JudikaturOLG Wien

14R20/25a – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Zivilrecht
14. Mai 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch die Biedermann Belihart Rechtsanwälte OG in Wien, wider die beklagte Partei Land ** , p. A. Amt der ** Landesregierung , **, vertreten durch die Hajek Boss Wagner Rosenich RechtsanwältInnen OG in Eisenstadt, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei B* GmbH , **, vertreten durch die Rechtsanwalts Partnerschaft Kolarz Augustin Mayer (OG) in Stockerau, eingeschränkt auf Kosten, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 17.12.2024, ** 28, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 336,82 (darin EUR 56,14 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Die klagende Partei ist schuldig, der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 336,82 (darin EUR 56,14 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ C*, KG D*, **.

Die Bezirkshauptmannschaft ** beauftragte im Rahmen eines gegen den Grundstückseigentümer der benachbarten Grundstücke 179/6 und 179/7 inneliegend der EZ E* KG D*, F*, geführten baubehördlichen Vollstreckungsverfahrens die Nebenintervenientin damit, die im Eigentum von F* stehenden Gebäude auf den Grundstücken 179/6 und 179/7 abzubrechen bzw rückzubauen. Die Nebenintervenientin unterbrach diese Abbrucharbeiten im März 2023, und setzte sie im Mai 2024 fort; im Mai 2024 schloss sie die Abbrucharbeiten auch ab.

Mit der am 18.4.2024 eingelangten Klage (ON 1) stellte die Klägerin, erkennbar gestützt auf den Titel der Amtshaftung, folgendes Klagebegehren:

Es wird zwischen der klagenden und der beklagten Partei festgestellt, dass die beklagte Partei gegenüber der klagenden Partei für alle Schäden am Wohnhaus der klagenden Partei ob der Liegenschaft EZ C*, KG D*, **, die durch den Abbruch der beiden Wohnhäuser ob der Liegenschaft EZ E* KG D*, bestehend aus den Grundstücken Nr. 179/6 und 179/7, **, entstanden sind, zu haften hat.

Dazu brachte sie im Wesentlichen vor, die Nebenintervenientin habe die Anschlussmauern an vier Ecken des Wohnhauses der Klägerin noch teilweise bestehen lassen, und habe Mauern des Hauses der Klägerin beschädigt. Die beiden Feuermauern links und rechts des Wohnhauses der Klägerin seien nämlich beschädigt worden, und dort drohten noch weitere Schäden im Zuge der noch notwendigen weiteren Abbrucharbeiten. Die beiden Feuermauern seien derzeit jeglicher Witterung ausgesetzt, könnten aber derzeit nicht saniert werden. Im Zuge der im März 2023 begonnenen Abbrucharbeiten seien auch Schäden im Inneren des Wohnhauses entstanden; diese habe die Nebenintervenientin auch bereits anerkannt. Klagsgegenständlich seien daher vor allem die Schäden am Äußeren des Hauses, weil die Abbrucharbeiten seit über einem Jahr nicht fortgesetzt werden würden. Die Klägerin könne ihre Außenmauern (Feuermauern) nicht verputzen bzw sanieren, wodurch weitere Schäden bzw Folgeschäden entstehen würden.

Mit Beschluss vom 21.4.2024 (ON 3) erteilte das Erstgericht den Verbesserungsauftrag, eine Leistungsklage auf Ersatz der bereits verursachten (eingetretenen) Schäden zu erheben, oder ein Vorbringen zu erstatten, weshalb dies nicht möglich sei, weil das Gebäude der Klägerin nach ihrem Vorbringen durch die Abbrucharbeiten bereits beschädigt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 25.4.2024 (ON 4) brachte die Klägerin daraufhin im Wesentlichen vor, durch die Abrissarbeiten seien Gebäudeteile an ihrem Wohnhaus beschädigt worden. Solange aber die Mauern auf der Nachbarliegenschaft nicht vollständig entfernt seien, könne die Sanierung nicht erfolgen. Die Behebung der derzeit vorhandenen Schäden könne nicht berechnet werden. Durch die nicht vollständige Erfüllung des Abrissauftrags drohten weitere Schäden am Wohnhaus der Klägerin. Ein von der Klägerin beauftragter bautechnischer Sachverständiger habe bereits festgestellt, dass ein vollständiger Abriss (der Nachbargebäude) ohne weiteren Eingriff in die Bausubstanz ihres Hauses nicht möglich sein werde. Die beschädigten Mauerteile seien seit über einem Jahr der Witterung ausgesetzt, weshalb teilweise Feuchtigkeit in das Mauerwerk eindringen könne.

