(1) Stirbt eine Person im Gebiet einer Hohen Vertragschließenden Partei, so gilt für den Anspruch auf Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei der Tod als im Gebiet dieser Partei eingetreten.
(2) Hätte eine Person Anspruch auf Sterbegeld aufgrund dieses Abkommens nach den Rechtsvorschriften beider Parteien hinsichtlich desselben Todes, so erhält sie Sterbegeld nur nach den Rechtsvorschriften der Partei, in deren Gebiet der Tod eingetreten ist.
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