Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Schmoliner und Mag. Marchel in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch die Schlösser&Partner Rechtsanwalts KG in Wien, gegen die beklagte Partei B* AG , **, vertreten durch Mag. Udo Hansmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 15.000 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 1.000, Gesamtstreitwert: EUR 16.000), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29.10.2025, GZ **-19, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
1. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.958,22 (darin EUR 326,37 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
3. Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000, nicht aber EUR 30.000.
4. Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 16.8.2024 gegen 14:45 Uhr ereignete sich auf der Kreuzung C*straße/D*gasse in ** ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit dem von ihm gelenkten Motorrad (**) und der Lenker eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKWs (**) beteiligt waren. Zur Kollision kam es, als der Lenker des Beklagtenfahrzeuges auf der ampelgeregelten Kreuzung nach links abbiegen wollte, während der Kläger mit seinem Motorrad die Kreuzung geradeaus durchfahren wollte.
Der Kläger begehrte die Zahlung von EUR 15.000 an Schmerzengeld sowie die Feststellung der Haftung für Spät-und Dauerfolgen. Das Alleinverschulden am Unfall treffe den Lenker des Beklagtenfahrzeuges. Dieser habe sein Einbiegemanöver ohne Bedachtnahme auf den Vorrang des Klägers und bei Rotlicht durchgeführt. Es sei ihm auch eine verfehlte Reaktion vorzuwerfen, da er den Abbiegevorgang nicht vor der Einfahrlinie des Klägers abgebrochen habe.
Die Beklagte wandte ein, dass das Alleinverschulden am Unfall den Kläger treffe. Der Lenker des Beklagtenfahrzeuges habe seinen Abbiegevorgang bei Grünlicht der Ampel sowie Aufleuchten eines grünen Zusatzpfeiles nach links durchgeführt, dies unmittelbar hinter einem anderen Fahrzeug. Der Kläger sei hingegen bei für ihn Rotlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren. Der Kläger sei auch mit zumindest relativ überhöhter Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren und habe dabei offensichtlich das Beklagtenfahrzeug übersehen. Nach Einholung des verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens brachte die Beklagte ergänzend vor, dass der Kläger auf dem Rechtsabbiegestreifen zur Kreuzung zugefahren und sodann die Kreuzung gerade überqueren habe wollen. Darüber hinaus hätte er bei Einhaltung der am Rechtsabbiegestreifen gebotenen Maximalgeschwindigkeit von 16 km/h bei kurzfristig veränderter Fahrtrichtung (nach geradeaus) die Kollision durch bloße Geschwindigkeitsreduktion vermeiden können.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgerichtdas Klagebegehren abgewiesen. Dabei legte es seiner Entscheidung den auf den Seiten 3 bis 6 der Urteilsausfertigung wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. In seiner rechtlichen Beurteilung hielt es zunächst fest, dass hier eine Vorrangsituation bestanden habe, in der der Kläger bevorrangt und der Beklagtenlenker benachrangt gewesen sei. Für Beide sei die Ampel auf Grün gestanden, der Beklagtenlenker habe nach links abbiegen und der Kläger die Kreuzung geradeaus überqueren wollen. In weiterer Folge stelle sich die Frage, ob dem Beklagtenlenker die Verletzung des Vorranges auch vorwerfbar sei. Eine Vorrangverletzung sei insbesondere dann nicht vorwerfbar, wenn das bevorrangte Fahrzeug für den benachrangten Lenker auch bei gehöriger Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht (rechtzeitig) wahrnehmbar gewesen sei. Zu einer vergleichbaren Unfallkonstellation (Kollision zwischen einem bei Grünlicht links abbiegenden PKW mit einem entgegenkommenden Motorrad, wobei der Motorradlenker im Rechtsabbiegestreifen an einer stehenden Kolonne beschleunigend vorbeifuhr, um sodann die Kreuzung geradeaus zu überqueren) habe der Oberste Gerichtshof zu 2 Ob 54/07s entschieden, dass der PKW-Fahrer den Vorrang des Motorradlenkers objektiv wie subjektiv verletzt habe, da (dort) der PKW-Lenker vor dem Abbiegen nicht in Richtung des Gegenverkehrs geblickt habe. Demgegenüber habe der Beklagtenlenker hier vor dem Abbiegevorgang sehr wohl zum Gegenverkehr geblickt; dabei sei das