Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lassmann als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger, sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedl, Dr. Resch und Dr. Kuderna als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. M*, Vertragslehrer, *, vertreten durch Dr. Helmut Fritz, Rechtsanwalt in Bruck a.d. Mur, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in *, wegen Feststellung, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 18. Oktober 1978, GZ R 752/78-36, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Bruck a.d. Mur vom 5. September 1978, GZ Cr 43/77-29, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Es wird dem Rekurs Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Berufungsgericht die Fortsetzung des Berufungsverfahrens aufgetragen.
Die Rekurskosten sind als weitere Kosten des Berufungsverfahrens zu behandeln.
Begründung:
Die Klägerin behauptet in der am 28. Juli 1977 überreichten Klage, sie sei seit 15. Dezember 1962 Vertragsbedienstete im Bundesministerium für Unterricht und Kunst und im Entlohnungsschema I L, Entlohnungsgruppe l 1, Entlohnungsstufe 9 mit nächster Vorrückung 1. Jänner 1978 eingestuft. Das Dienstverhältnis sei durch den Dienstgeber zum 31. Juli 1977 gekündigt worden, obgleich der geltend gemachte Kündigungsgrund (§ 32 Abs 2 lit b VBG) nicht Vorgelegen habe. Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß das Dienstverhältnis zwischen den Streitteilen weiterhin aufrecht bestehe. Als Streitwert gab sie S 2.000,--an.
Das Erstgericht verhandelte ohne Anwendung der Bestimmungen über das Bagatellverfahren (§§ 17 ArbGerGes, 448-453 ZPO, Stanzi arbeitsgerichtliches Verfahren 124) und wies das Klagebegehren ab. Es wandte auch bei der Kostenentscheidung nicht die Bestimmung des § 18 Abs 2 ArbGerGes an, wonach dann, wenn der Wert des Streitgegenstandes den für das Verfahren in Bagatellsachen (§ 448 ZPO) geltenden Betrag nicht übersteigt, der Ersatz von Prozeßkosten nur für die Gerichtsgebühren zugesprochen werden kann, sondern sprach der beklagten Partei die Kosten nach den allgemeinen Bestimmungen über den Kostenersatz (§ 41 ZPO) zu.
Die von der klagenden Partei rechtzeitig erhobene Berufung wies das Berufungsgericht von amtswegen als unzulässig zurück, weil eine Bagatellsache vorliege. Die Klägerin habe den Streitgegenstand mit S 2.000,--bewertet; eine Richtigstellung dieser Bewertung wäre zwar über Antrag der Beklagten und auch von amtswegen möglich gewesen, sei aber im Verfahren erster Instanz nicht erfolgt. Daher sei die von der Klägerin vorgenommene Bewertung bindend, sodaß die Rechtsmittelbeschränkungen für Bagatellsachen zu beachten seien. Da eine Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 1-8 ZPO nicht geltend gemacht worden sei, sei die Berufung unzulässig (§ 501 ZPO).
Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes wendet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, ihn aufzuheben und dem Berufungsgericht eine Entscheidung über die Berufung aufzutragen.
Der Rekurs ist zulässig, weil die besonderen Rechtsmittelbeschränkungen für Bagatellsachen eine Nachprüfung der – hier strittigen – Vorfrage, ob es sich überhaupt um eine Bagatellsache handelt, nicht ausschließen; diese Rechtsmittelbeschränkungen gelten vielmehr nur dann, wenn unstreitig feststeht, daß eine Bagatellsache vorliegt ( Fasching ZP III 866/867 MietSlg 22.621, ÖRZ 1964 163, JBl 1958 22, EvBl 1955/123 ua).
Der Rekurs ist auch berechtigt.
Das Berufungsgericht hat bereits selbst darauf hingewiesen, daß nach herrschender Ansicht die von der klagenden Partei nach den Vorschriften der §§ 56 Abs 2 und 57 ff JN vorzunehmende Bewertung eines nicht in Geld bestehenden Streitgegenstandes das Gericht nur hinsichtlich Zuständigkeit und Gerichtsbesetzung, nicht aber in der Frage bindet, ob eine Bagatellsache vorliegt. Den Begriff einer Bagatellsache umschreibt vielmehr § 448 ZPO, der damit zwingend die Grenzen der Anwendbarkeit des Bagatellverfahrens zieht; diese Grenzen sind der Disposition der Parteien entzogen; diese können weder ausdrücklich noch stillschweigend das Bagatellverfahren vereinbaren. Es ist vielmehr Sache des Gerichtes festzustellen, ob die Vorschriften des Bagatellverfahrens anzuwenden sind. Dabei ist nicht nur auf die Angaben in der Klage, sondern auf den ganzen Inhalt des Streites Bedacht zu nehmen. Das Gericht kann von amtswegen oder auf Antrag eine von der klagenden Partei gemäß §§ 56 Abs 2 und 57 ff vorgenommene Unterbewertung richtigstellen, wenn diese vom Gericht als offenbar erkannt oder vom Beklagten bewiesen wird ( Fasching ааО 866 f, Sperl Lehrbuch 547, SZ 22/108, 1937, 410, ZBl 1934/299, 5 Ob 289/62 ua).
Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß diese Richtigstellung nur im Verfahren erster Instanz erfolgen könne, ist nicht richtig. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung ZBl 1934/299 ausdrücklich betont, daß die Rechtsmittelbeschränkungen des Verfahrens in Bagatellsachen von amtswegen in allen Stadien zu beachten sind und die Frage, ob im Bagatellverfahren zu entscheiden war, „daher“ vom Obersten Gerichtshof zu prüfen ist. Dies muß umsomehr für das Berufungsgericht in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten gelten, das gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGerGes – die Sonderbestimmung des Absatzes 2 kommt auch hier erst zur Anwendung, wenn unstreitig feststeht, daß die betreffende Rechtssache eine Bagatellsache ist – das Verfahren von neuem durchzuführen hat. Das Berufungsgericht hatte daher die Frage, ob eine Bagatellsache vorliegt, unabhängig davon, wie die Rechtssache in erster Instanz behandelt wurde, von amtswegen anläßlich der Berufung zu prüfen. Der Umstand, daß die Unterbewertung im vorliegenden Fall nicht zum Nachteil der Beklagten, sondern der klagenden Partei ausschlägt, ist nicht wesentlich, obgleich die Auffassung, daß die Unterbewertung des Streitgegenstandes durch die klagende Partei für die Frage, ob eine Bagatellsache vorliegt, nicht bindend sei, vielfach vor allem auch mit dem Hinweis begründet wurde, daß die klagende Partei durch die Bewertung des Streitgegenstandes nicht die Anfechtungsmöglichkeiten der Entscheidung durch den Beklagten beschneiden könne. Eine ungleiche Behandlung der klagenden und der beklagten Partei in dieser Hinsicht wäre aber sachlich nicht gerechtfertigt. Überdies hat das Gericht – wie bereits betont, – eine von ihm erkannte
Daß die klagende Partei im vorliegenden Fall aber den Streitgegenstand mit S 2.000,--offenbar unterbewertet hat, ist unzweifelhaft. Die Klägerin behauptet, daß sie als Vertragsbedienstete in das Entlohnungsschema I L/l 1/9 des Vertragsbedienstetengesetzes eingestuft war, sie also bereits ab 1. Juli 1976 einen Monatsbruttobezug (ohne jede Zulage und ohne Sonderzahlungen) von S 13.610,--hatte (§ 41 VBG in der Fassung BGBl 1976 Nr 292). Sie begehrt, die Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses trotz der von der beklagten Partei ausgesprochenen Kündigung. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18. November 1975, 4 Ob 64/75 (ArbSlg. 9408 = JBl 1976 497) mit ausführlicher Begründung dargelegt, daß ein solches Begehren bei einem Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Satz 2 ZPO unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 58 Abs 2 JN zu bewerten sei, sich die Bewertung daher nach dem auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Arbeitsentgelt zu orientieren habe. Schon dieser Hinweis zeigt, daß der Streitwert des Begehrens auf Feststellung des weiteren Bestandes des Dienstverhältnisses durch einen Dienstnehmer mit einem Entgeltanspruch, wie ihn die Klägerin behauptet, bei weitem die für die Anwendung des Bagatellverfahrens festgelegte Wertgrenze übersteigt, also im vorliegenden Fall der Streitgegenstand von der klagenden Partei mit S 2.000,--offenbar unterbewertet wurde. Es sind daher die Vorschriften des Bagatellverfahrens, insbesondere jene über die besonderen Rechtsmittelbeschränkungen, für die vorliegende Streitsache nicht anzuwenden.
Das Berufungsgericht hat somit die Berufung der klagenden Partei zu Unrecht unter Hinweis auf diese Rechtsmittelbeschränkungen zurückgewiesen, sodaß der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht die Fortsetzung des Berufungsverfahrens aufzutragen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.
Rückverweise