Bei Anwendung des Artikels 16 Absatz 1 und des Artikels 17 auf die Rechtsvorschriften eines jeden Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches gilt folgendes:
1. Wird eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeit so berücksichtigt, als ob sie nach den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches zurückgelegt worden wäre, so ist eine Beitragszeit als Beitragszeit und eine gleichgestellte Zeit als gleichgestellte Zeit zu berücksichtigen;
2. lohn- und gehaltsbezogene Beiträge, die nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches vor dem 6. April 1975 gezahlt wurden, sind nicht zu berücksichtigen, der Betrag der nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b festgestellten Alterspension ist jedoch um den vollen Betrag einer auf diesen Beiträgen beruhenden und nach diesen Rechtsvorschriften zu gewährenden lohn- und gehaltsbezogenen Alterspension zu erhöhen;
3. hat eine Person das nach den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches festgelegte Pensionsalter erreicht, so sind nach diesen Rechtsvorschriften die nach diesem Zeitpunkt nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten nicht zu berücksichtigen;
4. in Fällen, in denen nach den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches
a) eine Frau aufgrund der Versicherung ihres Ehemannes eine Alterspension beansprucht oder
b) Beiträge des Ehemannes einer Frau, deren Ehe durch den Tod des Ehemannes oder auf andere Weise geendet hat, bei Feststellung der aufgrund ihrer eigenen Versicherungszeiten zu gewährenden Pension berücksichtigt werden, gilt eine von ihr zurückgelegte Versicherungszeit
i) für die Feststellung, ob in bezug auf die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 bezeichneten Rechtsvorschriften die Beitragsvoraussetzung für die Leistung von ihrem Ehemann während der erforderlichen Anzahl von Jahren erfüllt ist,
ii) für die Feststellung, ob in bezug auf die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 bezeichneten Rechtsvorschriften die Leistungsvoraussetzung durch den durchschnittlichen Beitragsfaktor während des Lebens ihres Ehemannes erfüllt ist, und
iii) für die Feststellung des jährlichen Durchschnittes der gezahlten oder gutgeschriebenen Beiträge ihres Ehemannes in bezug auf die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 bezeichneten Rechtsvorschriften
als eine von ihrem Ehemann zurückgelegte Versicherungszeit.
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