Eine Vormundschaftsbeihilfe, die einer Person nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches gebühren würde, wenn sie selbst und die Waise, für die die Beihilfe beansprucht wird, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich hätten, ist auch zu gewähren, wenn die betreffende Person und die Waise ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, vorausgesetzt, daß der verstorbene Elternteil, aufgrund dessen Aufenthalt oder Versicherung die Beihilfe gewährt wird, nach den Rechtsvorschriften einer oder beider Parteien Zeiten des Aufenthaltes oder Versicherungszeiten, je nach Lage des Falles, im Ausmaß von mindestens fünf Jahren erworben hat.
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