erste Fahrzeug im Geradeausfahrstreifen noch hinter der Haltelinie gestanden, der Rechtsabbiegestreifen frei gewesen. Der Kläger sei für den Beklagtenlenker erst 1,5 Sekunden vor der Kollision und damit auch bei sofortiger Reaktion nicht mehr unfallvermeidend wahrzunehmen gewesen. Die Nichtwahrnehmbarkeit des Klagsfahrzeuges (Motorrad) sei daher nicht auf ein Fehlverhalten des Beklagtenlenkers zurückzuführen; dieser sei seiner Wartepflicht als benachrangter Verkehrsteilnehmer ausreichend nachgekommen. Nach den konkreten örtlichen Verkehrsverhältnissen habe der Beklagtenlenker nicht damit rechnen müssen, dass aus dem Rechtsabbiegestreifen der Gegenfahrbahn noch Fahrzeuge geradeausfahrend-mit relativ überhöhter Geschwindigkeit-kommen würden. Eine Situation, die ein bloßes „Vortasten“ im Kreuzungsbereich erfordert hätte, sei nach dem festgestellten Sachverhalt nicht vorgelegen. Dem Kläger sei somit nicht nur ein unvorsichtiger „fliegender Start“ vorzuwerfen, sondern auch ein Verstoß gegen § 9 Abs 6 StVO, habe er doch die Kreuzung in der Rechtsabbiegespur fahrend geradeaus überqueren wollen. Zweck dieser Bestimmung sei gerade die Vermeidung von Kollisionen bei Einbiegevorgängen; in den Schutzbereich der Norm falle insbesondere auch der links abbiegende Gegenverkehr.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.1. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Kläger, dass die vom Sachverständigen bei der Parteien-und Zeugenbefragung verwendeten Skizzen nicht die tatsächliche Unfallörtlichkeit dargestellt hätten. Die Skizzen würden die Fahrstreifen in Fahrtrichtung des Klägers falsch darstellen, „eine Nachvollziehbarkeit des vorliegenden Urteils sowie eine Überprüfung der Entfernungsangaben“ sei auf Basis dieser Skizzen überhaupt nicht möglich.
1.2. Der verkehrstechnische Sachverständige verwendete bei der Befragung der Parteien und Zeugen in der Verhandlung eine von ihm als Plan bezeichnete Unterlage, welche eine Satellitenaufnahme der Unfallkreuzung darstellte, auf der nachträglich graphisch die Bodenmarkierungen symbolisch eingezeichnet waren. Dieser Plan wurde den einvernommenen Personen jeweils vorgelegt und sodann deren Angaben zu den Fahrzeugpositionen händisch eingezeichnet. Die Pläne wurden sodann unter Anführung der jeweils einvernommenen Person als Beilagen ./II bis ./VI zum Akt genommen (Protokoll ON 16.3; Urkundenvorlage des Sachverständigen ON 17,1).
Richtig ist, dass in dem ursprünglichen Plan die Fahrtrichtungen der beiden Fahrstreifen in Fahrtrichtung des Klägers unrichtig dargestellt waren, nämlich der rechte Fahrstreifen als Geradeausspur und der linke Fahrstreifen als Linksabbiegespur. Dies war ein offensichtlicher Fehler, sieht man doch aus der Lichtbildbeilage im Polizeiakt (Beilage ./I, Bilder Nr. 1 und 2)-wie auch von den Parteien übereinstimmend vorgebracht-, dass der rechte Fahrstreifen mit einem Rechtsabbiegepfeil und der linke Fahrstreifen mit einem geradeauszeigenden Pfeil markiert ist. Davon gingen offensichtlich auch der Kläger und der Beklagte bei ihren Aussagen auf Vorhalt des Planes aus (Protokoll ON 16.3, 2 bis 7; Beilagen ./II und ./III). Ab der Befragung der Zeugin E* hat der Sachverständige offensichtlich den Irrtum erkannt und die Richtungspfeile im Plan handschriftlich korrigiert (Beilagen ./IV, ./V und ./VI). Zweifel über die tatsächlichen Fahrbahnmarkierungen auf der C*straße in Annäherung zum Kreuzungsbereich aus Fahrtrichtung des Klägers hatte offensichtlich keine der beteiligten Personen; an eine Linksabbiegespur, die gegen die Fahrtrichtung der D*gasse als Einbahnstraße geführt hätte, dachte offensichtlich niemand. Der verkehrstechnische Sachverständige führte sodann auch bei seiner mündlichen Gutachtenserstattung zutreffend aus, dass es auf der C*straße im Annäherungsbereich zur Kreuzung aus Fahrtrichtung des Klägers einen Rechtsabbiegestreifen und einen geradeausführenden Fahrstreifen gab. Auch in den Feststellungen des Erstgerichts werden die Fahrstreifenmarkierungen so richtig beschrieben (UA S 4). Die ursprünglich unrichtige Darstellung der Fahrtrichtungen im Plan (Beilagen ./II und ./III) hatte somit keinerlei Einfluss auf die Aussagen der einvernommenen Unfallbeteiligten wie auch auf die Ausführungen der Sachverständigen und die Feststellungen des Erstgerichts zur Unfallörtlichkeit.
