(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Österreich“
die Republik Österreich,
„Vereinigtes Königreich“
das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland;
2. „Gebiet“
in bezug auf Österreich
dessen Bundesgebiet,
in bezug auf das Vereinigte Königreich
England, Schottland, Wales und Nordirland sowie auch die Insel Man, die Insel Jersey und die Inseln Guernsey, Alderney, Herm und Jethou;
3. „Rechtsvorschriften“
in bezug auf Österreich
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Zweige und Systeme der Sozialen Sicherheit beziehen,
in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreiches
die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsvorschriften, die im Gebiet oder in einem Teil des Gebiets dieser Hohen Vertragschließenden Partei in Kraft sind;
4. „Staatsangehöriger“
in bezug auf Österreich
einen österreichischen Staatsbürger,
in bezug auf das Vereinigte Königreich
einen britischen Bürger oder eine geschützte britische Person, die von der Regierung im Vereinigten Königreich als Staatsangehöriger anerkannt wird;
5. „zuständige Behörde“
in bezug auf Österreich
die Bundesminister, die mit der Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens angeführten Rechtsvorschriften betraut sind;
in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreiches
je nach Lage des Falles das Ministerium für Soziale Sicherheit für Großbritannien, das Ministerium für Gesundheit und Sozialdienste für Nordirland, das Ministerium für Gesundheit und Soziale Sicherheit der Insel Man, den Ausschuß für Soziale Sicherheit des Staates Jersey oder die Versicherungsbehörde des Staates Guernsey;
6. „Träger“
in bezug auf Österreich
die Einrichtung oder Behörde, die für die Durchführung der in Betracht kommenden österreichischen Rechtsvorschriften zuständig ist,
in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreiches
die zuständige Behörde;
7. „zuständiger Träger“
den nach den jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
8. „Pension“, „Beihilfe“ oder „Geldleistung“
eine solche Leistung einschließlich aller Erhöhungen und aller sonstigen Zuschläge;
9. „Versicherung“
in bezug auf die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 bezeichneten Rechtsvorschriften, daß die betreffende Person einen Beitrag entrichtet hat oder ihr ein Beitrag gutgeschrieben worden ist, und ist „versichert“ entsprechend auszulegen;
10. „Versicherungszeit“
eine Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit;
11. „Beitragszeit“
eine Zeit, für die nach den Rechtsvorschriften einer der Parteien Beiträge für die betreffende Geldleistung entrichtet wurden, zu entrichten sind oder als entrichtet gelten;
12. „gleichgestellte Zeit“
in bezug auf Österreich
eine Zeit, soweit sie einer Beitragszeit gleichsteht,
in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreiches
eine Zeit, für die nach den Rechtsvorschriften dieser Partei Beiträge für die betreffende Geldleistung gutgeschrieben wurden;
13. „Geldleistung bei Mutterschaft“
in bezug auf Österreich
eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung für den Fall der Mutterschaft zu gewährende Geldleistung,
in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreiches
den nach den Rechtsvorschriften dieser Partei zu gewährenden Entbindungsbeitrag und das nach diesen Rechtsvorschriften zu gewährende Wochengeld;
14. „Geldleistung bei Arbeitslosigkeit“
eine Geldleistung bei Arbeitslosigkeit nach den betreffenden Rechtsvorschriften mit Ausnahme des Karenzurlaubsgeldes nach den österreichischen Rechtsvorschriften;
15. „Alterspension“
in bezug auf Österreich
eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung für den Fall des Alters zu gewährende Geldleistung,
in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreiches
eine nach den Rechtsvorschriften dieser Partei zu gewährende Ruhestandspension oder Alterspension;
16. „Hinterbliebenenpension“
in bezug auf Österreich
eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung für den Fall des Todes zu gewährende Geldleistung,
in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreiches
eine Witwenleistung;
17. „Invaliditätspension“ in bezug auf Österreich eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung für den Fall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder dauernden Erwerbsunfähigkeit zu gewährende Geldleistung, in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreiches eine nach den Rechtsvorschriften dieser Partei zu gewährende Invaliditätsleistung;
18. „Familienbeihilfe“
in bezug auf Österreich
eine Familienbeihilfe nach den österreichischen Rechtsvorschriften,
in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreiches
ein Kindergeld oder eine Familienbeihilfe nach den im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 4 bezeichneten Rechtsvorschriften;
19. „erwerbstätig“,
daß die betreffende Person eine unselbständig oder selbständig erwerbstätige Person nach den österreichischen Rechtsvorschriften oder eine unselbständig oder selbständig erwerbstätige Person oder ein solcher Erwerbstätiger nach den Rechtsvorschriften eines jeden Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches ist;
20. „Dienstnehmer“
eine unselbständig erwerbstätige Person oder einen unselbständig Erwerbstätigen oder eine ihm gleichgestellte Person nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften;
21. „Beschäftigung“
in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreiches eine Beschäftigung als eine unselbständig erwerbstätige Person oder ein unselbständig Erwerbstätiger nach den Rechtsvorschriften dieser Partei.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.
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