JudikaturOLG Wien

RW0001105 – OLG Wien Rechtssatz

Rechtssatz
Öffentliches Recht
29. April 2024

§ 501 ZPO ist im Kostenrekursverfahren analog anwendbar, sodass ein Kostenurteil nur aus den Rekursgründen der Nichtigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten werden kann.

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