Auch mit den in der Berufung vermissten Entfernungsangaben (siehe dazu auch unten Punkt 3.) hat die (anfangs) unrichtige Darstellung der Bodenmarkierungen im Plan des Sachverständigen nichts zu tun.
2.1. In seiner Beweisrüge wendet sich der Kläger gegen die Feststellung, dass er auf der C*straße in Annäherung an den Kreuzungsbereich mit seinem Motorrad nicht auf dem geradeausführenden Fahrstreifen, sondern-wenn auch eher zur linken Leitlinie orientiert-auf dem Rechtsabbiegestreifen fuhr. Stattdessen begehrt er die Feststellung, dass er an der stehenden Kolonne rechts vorbeigefahren sei, wobei er „im Bereich der dort situierten Leitlinie“ gefahren sei und „nicht den dort befindlichen Rechtsabbiegestreifen“ befahren habe. Dafür verweist er auf seine eigene Aussage und dass es durchaus möglich sei, bei am Fahrstreifen mittig stehenden Fahrzeugen mit einem Seitenabstand von 40 cm rechts vorbeizufahren, ohne dabei in den Rechtsabbiegestreifen einzudringen.
2.2. Die Behauptung des Klägers, am geradeausführenden Fahrstreifen an der Fahrzeugkolonne vorbei in die Kreuzung eingefahren zu sein, hat der verkehrstechnische Sachverständige mehrfach und dezidiert als technisch nicht möglich bezeichnet. Dies ist auch für einen verkehrstechnischen Laien uneingeschränkt nachvollziehbar, ist doch bei einer Fahrstreifenbreite unmittelbar vor der Kreuzung von 2,5 m (wovon auch die Berufung ausgeht), der mittleren Breite eines PKWs von 2 m und der Lenkerbreite des Klagsfahrzeuges von 80 cm ein Vorbeifahren am selben Fahrstreifen räumlich unmöglich. Ein solches hätte rein rechnerisch – bei mittiger Einordnung der PKW-Kolonne, dem in der Berufung zugestandenen Seitenabstand von 40 cm und der Lenkerbreite von 80 cm – eine Fahrstreifenbreite von 4,4 m erfordert.
Schließlich sagte der Kläger auch selber aus, dass er an den stehenden Fahrzeugen im Geradeausstreifen rechts vorbeigefahren sei, als dort noch Autos rechts geparkt waren; zwischen den geparkten Autos und der Kolonne im Geradeausstreifen sei genug Platz zum Vorbeifahren gewesen (Protokoll ON 16.3, 3). Die Lichtbilder zeigen jedoch, dass die zwei Fahrstreifen (mit einer Geradeausspur und einer Rechtsabbiegespur) in Annäherung an die Kreuzung erst nach diesem vom Kläger geschilderten Bereich begannen. Der Bereich mit zwei getrennten Fahrstreifen begann erst etwa zwei Autolängen vor der Haltelinie. Es ist daher durchaus möglich, dass der Kläger in einem Bereich, wo es noch keinen Rechtsabbiegestreifen gab, bereits an stehenden PKWs vorbeifuhr (so seine Aussage), er aber dann die Grünschaltung der Ampel zum Anlass nahm, um mit seinem Motorrad auf der sich nun (nach den parkenden Autos) öffnenden Gesamtfahrbahnbreite, allerdings am Rechtsabbiegestreifen an den noch vor ihm stehenden Autos vorbei auf die Kreuzung zuzufahren.
