Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden und die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , **, vertreten durch Mag. Annamaria Lechthaler, Rechtsanwältin in Innsbruck, wider die beklagte Partei Republik Österreich , vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen EUR 2.209,-- sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 2.9.2024, **, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird abgeändert, sodass es zu lauten hat:
„ Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 2.209,-- samt 4 % Zinsen seit 23.11.2023 zu zahlen, und die mit EUR 1.442,48 (darin EUR 210,08 USt und EUR 182,-- Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. “
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 723,57 (darin EUR 69,93 USt und EUR 304,-- Barauslagen) bestimmten Berufungskosten zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin betreibt einen Waffenhandel in **. Im Jahr 2021 entwendete ihr damaliger Mitarbeiter B* aus ihrem Betrieb diverse Schusswaffen samt Zubehör.
Gegen B* wurde am Landesgericht für Strafsachen Wien das Strafverfahren ** geführt, in welchem er mit Urteil vom 29.6.2021 des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls sowie zweier Vergehen nach dem Waffengesetz schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. In diesem Strafurteil wurde B* außerdem auch schuldig erkannt, der Klägerin - als diesem Strafverfahren gegen ihn beigetretener Privatbeteiligter - binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution den Betrag von EUR 46.863,-- zu zahlen. Nach dem Schuldspruch dieses Strafurteils hatte B* die auf den Seiten 2 und 3 des Einspruchs ON 3 des vorliegenden Verfahrens genannten Faustfeuerwaffen und Zubehörteile gestohlen und an unbekannte Käufer verkauft.
In einem anderen, unabhängig davon beim Landesgericht für Strafsachen Wien geführten Strafverfahren, nämlich in dem gegen C* geführten Strafverfahren ** , wurden im dortigen Ermittlungsverfahren bei einer Hausdurchsuchung drei der der Klägerin von B* gestohlenen Waffen gefunden und sichergestellt. C* äußerte sich in diesem Strafverfahren auf Befragen nicht zur Herkunft der sichergestellten Waffen, sodass die dort zuständige Richterin Mag. D* - über Antrag der Staatsanwaltschaft Wien - deren Einziehung und Verwertung anordnete (Beil./E).
Mag. D* war über das gegen B* geführte Strafverfahren nichts bekannt. Sie hatte keinen Hinweis darauf, dass die Waffen einem konkreten rechtmäßigen Eigentümer zuordenbar gewesen wären. Es steht nicht fest, dass sie die Waffen bei Einsichtnahme in das von der Klägerin vorgebrachte Sachen-Fahndungsregister der Klägerin zuordnen hätte können, da die in der vorliegenden Klage angeführten Registernummern (der drei Faustfeuerwaffen) im Ermittlungsakt und im Strafakt gegen C* nicht aufscheinen.
Mit der am 19.2.2024 eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von EUR 2.209,--, bestehend aus EUR 799,-- für eine Pistole **, EUR 745,-- für eine Pistole ** und EUR 665,-- für eine Pistole **.
Sie brachte dazu im Wesentlichen vor, nachdem der Geschäftsführer der Klägerin den Diebstahl entdeckt gehabt habe, seien die der Klägerin entwendeten Schusswaffen aufgelistet der Polizeidienststelle übermittelt, und von dieser in die Fahndungsliste des Bundeskriminalamts ordnungsgemäß eingetragen worden. Unter anderem habe es sich dabei um folgende von B* entwendeten Waffen gehandelt: eine Pistole der Marke **, Registrierungsnumer **; eine Pistole der Marke **, Registrierungsnummer **; und eine Pistole der Marke **, Registrierungsnummer **.
In dem am Landesgericht für Strafsachen Wien zu ** geführten Strafverfahren seien die drei genannten Waffen beim dort Beschuldigten C* bei einer Hausdurchsuchung aufgefunden worden. Dieses Strafverfahren habe mit einer Verurteilung des dort Angeklagten C* geendet, wobei in diesem Strafurteil zusätzlich ausgesprochen worden sei, dass eine „Einziehung“ der drei sichergestellten Waffen gemäß § 26 Abs 1 StGB erfolge. Die Richterin dieses Strafverfahrens habe die drei Schusswaffen in weiterer Folge an die Bundespolizeidirektion ** zur Verwertung übermitteln lassen.
