Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie Mag. Stefan Riegler und MMag. Andreas Wiesauer in der Rechtssache der Klägerin A* , geb. **, Angestellte, **, **, vertreten durch Mag. Georg Derntl, Rechtsanwalt in 4320 Perg, wider den Beklagten Land Oberösterreich , Landhausplatz 1, 4020 Linz, vertreten durch die Fürlinger Langoth Obermüller Rachbauer Rechtsanwälte GmbH&Co KG in 4020 Linz, wegen EUR 1.330,94 s.A. über die Berufung der Klägerin (Berufungsinteresse: EUR 1.330,94) gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 26. Jänner 2026, Cg*-9, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wegen Nichtigkeit wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird als nichtig aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.
Begründung
Die Zulassungsbesitzerin eines PKW machte die Klägerin aufgrund einer eingeholten Lenkerauskunft als Lenkerin namhaft, nachdem sie von der PI B* angezeigt wurde, weil ihr Fahrzeug am 20. Jänner 2025 um 16.18 Uhr im Ortsgebiet von B* die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 16 km/h überschritten habe. Daraufhin wurde über die Klägerin mittels Strafverfügung eine Geldstrafe von EUR 60,00 verhängt, wogegen sie, vertreten durch den Klagevertreter, einen unbegründeten Einspruch erhob. Am 16. Mai 2025 erstattete die Klägerin, wiederum vertreten durch den Klagevertreter, eine Stellungnahme, in der sie ausführte, dass sie sich am 20. Jänner 2025 um 16.18 Uhr nicht am Tatort befinden habe können, da sie ihren Arbeitsplatz um 15.53 Uhr verlassen, in der Folge in C* eingekauft und das Fahrzeug danach nach ** gelenkt habe. Hiezu legte sie einen Nachweis der Beendigung ihrer Arbeitstätigkeit bei, weitere Nachweise jedoch nicht. Das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Klägerin wurde daraufhin eingestellt.
Die Klägerin arbeitete am 20. Jänner 2025 bis 15.53 Uhr in C*. Es kann nicht festgestellt werden, was sie konkret nach Verlassen des Arbeitsplatzes gemacht hat. Es wäre möglich gewesen, den Tatort in B* bis 16.18 Uhr zu erreichen.
Die Klägerin begehrte vom Beklagten aus dem Titel der Amtshaftung die Leistung von EUR 1.330,94 s.A. und führte dazu im Wesentlichen aus, die PI B* habe in unvertretbarer Weise eine unrichtige Anzeige erstattet, für deren Abwehr ihr anwaltliche Vertretungskosten in Höhe des Klagsbetrags erwachsen seien.
Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte dagegen stark zusammengefasst ein, der Behörde sei kein unvertretbares Verhalten vorzuwerfen, weshalb Amtshaftungsansprüche ausgeschlossen seien.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab und legte dazu seiner Entscheidung den eingangs angeführten Sachverhalt zugrunde.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass das Klagebegehren mangels feststellbaren unvertretbaren Handelns von Organen der Beklagten abzuweisen sei, weil ein solches nur dann vorliegen könne, wenn die Organe der PI B* eine Geschwindigkeitsüberschreitung bei einem anderen Fahrzeug festgestellt hätten, diese jedoch auf unvertretbare Weise dem Fahrzeug der Zulassungsbesitzerin zugeordnet hätten, wofür es aber nicht einmal eine Behauptung der Klägerin gebe. Es könne zudem gar nicht festgestellt werden, ob nicht ohnehin die Klägerin jene Person gewesen sei, die die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt, das angefochtene Urteil als nichtig aufzuheben, in eventu dahin abzuändern, dass der Klage zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung wegen Nichtigkeit ist berechtigt.
Gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO ist ein Urteil nichtig, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang entzogen wurde (vgl. RIS-Justiz RS0042202). Dieser Nichtigkeitsgrund schützt den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör, stellt aber nicht schlechthin alle Verletzungen des rechtlichen Gehörs unter Nichtigkeitssanktion. Er schützt den Anspruch auf rechtliches Gehör nur in der besonderen Erscheinungsform der gesetzwidrigen Verhinderung der Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln ( A. Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 477 ZPO Rz 20 ff). Vom Nichtigkeitsgrund betroffen ist daher primär der völlige Ausschluss der Partei von einer gesetzlich vorgeschriebenen Verhandlung (RS0107383). Unter Berufung auf die Garantien des Art 6 Abs 1 MRK erachtet die Rechtsprechung das rechtliche Gehör allerdings auch dann als verletzt, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen- und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Das Gericht hat daher den Parteien Verfahrensvorgänge, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, bekannt zu geben und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, dazu Stellung zu nehmen. Eine Beweisaufnahme ohne Zuziehung der Parteien führt zwar noch nicht zur Verletzung des rechtlichen Gehörs. In einem solchen Fall bedarf es allerdings der Möglichkeit, dass sich eine Partei zu den Tatsachen und Beweisergebnissen vor der Entscheidung äußern kann. Entscheidend ist somit, ob einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Partei nicht äußern konnte (RS0074920; RS0005915 [insb. T4, T17]; vgl. auch RS0117067; RS0006048; G. Kode k in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 477 ZPO Rz 49).
Es kommt nicht darauf an, wie die geltend gemachten Berufungsgründe bezeichnet werden, sondern darauf, welchem Berufungsgrund die Ausführungen im Rechtsmittel zuzuzählen sind (RIS-Justiz RS0111425). Der von der Klägerin (implizit) geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO ist im vorliegenden Fall verwirklicht, weil das Erstgericht durch „Einsicht in diverse Routenplaner“ zur Feststellung gelangt ist, dass die Klägerin – bei Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit – in der Lage gewesen wäre, bis 16.18 Uhr B* zu erreichen (US 3 zweiter Abs.). Das Erstgericht hat somit evident eine Beweisaufnahme vorgenommen und anschließend das angefochtene Urteil gefällt, ohne die Parteien zuvor mit den Ergebnissen der Beweisaufnahme zu konfrontieren, was sich nicht zuletzt auch aus dem Verhandlungsprotokoll erschließen lässt, woraus kein Hinweis auf eine derartige Beweisaufnahme ersichtlich ist (ON 8.2).
Dieser Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs ist ohne Rücksicht auf ihre Auswirkung im Einzelfall wahrzunehmen (vgl. 9 ObA 237/02x). Während ein – hier allerdings aufgrund der Rechtsmittelbeschränkung des § 501 ZPO nicht aufgreifbarer – Verfahrensmangel nur dann zu einer Aufhebung führt, wenn er relevant (wesentlich) war, also abstrakt geeignet, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (vgl. RIS-Justiz RS0043027), sind Nichtigkeitsgründe anlässlich eines zulässigen Rechtsmittels ohne Rücksicht auf ihre Auswirkung im Einzelfall von Amts wegen aufzugreifen (RS0041942 [T12]; vgl. Pimmer in Fasching/Konecny³ § 477 ZPO Rz 1). Daher kommt es nicht darauf an, ob allfällige Einwände Erfolgsaussichten gehabt hätten. Der Nichtigkeitsgrund betrifft in concreto auch keinen unangefochtenen Entscheidungsteil oder eine selbständig zu prüfende Rechtsfrage.
Das Erstgericht hat im fortgesetzten Verfahren vor neuerlicher Urteilsfällung den Parteien die Möglichkeit zu geben, sich zu allen Beweisergebnissen (hier zur möglichen Anwesenheit der Klägerin in B*) vor der Entscheidung zu äußern (s. abermals insb. RIS-Justiz RS0074920), wobei darauf hingewiesen wird, dass es sich hiebei lediglich um eine Hilfstatsache zum Vorwurf der unrichtigen Anzeige handelt.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Eines Eingehens auf die weiteren Berufungsausführungen bedurfte es nicht.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden