Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richterinnen Mag. Oberbauer und Mag. Dr. Vogler sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Helmut Oberzaucher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Marele Sladek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Martin Foerster, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 14.10.2025, GZ **-27, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat unbeschadet der ihr gewährten Verfahrenshilfe ihre Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 18.3.2025 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 2.12.2024 auf Gewährung einer Invaliditätspension ab und sprach aus, dass vorübergehende Invalidität im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten ab 1.1.2025 vorliegt, als medizinische Maßnahme der Rehabilitation das Ergebnis weiterer Therapiemaßnahmen abzuwarten ist, kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation besteht und ab dem 1.1.2025 für die weitere Dauer der vorübergehenden Invalidität Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung besteht (Beilage ./A).
Infolge dagegen erhobener Klage hat das Erstgerichtmit dem nun angefochtenen Urteil – wie im angefochtenen Bescheid – das Vorliegen von vorübergehender Invalidität sowie eines Anspruchs des Klägers auf Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sowie auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung ab 1.1.2025 festgestellt und das darüber hinausgehende Klagebegehren auf Zuerkennung einer Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.1.2025 abgewiesen. Dabei stellte es im Wesentlichen fest, dass der seit 2014 in Österreich lebende Kläger keinen Beruf erlernt hat, zuletzt als Küchenhilfe tätig war und insgesamt 50 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben hat. Der Kläger wurde am 7.2.2024 Opfer einer Gewalttat und erlitt ein Schädelhirntrauma mit linksseitigem Schädelbruch, Blutungen im Schädelinneren und Prellungen des Gehirns beiderseits im Stirnlappen. Psychiatischerseits finden sich ein geringgradiges posttraumatisches organisches Psychosyndrom, eine depressive Episode mittleren Grades, neurologischerseits ein Bohrloch rechts mit unauffälliger Operationsnarbe und ein normales Lumbalsyndrom. HNO-ärztlich liegt eine geringgradige sensoneurale Hochtonstörung beidseits samt Tinnitus vor. Der Kläger ist ab Antragstellung nur mehr geeignet für körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen; ohne Arbeiten an hoch exponierten Stellen; ohne Arbeiten in einer Lärmumgebung mit einer Dauerbelastung von mehr als 85 dB; mit Arbeiten, bei denen das Verstehen der Umgangssprache und ein Richtungshören bis zu einer Entfernung von etwa acht Metern genügt; mit Arbeiten mit leichtem geistigen Anforderungsprofil mit leichter psychischer Belastung; mit Arbeiten bei durchschnittlichem bis drittelzeitig überdurchschnittlichem Zeitdruck, zu den üblichen Arbeitszeiten und -pausen. Die Team- und Kommunikationsfähigkeit ist ausreichend. Mengenleistungs- und Aufsichtstätigkeiten sind möglich. Die Fingerfertigkeit ist ungestört. Der Weg zur Arbeitsstätte ist nicht eingeschränkt. Es besteht keine wechselseitige Leidensbeeinflussung oder -potenzierung. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers in den nächsten 18 Monaten mit höherer Wahrscheinlichkeit mit Auswirkung auf das Leistungskalkül verschlechtern wird. Krankenstände von sieben Wochen oder mehr pro Jahr sind bei kalkülsentsprechender Tätigkeit nicht zu erwarten. Weiters stellte das Erstgericht – teilweise unter Anführung der berufstypischen Belastungen – näher fest, dass dem Kläger die Tätigkeit als Küchenhilfskraft, aber auch als Büroreinigungskraft, Leergutabnehmer oder Reinigungsarbeiter kalkülsentsprechend zumutbar ist. Rechtlich führte es aus, dass der Kläger nicht invalid im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG sei, da er die angeführten Verweisungstätigkeiten ohne weitere Einschränkungen verrichten könne. Die von der Beklagten anerkannte Feststellung der vorübergehenden Invalidität samt Anspruch auf Rehabilitationsmaßnahmen und Rehabilitationsgeld sei im Urteilsspruch zu wiederholen gewesen.
