(1) Ist eine Person im Gebiet von Österreich beschäftigt und unterliegt sie nach den Artikeln 5 bis 9 den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches, wird sie nach diesen Rechtsvorschriften hinsichtlich eines Anspruches auf eine Leistung für einen während dieser Beschäftigung erlittenen Arbeitsunfall oder eine während dieser Beschäftigung zugezogene Berufskrankheit so behandelt, als wäre dieser Arbeitsunfall oder diese Berufskrankheit im Gebiet des Vereinigten Königreiches eingetreten.
(2) Erleidet eine Person, die den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches unterliegt, einen Unfall, nachdem sie das Gebiet einer Hohen Vertragschließenden Partei verlassen hat, um sich während ihrer Beschäftigung in das Gebiet der anderen Partei zu begeben, bevor sie in diesem Gebiet eintrifft, wird für einen Anspruch auf eine Leistung aus diesem Unfall nach diesen Rechtsvorschriften
a) der Unfall so behandelt, als wäre er im Gebiet des Vereinigten Königreiches eingetreten und
b) ihre Abwesenheit vom Gebiet des Vereinigten Königreiches für die Feststellung, ob ihre Beschäftigung eine Beschäftigung als unselbständig Erwerbstätiger nach diesen Rechtsvorschriften war, außer Betracht gelassen.
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