(1) Sehen die Rechtsvorschriften einer Hohen Vertragschließenden Partei vor, daß Urkunden oder sonstige Dokumente, die nach diesen Rechtsvorschriften bei einer Behörde oder bei einem Träger dieser Partei vorzulegen sind, ganz oder teilweise von Steuern oder gesetzlichen Gebühren, Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben befreit sind, so gilt diese Befreiung auch für Urkunden und sonstige Dokumente, die nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei vorzulegen sind.
(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.
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