(1) Die zuständigen Behörden regeln die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung. Diese Vereinbarung kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen werden, sie darf jedoch nicht vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft treten.
(2) Die zuständigen Behörden unterrichten einander über die zur Durchführung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen sowie die Änderungen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die seine Durchführung berühren.
(3) Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens werden Verbindungsstellen eingerichtet.
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