Ganz offenkundig hätten weder die zunächst im Ermittlungsverfahren ** tätig gewesene Staatsanwaltschaft Wien, noch das Landesgericht für Strafsachen Wien im Verfahren **, eine Überprüfung des Eigentums an den drei Schusswaffen durch einen Abgleich mit der Sachen-Fahndungsliste im elektronischen kriminalpolizeilichen Informationssystem „EKIS“ durchgeführt.
Diese Unterlassung sei rechtswidrig gewesen. Daher sei auch die Einziehung und anschließende Verwertung der drei Schusswaffen rechtswidrig gewesen.
Die entwendeten Schusswaffen seien in der Sachen-Fahndungs-Liste des EKIS erfasst gewesen, und der Klägerin seien aufgrunddessen ja auch diverse andere wieder aufgefundene Waffen retourniert worden.
Indem die im Eigentum der Klägerin stehenden Waffen letztlich zugunsten der Beklagten verwertet worden seien, sei die Beklagte dadurch bereichert. Sie hafte nach dem Amtshaftungsgesetz.
Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, B* sei schuldig erkannt worden, die - auf den Seiten 2 und 3 des Einspruchs ON 9 bezeichneten und bewerteten - Waffen gestohlen zu haben. Im Verfahren ** habe er angegeben, alle Waffen verkauft zu haben.
In der Strafsache gegen C* zu ** seien im Zuge von Ermittlungshandlungen die drei von der Klägerin angesprochenen Waffen - Pistole **, Pistole **, Pistole ** - sichergestellt worden. Mit rechtskräftigem Urteil vom 7.1.2022 seien diese drei sichergestellten Waffen eingezogen worden.
Im Rahmen der gerichtlichen Endverfügung seien die Waffen sodann an die Bundespolizeidirektion ** mit dem Auftrag zur Verwertung verbracht worden. Dem Gericht im Verfahren ** (B*) sei nichts über den Verbleib der Waffen aus dem Akt bekannt gewesen.
Im Strafverfahren ** habe sich der Beschuldigte C* auf die Frage nach den Zugehörigkeitsverhältnissen der in seiner Wohnung sichergestellten Gegenstände - darunter der Waffen - dahin geäußert, dass er keine weiteren Angaben machen wolle. Diesem Strafakt seien keine Anhaltspunkte für die Eigentumsverhältnisse an den Waffen zu entnehmen gewesen.
Die Klägerin - der im Strafverfahren ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien gegen B* als Privatbeteiligter EUR 46.863,-- zugesprochen worden seien - sei im Strafverfahren gegen C* nicht aufgeschienen.
Es bestehe keine gesetzliche Grundlage für eine Verpflichtung des Gerichts, eingezogene Gegenstände vor deren Verwertung mit Sach-Fahndungslisten abzugleichen.
Es liege kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten eines Organs der Beklagten vor. Wenn das Strafgericht von der Existenz eines Haftungsbeteiligten nichts gewusst habe, und darum keinen Anlass gehabt habe, ihn dem Strafverfahren beizuziehen, schieden Amtshaftungsansprüche aus.
Der geltend gemachte Ersatzanspruch werde auch der Höhe nach bestritten.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es ging über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus von den auf den Seiten 2 - 3 der Urteilsausfertigung enthaltenen Feststellungen aus, auf die verwiesen wird. Rechtlich folgerte es im Wesentlichen, der Klägerin sei es nicht gelungen, ein rechtswidriges Verhalten der die Verwertung der Waffen anordnenden Richterin Mag. D* unter Beweis zu stellen, weil diese keinen Hinweis auf allfällige vorhandene rechtmäßige Eigentümer der Waffen gehabt habe, und daher nicht verpflichtet gewesen sei, irgendwelche Erhebungen „ins Blaue“ hinein anzustellen.