Mit Schriftsatz vom 22.5.2024 (ON 7) brachte die Klägerin vor, die restlichen Mauerteile dürften jetzt um den 16.5.2024 herum entfernt worden sein.

Mit Schriftsatz vom 17.6.2024 (ON 12) brachte sie vor, inzwischen sei der vollständige Abbruch durchgeführt worden. Sie schränke die Klage „auf die Verfahrenskosten samt vorprozessualen Kosten“ ein (S 2 im Schriftsatz ON 12). Es seien sehr dürftige Sanierungsarbeiten (durch die Nebenintervenientin, Anm des Berufungsgerichts ) erfolgt. Da die Klägerin allerdings ohnehin eine Fassade errichten müsse, werde sie die restlichen Arbeiten wohl selber übernehmen.

Als die Klägerin Mitte März 2023 zu ihrem Wohnhaus gekommen sei, seien die Abbrucharbeiten bereits fast vollendet gewesen; bereits zu diesem Zeitpunkt (Mitte März 2023) habe sie Schäden auch im Inneren ihres Wohnhauses festgestellt, nämlich durch die Abbrucharbeiten entstandene Risse, die Beschädigung eines Fensterbretts und den Bruch von Fliesen. Auch die Therme sei durch die Erschütterungen (der Abbrucharbeiten, Anm des Berufungsgerichts ) beschädigt worden. Bei einem Termin mit einem von der Klägerin beauftragten bautechnischen Sachverständigen, Ing. G*, seien die Schäden dokumentiert worden.

Bei einem weiteren Termin im Mai 2023 sei auch eine von der Nebenintervenientin beauftragte Sachverständige anwesend gewesen. Diese Sachverständige habe festgestellt, dass das Mauerwerk stark beschädigt worden, und gegen Witterung nicht mehr geschützt sei. Die Errichtung der beiden Fassaden sei der Klägerin nicht möglich gewesen, solange die Abbrucharbeiten noch nicht vollständig beendet gewesen seien. Eine Klage der Klägerin gegen die Nebenintervenientin beim Landesgericht Korneuburg sei abgewiesen worden.

Die Nebenintervenientin habe sowohl Schäden im Inneren als auch am Äußeren des Hauses verursacht. Hinsichtlich der Schäden im Inneren (Risse, usw) sei einvernehmlich geklärt worden, dass diese erst nach der vollständigen Beendigung des Abrissauftrags behoben werden sollten. Die beschädigte Therme habe die Nebenintervenientin gleich repariert. Diese Schäden seien nicht verfahrensgegenständlich. Die Klägerin behalte sich deren Geltendmachung aber vor.

Die Schäden am Äußeren des Hauses seien verfahrensgegenständlich, weil sie schon vorhanden gewesen seien, aber noch nicht beziffert hätten werden können.

Die Feststellungsklage sei zulässig, weil es nicht um die Schäden im Inneren des Hauses gehe, sondern um zu befürchtende durch Witterungsereignisse verursachte weitere Schäden am Äußeren des Hauses (S 4 im Schriftsatz ON 12). Außerdem hätten die bereits vorhandenen Schäden wie bereits ausgeführt noch nicht behoben werden können.

Hinsichtlich der äußeren Schäden (am Wohnhaus der Klägerin) habe dadurch, dass die Gebäudeteile so lange der Witterung ausgesetzt gewesen seien, eine Erhöhung des von der Klägerin zu tragenden Sanierungsaufwands gedroht, weshalb die Klägerin ein Feststellungsinteresse gehabt habe, das durch die nunmehrige Beendigung der Abbrucharbeiten weggefallen sei (S 2 im Protokoll ON 13 vom 24.6.2024).

Die Beklagte und die Nebenintervenientin wandten im Wesentlichen ein, es fehle der Klägerin am rechtlichen Interesse für eine Feststellungsklage, weil in Ansehung bereits entstandener Schäden bereits eine Leistungsklage möglich gewesen wäre. Es werde kein rechtswidriges Verhalten behauptet. Die Nebenintervenientin habe die Abbrucharbeiten lege artis durchgeführt. Falls tatsächlich Schäden eingetreten seien, müssten die Kosten für die Schadensbehebung mit einer Leistungsklage geltend gemacht werden. Die Klage sei unschlüssig.

Das ursprünglich (vor der Klagseinschränkung auf Kosten) geltend gemachte Feststellungsbegehren sei bloß auf die Haftung für bereits entstandene Schäden gerichtet gewesen, weshalb ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung zu verneinen sei (S 4 im Protokoll ON 25 vom 16.10.2024).

Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Klägerin zum Kostenersatz. Es ging über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus von den auf Seite 3 der Urteilsausfertigung enthaltenen Feststellungen aus, auf die verwiesen wird. Rechtlich folgerte es im Wesentlichen, bei wohlwollender Betrachtung habe das ursprüngliche Feststellungsbegehren auch zukünftige durch die Verzögerung der Abbrucharbeiten verursachte Schäden erfasst. Danach habe die Klägerin aber klargestellt, dass es ihr nicht um bereits entstandene Schäden an der Außenmauer und auch nicht um Schäden im Inneren des Gebäudes - die nicht verfahrensgegenständlich hätten sein sollen - gehe, sondern um den dadurch zukünftig drohenden Schaden, dass Gebäudeteile so lange der Witterung ausgesetzt gewesen seien, und sich der Sanierungsaufwand dadurch zu erhöhen gedroht habe. Nach den Feststellungen habe ein derartiger zukünftiger Schaden (an der Außenmauer) aber nicht gedroht, und zukünftig im Inneren des Gebäudes durch möglicherweise über die unverputzte Mauer eindringendes Wasser entstehende Schäden habe die Klägerin gerade nicht zum Gegenstand ihrer Klage gemacht. Daher habe kein Feststellungsinteresse für die Feststellungsklage bestanden, sodass die Klage abzuweisen gewesen wäre.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin mit dem Abänderungsantrag, die Beklagte ihr gegenüber zum Kostenersatz zu verpflichten. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen in Berufungsbeantwortungen, der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1.Soweit die Berufung die (angebliche) Verletzung einer „Manuduktionspflicht“ und/oder einer Erörterungspflicht des Erstgerichts ins Treffen führt (Berufung S 3), ist dieser Einwand gemäß § 501 Abs 1 ZPO unzulässig, und daher unbeachtlich: Wird eine Klage auf Zinsen und/oder Kosten eingeschränkt, sinkt der zivilprozessrechtliche Streitwert nämlich auf Null (§ 54 Abs 2 JN; RS0042793).

Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens kann bei einem EUR 2.700,nicht übersteigenden Streitwert gemäß § 501 Abs 1 ZPO allerdings nicht erfolgreich geltend gemacht werden (vgl Obermaier in Höllwerth/Ziehensack, ZPO Taschenkomm 2§ 501 ZPO Rz 4 mwN).

Der Einwand geht daher ins Leere.

2. Zur Rechtsrüge:

Soweit die Berufung eine erkennbare Rechtsrüge erhebt, macht sie geltend, das Erstgericht sei unzutreffend zur rechtlichen Wertung gelangt, dass die Klägerin vom Feststellungsbegehren (auch) erst „zukünftig“ im Inneren ihres Hauses entstehende Schäden nicht umfasst sehen wollte.

Diese Ansicht wird vom Berufungsgericht allerdings nicht geteilt:

In ihrem am 17.6.2024 eingelangten Schriftsatz ON 12 erstattete die Klägerin das oben bereits wiedergegebene Vorbringen. Dieses Vorbringen erfolgte zeitlich erst nachder Äußerung des Klagebegehrens (in der Klage ON 1) und dem „Verbesserungsschriftsatz“ ON 4, und legte somit konkret fest, wie das Feststellungsbegehren zu verstehen sei. Ein Klagebegehren ist nach der Rechtsprechung nämlich so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klagserzählung/dem Vorbringen vom Kläger gemeint ist (RS0037440 [T4]).

Aus den Äußerungen der Klägerin im Schriftsatz ON 12 geht nach üblichem Verständnis allerdings sehr wohl eindeutig hervor, dass von ihrem Feststellungsbegehren bloß zukünftig auftretende („zu befürchtende weitere“) Schäden außen an ihrem Haus erfasst sein sollten, nicht aber „Schäden im Inneren des Hauses“ wobei mangels ausdrücklicher Differenzierung dabei sowohl von bereits bestehenden als auch von erst zukünftig eintretenden „Innenschäden“ auszugehen ist.

Da die Klägerin im Schriftsatz ON 12 gleichzeitig auch die Klagseinschränkung auf Kostenersatz vornahm, ist von den genannten Äußerungen als letztgültigem Stand auszugehen, wie die Klägerin das Feststellungsbegehren gemeint hat.

Die Berufung vermag keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts darzulegen.

3. Der unberechtigten Berufung war daher der Erfolg zu versagen.

4.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO, wobei der jeweils verzeichnete dreifache Einheitssatz gemäß § 23 Abs 10 RATG auf den einfachen (60 %) zu korrigieren war.

5.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision beruht auf § 502 Abs 2 ZPO.