(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Hohen Vertragschließenden Parteien Versicherungszeiten zurückgelegt, so gilt für einen Anspruch auf eine Invaliditätspension nach den Rechtsvorschriften einer Partei jede nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei zurückgelegte Versicherungszeit oder Zeit, während der Anspruch auf eine Geldleistung bei Krankheit oder auf eine Invaliditätspension bestand, als eine nach den Rechtsvorschriften der ersten Partei zurückgelegte Versicherungszeit oder Zeit, während der Anspruch auf eine Geldleistung bei Krankheit oder auf eine Invaliditätspension bestand.
(2) Für die Feststellung des Anspruches auf den Zusatzbetrag nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches gilt Artikel 16 Absatz 3 entsprechend.
(3) (a) Besteht mit oder ohne Berücksichtigung dieses Abkommens Anspruch auf Invaliditätspension nach den Rechtsvorschriften beider Parteien, so gelten, soweit die Absätze 4 und 5 nichts anderes bestimmen, die Artikel 17 bis 21 entsprechend.
(b) für einen Anspruch auf eine Invaliditätspension nach den österreichischen Rechtsvorschriften auf Grund dieses Abkommens gelten, soweit die Absätze 4 und 5 nichts anderes bestimmen, die Artikel 17 bis 21 entsprechend.
(4) Artikel 17 Absatz 2 findet in jenen Fällen keine Anwendung, in denen auch ohne Anwendung des Absatzes 1 eine Invaliditätspension nach den Rechtsvorschriften einer der beiden Parteien gebührt.
(5) Bei einem Anspruch auf Invaliditätspension wird für die Berechnung dieser Leistung nach Artikel 17 Absatz 1 jede von der betreffenden Person vor Eintritt der Invalidität zurückgelegte Versicherungszeit, die auch für den Anspruch auf Alterspension zu berücksichtigen wäre, nicht aber eine nach den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches nachträglich zurückgelegte Versicherungszeit herangezogen.
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