3.1. Die in der Rechtsrüge zunächst behaupteten fehlenden Feststellungen zur Fahrbahnbreite, Fahrstreifenbreite und exakten Fahrlinie des klägerischen Motorrads vor der Kollision liegen nicht vor. Das Erstgericht hat eindeutig-und völlig überzeugend-festgestellt, dass der Kläger etwa zwei Autolängen vor der Haltelinie mit seinem Motorrad auf dem Rechtsabbiegestreifen die noch stehenden Fahrzeuge am Geradeausstreifen beschleunigend überholte und aus dem Rechtsabbiegestreifen in die Kreuzung einfuhr. Weiters hat das Erstgericht festgestellt, dass der Kläger für den Beklagtenlenker, als dieser vor Beginn seines Linksabbiegens zum Gegenverkehr blickte, nicht wahrnehmbar war. Näherer Feststellungen zur Fahrlinie des Klagsfahrzeuges bedarf es für die Beurteilung des Verschuldens an dem Unfall nicht.
3.2. Auch die in der Berufung gerügten vom Vorbringen nicht gedeckten („überschießenden“) Feststellungen liegen nicht vor: Die Beklagte brachte nach Einholung des verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens ausdrücklich (ergänzend) vor, dass den Kläger das Alleinverschulden am Verkehrsunfall (auch) deswegen treffe, weil er unter Befahren des Rechtsabbiegestreifens seine Fahrt in gerader Richtung fortgesetzt habe. Genau auf dieses-so auch festgestellte-Fahrverhalten des Klägers stützte das Erstgericht seine rechtliche Beurteilung zum Alleinverschulden des Klägers an dem Unfall.
3.3.Zutreffend hat das Erstgericht als entscheidungswesentlich erkannt, dass der Beklagtenlenker unmittelbar vor Beginn seines Linksabbiegevorgangs zum Gegenverkehr blickte, dort im Geradeausfahrstreifen das erste Fahrzeug noch hinter der Haltelinie stehend und den Rechtsabbiegestreifen frei sah. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagtenlenker für ihn noch nicht wahrnehmbar. Der Kläger wiederum fuhr mit seinem Motorrad etwa zwei Autolängen vor der Haltelinie und beschleunigend auf den Rechtsabbiegestreifen, von wo aus er geradeausfahrend mit relativ überhöhter Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich einfuhr. Dem Beklagtenlenker ist daher keine Vorrangverletzung vorwerfbar. Es bestand auch keine besondere Gefahrensituation, die ein bloßes „Vortasten“ bei Durchführung des Linksabbiegens im Kreuzungsbereich erfordert hätte (§ 500a ZPO).
Das Berufungsvorbringen, der Beklagtenlenker habe beim Einfahren nach links seinen Blick „lediglich in seine Fahrtrichtung gerichtet und den Querverkehr auf der C*straße nicht beobachtet“ , ist nicht nachvollziehbar. Wenn mit dem „Querverkehr auf der C*straße“ der gegenüberliegende Rechtsabbiegestreifen gemeint ist, ist das nicht zutreffend. Schlechte Sichtverhältnisse oder eine andere erkennbare Gefahrensituation, die ein „Vortasten“ beim Linksabbiegevorgang geboten hätten, vermag die Berufung fallkonkret nicht aufzuzeigen. Es bleibt daher beim Alleinverschulden des Klägers, der erst kurz vor der Haltelinie des Kreuzungsbereichs (ca. zwei Fahrzeuglängen) sein Motorrad auf den Rechtsabbiegestreifen lenkte und von dort mit relativ überhöhter Geschwindigkeit geradeausfahrend in den Kreuzungsbereich einfuhr.
4. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO und das zutreffende Kostenverzeichnis in der Berufungsbeantwortung.
Bei der Bewertung des Feststellungsbegehrens und damit des gesamten Streitgegenstandes des Berufungsverfahrens nach § 500 Abs 2 ZPO orientierte sich das Berufungsgericht an der vom Kläger selber vorgenommenen Bewertung im erstinstanzlichen Verfahren.
Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 501 Abs 2 ZPO war nicht zu beurteilen, sodass die Revision nicht zuzulassen war.
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