Offensichtlich gegen das abgewiesene Begehren auf Invaliditätspension richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im gänzlich klagestattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Der Behandlung des Berufungsvorbringens ist voranzustellen, dass der Kläger durch die angefochtene Entscheidung nur insofern beschwert ist, als ihm keine Invaliditätspension zugesprochen wurde. Das Vorliegen von vorübergehender Invalidität ab 1.1.2025 und einem daraus resultierenden Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation und auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung hat das Erstgericht (entsprechend dem angefochtenen Bescheid) festgestellt und ist der Kläger soweit nicht beschwert.
1. Wegen des inhaltlichen Zusammenhanges ist auf die geltend gemachten Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemeinsam einzugehen.
Der Berufungswerber bekämpft dabei das festgestellte Leistungskalkül insbesondere hinsichtlich seiner geistigen Belastbarkeit und begehrt stattdessen die Feststellung, dass er infolge seines geistigen und gesundheitlichen Zustands nicht mehr im Stande sei, durch eine auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete und ihm unter billiger Berücksichtigung seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeiten zumutbare Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erzielen, das eine körperlich und geistig gesunde versicherte Person regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Das psychologische Sachverständigengutachten und die darauf fußende Schlussfolgerung des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen, die mangelhaften Gedächtnis und Aufmerksamkeitsfunktionen wären auf demonstrativ dissoziative Reaktionsweisen und eine reduzierte Anstrengungsbereitschaft des Klägers zurückzuführen, widersprächen offensichtlich den eigenen Testbefunden sowie den vorgelegten Befunden Dr. B* (Beilage ./T) und Dr. C* (Beilage ./U). Die Urkunden Beilagen ./P bis ./U seien „dem Urteil nicht zugrunde gelegt“ worden, insbesondere seien die Befunde Beilagen ./T und ./U auch nicht dem psychologischen Sachverständigen zur Stellungnahme vorgelegt worden. In diesem Zusammenhang wäre die Einvernahme des psychologischen Sachverständigen geboten gewesen bzw hätte das Erstgericht den Kläger dazu anleiten müssen, die Einvernahme dieses Sachverständigen zu beantragen.
1.1.Nach ständiger Rechtsprechung stellt ein arbeitspsychologisches oder klinisch-psychologisches Gutachten kein selbstständiges Beweismittel dar, sondern gibt lediglich einen Hilfsbefund für das neurologisch-psychiatrische Gutachten ab (SVSlg 29.505; 33.077; 33.888 ua). Demzufolge fällt dessen Beurteilung in den Aufgaben- und Verantwortungsbereich des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen. Die Befundaufnahme, zu der auch die Veranlassung von Hilfsbefunden oder Hilfsgutachten gehört, erfolgt regelmäßig unter der Verantwortung des das Gutachten abschließend erstattenden Sachverständigen (SVSlg 30.285; 59.477). Dies zeigt sich auch darin, dass der bestellte Sachverständige die von ihm zur Erstellung seines Gutachtens erforderlichen Hilfsbefunde oder Hilfsgutachten in der Regel selbst veranlasst oder anregt. Die Beurteilung des Hilfsbefundes obliegt dem gerichtlich bestellten Sachverständigen; damit kommt dem Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie auch die Beurteilung zu, ob aus psychischen Ursachen eine Einschränkung besteht, und wenn ja, welche Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit bestehen. § 357 ZPO sieht lediglich eine mündliche Erörterung des schriftlichen Gutachtens und nicht auch des Hilfsbefundes vor (SVSlg 59.477).
Es begründet daher keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wenn das Erstgericht dem hier lediglich als Hilfsgutachter tätig gewordenen psychologischen Sachverständigen weder die ärztlichen Befunde Beilagen ./T und ./U vorgehalten, noch mit diesem eine Erörterung seines Hilfsgutachtens in der Verhandlung vorgenommen hat.