Darüber hinaus stehe fest, dass selbst bei einer Einsichtnahme in die von der Klägerin genannte EKIS-Liste eine Zuordnung der mit den in der Klage angegebenen Registernummern dort geführten Waffen zu den bei C* sichergestellten Pistolen nicht möglich gewesen wäre. Daher liege auch keine Schadenskausalität der behaupteten Unterlassung vor.
Der Klägerin sei es auch nicht gelungen, einen ihr tatsächlich entstandenen Schaden nachzuweisen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin mit dem Abänderungsantrag, der Klage stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist berechtigt.
1. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Die Berufung rügt die unterbliebene Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin als wesentlichen Verfahrensmangel. Da aber ein EUR 2.700,-- nicht übersteigender Streitwert von EUR 2.209,-- vorliegt, ist die Geltendmachung von Verfahrensmängeln gemäß § 501 Abs 1 ZPO ausgeschlossen.
Die Verfahrensrüge ist daher unbeachtlich.
2. Zur Rechtsrüge:
2.1. Die Berufung vermisst eine Konstatierung, es stehe fest, dass der im Verfahren ** Angeklagte C* nicht der Eigentümer der drei bei ihm vorgefundenen Waffen gewesen sei, weswegen im Verfahren ** festgestanden sei, dass die Waffen einem anderen Eigentümer zuzuordnen seien.
Dabei handelt es sich in Wahrheit um eine rechtliche Beurteilung, aber nicht um eine Tatsachenfeststellung, weshalb hier kein rechtlicher Feststellungsmangel zur Darstellung gebracht wird.
2.2. Weiters vermisst die Berufung eine Feststellung, dass von der Staatsanwaltschaft Wien im Zuge des gegen C* geführten Ermittlungsverfahrens nach dem Auffinden der drei Waffen keine Überprüfung der Eigentumsverhältnisse an den Waffen durch Abgleich im Sach-Fahndungsregister vorgenommen worden sei.
Diese Tatsache ist allerdings unstrittig, und daher nicht eigens feststellungsbedürftig. Ein Feststellungsmangel wird somit nicht aufgezeigt.
2.3. Schließlich beanstandet die Berufung (Berufung Seite 4) das Fehlen einer Feststellung, dass durch die Verwertung der drei Waffen der Verwertungserlös der Beklagten zugeflossen sei; dadurch wäre aufgezeigt worden, dass hier eine Bereicherung der Beklagten stattgefunden habe.
Die Tatsache, dass der Verwertungserlös der Beklagten zugekommen ist, ist allerdings unstrittig, und daher schon grundsätzlich nicht feststellungsbedürftig.
Soweit die Berufung hier aber erkennbar geltend macht, dass die Beklagte durch diesen Verwertungserlös „bereichert“ sei, ist dieser Einwand allerdings berechtigt.
2.4. Die Klägerin stützt ihren Anspruch bei richtiger Betrachtung nämlich nicht ausschließlich auf den Titel der Amtshaftung, sondern erkennbar – auch - auf eine Bereicherung der Beklagten, und macht damit der Sache nach - auch - einen Anspruch nach § 444 Abs 2 StPO geltend.
Nach § 444 Abs 2 StPO steht es „Haftungsbeteiligten“, die ihr Recht erst nach Rechtskraft der Entscheidung über den Verfall, den erweiterten Verfall oder die Einziehung geltend machen, frei, ihre Ansprüche binnen 30 Jahren nach der Entscheidung gegen den Bund im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Der Anspruch richtet sich auf Herausgabe des Gegenstands oder auf Herausgabe des Verkaufs- oder Verwertungserlöses. Der Anspruch nach § 444 Abs 2 StPO ist der Sache nach daher ein Bereicherungsanspruch, und im Zivilrechtsweg durchzusetzen. Seine Grundlage ist, dass der Verfall oder die Einziehung erfolgt sind, obwohl die Voraussetzungen dafür in Wahrheit nicht vorlagen. Ob das zutrifft, hat das Zivilgericht aufgrund des Vorbringens und Beweisverfahrens im Zivilprozess als Vorfrage zu beurteilen (
2.5. § 26 StGB lautet auszugsweise:
„ (1) Gegenstände, die der Täter zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei Begehung dieser Handlung verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, sind einzuziehen, wenn dies nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken.
(2) ... Gegenstände, auf die eine der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person Rechtsansprüche hat, dürfen nur eingezogen werden, wenn die betreffende Person keine Gewähr dafür bietet, dass die Gegenstände nicht zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden.
(3) ... “
Insbesondere das Eigentumsrecht kommt für die Privilegierung des § 26 Abs 2 StGB in Betracht (vgl Haslwanter in Höpfel/Ratz , WK² StGB § 26 Rz 16).
2.6. Wer „Haftungsbeteiligter“ - und daher dem Strafverfahren, in welchem über den Verfall bzw über die Einziehung entschieden wird, nach §§ 443 ff StPO beiziehen ist - bestimmt § 64 StPO iVm § 444 StPO (vgl 1 Ob 101/23v). Danach sind „haftungsbeteiligte“ Personen jene, die in unterschiedlicher Weise von gerichtlichen Entscheidungen in ihrem Vermögen betroffen sein können. Dazu zählt das Gesetz insbesondere Personen, die, ohne selbst angeklagt zu sein, von einem Verfall und/oder einer Einziehung „bedroht“ sind (vgl Fuchs/Tipold in Fuchs/Ratz , WK-StPO § 444 Rz 4).Die Klägerin war daher - als Eigentümerin der drei sichergestellten Waffen - im Strafverfahren gegen C*, ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien, eine „Haftungsbeteiligte“ gemäß §§ 64 Abs 1, 444 Abs 2 StPO, und wäre daher berechtigt gewesen, diesem Strafverfahren beigezogen zu werden.
Voraussetzung des Bereicherungsanspruchs nach § 444 Abs 2 StPO ist nach der Literatur nur, dass die Rechte des Dritten im Strafverfahren oder selbständigen Anordnungsverfahren noch nicht geltend gemacht wurden (vgl Fuchs/Tipold in Fuchs/Ratz , WK-StPO § 444 Rz 86).
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall allerdings erfüllt, weil die Klägerin dem konkreten Strafverfahren ** gegen C* - in welchem ihr die Einziehung der drei Waffen konkret drohte, und das der Entscheidung auf Einziehung der Waffen vorausgegangen war - tatsächlich überhaupt nicht beigezogen war.
Die Klägerin hat daher nach § 444 Abs 2 StPO einen Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte in der Höhe des Klagsbetrags, zumal die Beklagte die Höhe bloß unsubstantiiert bestritten hat.
Der Privatbeteiligtenzuspruch von EUR 46.863,--, den die Klägerin im anderen Strafprozess gegenüber dem dort Verurteilten B* erlangt hat, ist dabei unbeachtlich, weil er eben nicht in jenem Strafverfahren erging, in welchem die Einziehung der drei Waffen erfolgte.
2.7. Der Berufung war daher Folge zu geben, und das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern. Ob - auch - ein Amtshaftungsanspruch bestünde, kann somit dahingestellt bleiben.
3. Die Kostenentscheidung erster Instanz war aufgrund der Abänderung des angefochtenen Urteils neu zu fassen. Sie beruht auf § 41 Abs 1 ZPO.
4. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Streitwert überstieg am Schluss der Verhandlung erster Instanz nicht EUR 2.700; zur Berufungsschrift und zur Berufungsbeantwortung gebührt immer nur der einfache Einheitssatz (§ 23 Abs 10 RATG iVm § 501 ZPO; siehe Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.467).
5. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision beruht auf § 502 Abs 2 ZPO.
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