(1) Hat eine Person nach ihrer letzten Einreise in das Gebiet von Österreich eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, so gelten für den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften die nach den Rechtsvorschriften eines jeden Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches mit Ausnahme von Jersey zurückgelegten Beitragszeiten als nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Beitragszeiten.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 setzt voraus, daß der Dienstnehmer in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt mindestens vier Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, es sei denn, daß die Beschäftigung ohne Verschulden des Dienstnehmers geendet hat.
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