(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens werden auf diplomatischem Weg beigelegt.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen einer Hohen Vertragschließenden Partei einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das wie folgt zu bilden ist:
a) Jede Partei bestellt binnen einem Monat ab dem Empfang des Verlangens einer schiedsgerichtlichen Entscheidung einen Schiedsrichter. Die beiden so nominierten Schiedsrichter wählen innerhalb von zwei Monaten, nachdem die Partei, die ihren Schiedsrichter zuletzt bestellt hat, dies notifiziert hat, einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als dritten Schiedsrichter.
b) Wenn die eine Partei innerhalb der festgesetzten Frist keinen Schiedsrichter bestellt hat, kann die andere Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, einen solchen zu bestellen. Entsprechend ist über Aufforderung einer Partei vorzugehen, wenn sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des dritten Schiedsrichters nicht einigen können.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für beide Parteien bindend. Jede Partei trägt die Kosten des Schiedsrichters, den sie bestellt. Die übrigen Kosten werden von beiden Parteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.
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