1.2. Entgegen dem Berufungsvorbringen konnte der neurologisch-psychiatrische Sachverständige auch uneingeschränkt schlüssig und nachvollziehbar demonstrativ dissoziative Reaktionsweisen und eine reduzierte Anstrengungsbereitschaft des Klägers aus den Ergebnissen der psychologischen Testuntersuchung ableiten. Es besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass der beigezogene psychologische Sachverständige mit seiner langjährigen gutachterlichen Erfahrung in der konkreten Testsituation beurteilen kann, ob ein Proband – wie hier der Kläger – bei einem sprachfreien Test zur Ermittlung der Gedächtnisspanne (Testleiter tippt auf einem Brett liegende Würfel in zunehmender Anzahl an, Proband muss in gleicher Reihenfolge die Würfel nachtippen) eine unzureichende Anstrengungsbereitschaft beurteilen kann. Eine solche kam auch im Testergebnis objektiviert zum Ausdruck, weil etwa die in den Tests zur Beurteilung der Konzentration und konzentrativen Belastbarkeit (Cognitrone) gezeigte stark unterschiedliche Mengenleistung (PR 0!) bei einer stark unterdurchschnittlichen Leistungsgüte (PR 0!) mit einer adäquaten Anstrengungsbereitschaft unvereinbar ist (Hilfsgutachten ON 10.1, 6).
Der ärztliche Befundbericht vom 16.9.2025 Beilage ./T und die ärztliche Bestätigung vom 30.9.2025 Beilage ./U gehen wie das neurologisch-psychiatrische Sachverständigengutachten von einem posttraumatischen organischen Psychosyndrom nach einem Schädelhirntrauma aus. Die beiden ärztlichen Bestätigungen enthalten keine klinischen Untersuchungsbefunde, insbesondere auch keine testpsychologischen Befunde, die den Ergebnissen der testpsychologischen Untersuchung widersprechen. Die subjektive Einschätzung der beiden behandelnden Ärzte vermag die testpsychologisch objektivierte psychogene Überformung eines bloß geringgradigen organischen Psychosyndroms nicht zu widerlegen. Zudem geht Dr. C* in seiner Bestätigung Beilage ./U unrichtig davon aus, für den Kläger wäre im gerichtlichen Gutachten eine lediglich minimale Behinderung seiner bestehenden Arbeitsfähigkeit festgestellt worden. Richtig wurde vom neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen – und ihm folgend vom Erstgericht – eine weitgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Klägers auf Arbeiten mit nur mehr leichtem geistigen Anforderungsprofil unter leichter psychischer Belastung festgestellt. Es ist daher durchaus nachvollziehbar, dass der neurologisch-psychiatrische Sachverständige aus diesen beiden Befunden keine Änderung des festgestellten Leistungskalküls abgeleitet hat (Protokoll ON 24.2, 2).
1.3. Insbesondere hat der neurologisch-psychiatrische Sachverständige in seinem Gutachten auch die Angabe des Klägers, häufig unter Kopfschmerzen zu leiden, berücksichtigt (Gutachten ON 8.1, 4) und auch darauf basierend eine weitgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Klägers auf Arbeiten mit nur mehr leichtem geistigen Anforderungsprofil unter leichter psychischer Belastung abgeleitet.
1.4. Die Feststellung des Grades der Behinderung für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfolgt nach einer anderen Rechtsgrundlage und nach anderen Kriterien als die Beurteilung von Invalidität in der gesetzlichen Pensionsversicherung. Der neurologisch-psychiatrische Sachverständige war daher nicht gehalten, zu den vom Kläger vorgelegten Behindertenpass Beilage ./B gesondert Stellung zu nehmen.
1.5. Das Erstgericht hat sämtliche vom Kläger vorgelegten Urkunden (Beilagen ./A bis ./S) verlesen, der Sachverständige hat zu den darin aufliegenden Befundberichten in seinem schriftlichen Gutachten (ON 8, 11 und 14) sowie im Rahmen der Gutachtenserörterung in der Verhandlung vom 14.10.2025 (Protokoll ON 24) Stellung genommen. Es ist daher nicht zutreffend, dass diese Urkunden nicht als Beweismittel verwertet worden wären. Dass das Erstgericht in seinem Urteil bei der Anführung der aufgenommenen Beweise – offensichtlich versehentlich - lediglich die vom Kläger vorgelegten Urkunden Beilagen ./A bis ./O angeführt hat, hat keinerlei Auswirkung auf die Richtigkeit der Entscheidung.
2.Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gibt der Berufungswerber lediglich den Begriff der Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG wieder und verweist auf das für ihn festgestellte posttraumatische organische Psychosyndrom. Er geht dabei nicht von den für ihn konkret festgestellten Leiden und entscheidungsrelevanten Leistungskalkül aus, sodass die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
3. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG werden in der Berufung nicht behauptet und sind dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.
Da eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 501 Abs 1 ZPO nicht zu beurteilen war, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
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