Bei Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit – im folgenden als „Abkommen“ bezeichnet – haben die Bevollmächtigten der beiden Hohen Vertragschließenden Parteien folgendes vereinbart:
In diesem Protokoll
a) bedeutet der Ausdruck „Anstaltspflege“
in bezug auf Österreich
stationäre Pflege in einer Krankenanstalt nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung,
in bezug auf das Vereinigte Königreich
stationäre Pflege in einer Krankenanstalt, die durch den Staatlichen Gesundheitsdienst des Vereinigten Königreiches oder der Insel Man oder durch den Staat Jersey oder den Staat Guernsey gewährleistet wird;
b) haben alle übrigen in diesem Protokoll verwendeten Ausdrücke die gleiche Bedeutung wie im Abkommen.
(1) Benötigt ein Staatsangehöriger einer Hohen Vertragschließenden Partei bei Aufenthalt im Gebiet der anderen Partei wegen einer Krankheit, eines Unfalles oder aus anderen Gründen dringend eine ärztliche Behandlung, so hat er Anspruch auf Anstaltspflege in gleicher Weise wie ein Staatsangehöriger der letzteren Partei, der sich gewöhnlich im Gebiet dieser Partei aufhält. Hiebei gilt in bezug auf Österreich jeder Staatsangehörige des Vereinigten Königreiches als Versicherter nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
(2) Absatz 1 gilt für einen österreichischen Staatsangehörigen, der sich gewöhnlich im Gebiet eines Teils des Vereinigten Königreiches aufhält, bei vorübergehendem Aufenthalt in Österreich entsprechend.
(3) Hat ein österreichischer Staatsangehöriger Anspruch auf eine Alterspension, Hinterbliebenenpension oder Invaliditätspension nur nach den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches, so unterliegt er bei gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich der Krankenversicherung der Pensionisten nach den österreichischen Rechtsvorschriften. Hiebei gilt die nach den Rechtsvorschriften eines jeden Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches gebührende Pension als Pension nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
Bei Anwendung des Artikels 2 sind die Sachleistungen in Österreich von der für den Aufenthaltsort zuständigen Gebietskrankenkasse zu erbringen, wobei der Ersatz der Aufwendungen aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten zu leisten ist.
Die zuständigen Behörden regeln die zur Durchführung dieses Protokolls notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung. Diese Vereinbarung kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls geschlossen werden, sie darf jedoch nicht vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls in Kraft treten.
Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, am 22. Juli 1980, in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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