur Gänze eine als Dienstnehmer zurückgelegte Beitragszeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften ist, Beiträge als unselbständig Erwerbstätiger aufgrund eines Entgeltes in der Höhe von zwei Drittel der Einkommensobergrenze dieses Jahres entrichtet;
b) als hätte sie in jeder Woche, deren Beginn in das maßgebende
Steuerjahr nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches fällt und die zur Gänze eine als Dienstnehmer zurückgelegte gleichgestellte Zeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften ist, eine gleichgestellte Zeit nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches zurückgelegt.
(2) Für die Berechnung des maßgebenden Beitragsfaktors für die Feststellung eines Anspruches auf eine nach den im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 bezeichneten Rechtsvorschriften vorgesehene Geldleistung wird eine Person so behandelt,
a) als hätte sie für jede Woche einer nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragszeit, deren Beginn in das maßgebende Vierteljahr fällt, Beiträge gezahlt, die einen vierteljährlichen Beitragsfaktor von 0,077 für dieses Vierteljahr ergeben;
b) als hätte sie für jede Woche einer nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragszeit, deren Beginn in das maßgebende Jahr fällt, Beiträge gezahlt, die einen jährlichen Beitragsfaktor von 0,0192 für dieses Jahr ergeben;
c) als wären ihr für jede Woche, die zur Gänze eine gleichgestellte Zeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften ist, Beiträge nach den Rechtsvorschriften von Jersey in gleicher Weise wie für eine nach den Buchstaben a und b berücksichtigte Beitragszeit gutgeschrieben worden.
(3) Für die Umrechnung eines während eines Steuerjahres nach den im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 bezeichneten Rechtsvorschriften erreichten Einkommensfaktors in eine Versicherungszeit ist der von einer Person in diesem Jahr erreichte Einkommensfaktor durch die Einkommensuntergrenze dieses Jahres zu teilen. Das Ergebnis wird als ganze Zahl ausgedrückt, wobei ein verbleibender Rest unberücksichtigt bleibt. Die so errechnete Zahl gilt bis zur Höchstzahl von Wochen, während der für die Person diese Rechtsvorschriften in diesem Jahr galten, als die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegte Anzahl von Wochen an Versicherungszeit.
(4) Für die Umrechnung eines nach den im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 bezeichneten Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragsfaktors in eine Versicherungszeit ist
a) im Falle eines vierteljährlichen Beitragsfaktors der von einer Person in einem Vierteljahr erreichte Faktor mit 13 zu vervielfachen und
b) im Falle eines jährlichen Beitragsfaktors der von einer Person in einem Jahr erreichte Faktor mit 52 zu vervielfachen.
Das Ergebnis wird als ganze Zahl ausgedrückt, wobei ein verbleibender Rest unberücksichtigt bleibt. Die so errechnete Zahl gilt bis zur Höchstzahl von Wochen, während der für die Person diese Rechtsvorschriften in einem Jahr galten, als die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegte Anzahl von Wochen an Versicherungszeit.
(5) Können die Zeiträume, in denen bestimmte Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften einer Partei zurückgelegt wurden, nicht genau ermittelt werden, so ist anzunehmen, daß diese Zeiten sich nicht mit nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei zurückgelegten Versicherungszeiten decken.
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