(1) Wird eine Person, die von ihrem Dienstgeber im Gebiet einer Hohen Vertragschließenden Partei beschäftigt wird und für die aufgrund dieser Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieser Partei gelten, von diesem Dienstgeber in das Gebiet der anderen Partei entsendet, so gelten für sie diese Rechtsvorschriften weiter, wenn die Beschäftigung im Gebiet der zweiten Partei voraussichtlich nicht länger als 24 Monate dauert.
(2) Für Personen, die dem fahrenden Personal eines Unternehmens angehören, das für Rechnung Dritter oder auf eigene Rechnung die Beförderung von Personen oder Gütern auf der Schiene, auf der Straße oder in der Luft durchführt, gilt folgendes:
a) Soweit die Buchstaben b und c nichts anderes bestimmen, gelten für eine Person, die von einem Unternehmen beschäftigt wird, das seinen Hauptbetriebssitz im Gebiet der einen Partei hat, die Rechtsvorschriften dieser Partei;
b) soweit Buchstabe c nichts anderes bestimmt, gelten für eine Person, die von einer Zweigstelle oder Vertretung beschäftigt wird, die von dem Unternehmen im Gebiet der anderen Partei unterhalten wird, die Rechtsvorschriften dieser Partei;
c) hält sich eine Person gewöhnlich im Gebiet einer Partei auf und wird sie ausschließlich oder überwiegend in deren Gebiet beschäftigt, so gelten die Rechtsvorschriften dieser Partei auch dann, wenn das Unternehmen, das sie beschäftigt, in deren Gebiet weder seinen Hauptbetriebssitz noch eine Zweigstelle oder Vertretung hat.
(3) Für eine Person, die nicht dem fahrenden Personal eines Unternehmens angehört, das für Rechnung Dritter oder auf eigene Rechnung die Beförderung von Personen oder Gütern auf der Schiene, auf der Straße oder in der Luft durchführt und das seinen Hauptbetriebssitz im Gebiet der einen Partei hat, gelten die Rechtsvorschriften dieser Partei weiter, wenn sie von diesem Unternehmen in das Gebiet der anderen Partei entsendet wird.
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