(1) Hat eine Person nach ihrer letzten Einreise in das Gebiet des Vereinigten Königreiches eine Beitragszeit nach den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches mit Ausnahme von Jersey zurückgelegt, so werden für den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit nach diesen Rechtsvorschriften Zeiten einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Gebiet von Österreich wie Zeiten behandelt, für die sie als eine unselbständig erwerbstätige Person oder ein unselbständig Erwerbstätiger Beiträge nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches mit Ausnahme von Jersey entrichtet hat.
(2) Macht eine Person aufgrund des Absatzes 1 einen Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches geltend, so ist jede Zeit, während der sie eine solche Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften während der letzten 12 Monate vor dem Tag der Antragstellung erhalten hat, so zu behandeln, als ob sie während dieser Zeit eine solche Geldleistung nach den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches erhalten hätte.
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