Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Dr. Florian Knaipp, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* Ltd. , **, Malta, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 584,03 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 14.7.2025, ** 10, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 248,89 (darin EUR 37,97 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig .
Entscheidungsgründe:
Der Kläger platzierte im Zeitraum 10.6.2016 bis 8.4.2025 von Österreich aus auf der Website der Beklagten „**“ Sportwetten. Es kann nicht festgestellt werden, dass er beim Spiel auf der Website der Beklagten Verluste erlitt, die nicht nur aus Sportwetten, sondern auch aus Slot Spielen stammten.
Der Kläger begehrte zuletzt die Zahlung von EUR 584,03 samt Zinsen. Soweit im Berufungsverfahren relevant, brachte er zusammengefasst vor, er habe bei „Casinospielen“ auf der Website der Beklagten insgesamt EUR 584,03 verloren.
Die Beklagte verfüge über keine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz. Seine Glücksspielverträge mit dieser seien daher nichtig. Er fordere seinen Verlust auf bereicherungs- und schadenersatzrechtlicher Grundlage zurück.
Die Beklagte wendete die sachliche Unzuständigkeit des Erstgerichts ein.
In der Sache beantragte sie zum zuletzt erhobenen Leistungsbegehren die Abweisung der Klage und wendete mit Bezug auf die vom Kläger vorgelegte Transaktionsliste Beilage ./A [der Grundlage für die Berechnung der Klageforderung, Anm] – ein, alle Zeilen mit der Bezeichnung „Wetteinsatz“ und „Wettgewinn“ beträfen Sportwetten. Bei der Bezeichnung „Gutschrift“ handle es sich um Gutschriften für Sportwetten. Diese könnten bei der Beklagten nicht für Glücksspiele in Anspruch genommen werden.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage nach Verwerfung der Einrede seiner sachlichen Unzuständigkeit ab. Es ging dabei von dem auf den Seiten 2 und 3 des Ersturteils getroffenen Feststellungen aus, auf die verwiesen wird.
Rechtlich führte es aus, der Kläger habe ausschließlich Sportwetten getätigt. An Glücksspiel habe er nicht teilgenommen.
Selbst wenn der Kläger im klagegegenständlichen Zeitraum neben Sportwetten auch an Glücksspiel teilgenommen hätte, wäre es ihm nicht gelungen, seine daraus erwachsenen Verluste zu beweisen. Schon aus diesem Grund sei die Klage abzuweisen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung. Hilfsweise stellt der Kläger einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. In seiner Rechtsrüge macht der Kläger geltend, die Beklagte habe, obwohl ihr das Erstgericht die Möglichkeit zur Stellungnahme zum mit der Transaktionsliste ./A konkretisierten Leistungsbegehren eingeräumt habe, kein konkretes Vorbringen erstattet. Insbesondere habe sie nicht dargelegt, weshalb der bezifferte Betrag nicht der tatsächliche Verlust aus Glücksspiel sei. Dies sei als stillschweigendes Zugeständnis iSd §§ 266, 267 ZPO zu qualifizieren.
Das Erstgericht hätte zu den maßgeblichen Tatsachen – nämlich, dass die geltend gemachten Verluste aus Glücksspiel resultierten und auch die Höhe der Verluste in der vorgelegten Beilage ./A dokumentiert sei – keine Negativfeststellungen treffen dürfen. Aufgrund des fehlenden substantiierten Bestreitens wären diese Tatsachen als zugestanden anzusehen gewesen.
2. Bloßes unsubstantiiertes Bestreiten ist ausnahmsweise als Geständnis anzusehen, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, dazu aber nie konkret Stellung genommen wird (RS0039927).
Entgegen der Darstellung in der Berufung hat die Beklagte mit ihrem auf die Transaktionsliste. /A bezogenen Vorbringen in der Tagsatzung am 23.6.2025 (ON 8.3, S 5), alle Zeilen mit der Bezeichnung „Wetteinsatz“ und „Wettgewinn“ beträfen Sportwetten, bei der Bezeichnung „Gutschrift“ handle es sich um Gutschriften für Sportwetten und diese könnten bei der Beklagten nicht für Glücksspiele in Anspruch genommen werden [gemeint offenbar: für diese könne die Beklagte nicht in Anspruch genommen werden] ausdrücklich und mit nachvollziehbarer Begründung bestritten, dass der in Beilage ./A bezifferte Betrag der tatsächliche Verlust des Klägers aus Glücksspiel sei.
Die Voraussetzungen für das vom Kläger behauptete schlüssige Tatsachengeständnis iSd §§ 266, 267 ZPO sind somit nicht erfüllt.
3. Zur auf Grundlage der getroffenen Feststellungen berechtigten Abweisung der Klage wird auf die zutreffende Begründung des Erstgerichts verwiesen (§ 500a ZPO).
Der unberechtigten Berufung war nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Für die Berufungsbeantwortung gebührt beim vorliegenden Streitwert lediglich der einfache Einheitssatz (§ 23 Abs 10 RATG iVm § 501 Abs 1 ZPO).
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision beruht auf § 502 Abs 2 ZPO.
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