JudikaturOLG Wien

3R80/25v – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Vertragsrecht
30. September 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. am **, **, vertreten durch MMag. Michael Krenn, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. B*, **, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Mag. C*, ** des Handelsgerichts Wien, vertreten durch Freimüller Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Feststellung (EUR 2.000) und EUR 609 s.A., über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 2.000) gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 3.4.2025, **-30, in nicht öffentlicher Sitzung

Spruch

I. durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Müller und Mag. a Kulka

den

B e s c h l u s s

gefasst:

1. Die mit der Berufung vorgelegten Urkunden ./AB und ./AC werden zurückgewiesen.

2. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.

II. durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden, die Richterin Mag. a Kulka und die Kommerzialrätin Mag. a Rodrix zu Recht erkannt:

1. Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 419,57 (darin EUR 69,93 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

3. Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt nicht EUR 5.000.

4. Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Beschluss des HG Wien vom 14.9.2022, **, wurde über das Vermögen von Mag. C* (in der Folge: der „Schuldner“) ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Der Schuldner war als Rechtsanwalt tätig, bis ihm die Ausübung der Rechtsanwaltschaft mit Beschluss des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien vom 22.6.2022 vorläufig untersagt wurde. Der Kläger, der im Bundesministerium für Landesverteidigung tätig war, wurde vom Schuldner vor der Insolvenzeröffnung als Rechtsanwalt in verschiedenen gerichtlichen Verfahren vertreten.

Der Kläger schilderte im Februar 2016 Rechtsanwalt Dr. D* verschiedene Vorfälle, zu denen Dr. D* die Meinung vertrat, dass Mobbing vorliegen könne und ein Gutachten zur Frage eines Zusammenhangs mit vom Kläger angegebenen gesundheitlichen Beschwerden erforderlich sei. Weil dem Kläger die Kosten einer Vertretung durch Dr. D* zu hoch waren, überlegte er, wann die Mobbingvorfälle begonnen hatten und stellte fest, dass dies schon zu einem Zeitpunkt der Fall war, als er noch bei der E* AG (infolge: E*) rechtsschutzversichert war. In der Zwischenzeit war der Vertrag von der E* gekündigt worden.

Der Kläger stellte im Februar 2016 eine Deckungsanfrage an die E*, erhielt jedoch keine Antwort. Er wandte sich an den Schuldner und legte diesem dar, was ihm Dr. D* mitgeteilt hatte. Außerdem schickte er dem Schuldner die Deckungsanfrage an die E* in Kopie sowie zwei Aufforderungsschreiben an die Finanzprokuratur, in denen er Schadenersatz von EUR 171.226,55 forderte und weitere Ansprüche erhob.

Der Schuldner teilte dem Kläger zunächst mit, dass die gerichtliche Geltendmachung eines Betrags von rund EUR 170.000 jedenfalls nicht möglich sei, weil die Rechtsschutzversicherungspolizze des Klägers eine Deckung nur für Verfahren bis zu einem Streitwert von 35.000 EUR vorsehe.

Im August 2016 erkundigte sich der Schuldner bei der E* wegen der Deckung eines Gerichtsverfahrens aufgrund des vom Kläger behaupteten Mobbings und war dazu mit dem zuständigen Referenten Mag. F* in Kontakt. Dem Schuldner erschien ein Betrag von EUR 35.000 als Schadenersatz durchaus realistisch, die E* stand einer Deckung sehr skeptisch gegenüber.

Der Schuldner wollte einen Deckungsprozess gegen die E* vermeiden und handelte mit Mag. F* eine Deckung dergestalt aus, dass aus Kostengründen jedenfalls vorerst nur EUR 7.000 eingeklagt würden.

Der Kläger wusste, dass es nicht einfach sein würde, eine Rechtsschutzdeckung für die beabsichtigte Klage zu bekommen. Der Schuldner erklärte ihm, dass daher zunächst ein Streitwert von nur EUR 7.000 gewählt werde, der aber bei Vorliegen günstiger Verfahrensergebnisse, wie einem Sachverständigengutachten, aus dem sich entsprechende Schmerzperioden ergeben, ausgedehnt werden könne. Der Kläger war damit einverstanden, zumal es ihm primär darum ging, dass das Mobbing festgestellt wird. Eine finanzielle Entschädigung strebte der Kläger auch an, diese stand für ihn aber nicht im Vordergrund. Der Kläger wäre sogar mit einem Streitwert von nur EUR 2.000 oder auch nur einem „symbolischen Euro“ einverstanden gewesen.

In der Folge erstellte der Schuldner einen Entwurf für eine Klage gegen die Republik Österreich, die ein Leistungsbegehren wegen Schadenersatz von EUR 6.000 und ein mit EUR 1.000 bewertetes Feststellungsbegehren vorsah. Das Feststellungsbegehren war wie folgt formuliert: „ […] festzustellen, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für sämtliche kausale, zukünftige, derzeit noch nicht bekannte Schäden aus Erschöpfungsdepression, Burn-Out, Tinnitus, Reflux, Gastritis, Magengeschwür, Hypertonie, die diese wegen nicht leistungskonformer Entlohnung der erbrachten Leistung, Urlaubsverfalls und aufgrund Mobbbing verursachter psychischer Erkrankungen erlitten hat, haftet.

Der Kläger und die E* erteilten zu diesemKlagsentwurf ihre Zustimmung, weshalb der Schuldner die Klage mit einem Gesamtstreitwert von EUR 7.000 einbrachte, das Verfahren wurde zu ** des ASG Wien (im Folgenden: erste Mobbingklage/erstes Mobbingverfahren)geführt.

Der Kläger und der Schuldner erhielten von der E* ein Schreiben vom 25.11.2016, in dem „Versicherungsschutz für das Verfahren erster Instanz“ bestätigt wurde; ein bestimmter Streitwert wurde nicht angeführt. Seit der Kontaktierung durch den Schuldner hatte der Kläger mit der E* bis zum Jahr 2019 keinen direkten Kontakt.

In der Folge berichtete der Kläger dem Schuldner über weitere Probleme an seinem Arbeitsplatz, die seiner Ansicht nach neue Mobbinghandlungen nach dem Zeitpunkt der Klagseinbringung darstellten. Der Schuldner erstattete im Verfahren vor dem ASG Wien zu diesen neuen Mobbinghandlungen Tatsachenvorbringen, und zwar in einem Schriftsatz vom 17.10.2017, der jedoch vom Gericht zurückgewiesen wurde, weil er erst nach der vorbereitenden Tagsatzung eingebracht worden war. Auch ein mündlicher Vortrag dieses Vorbringens in der Verhandlung wurde von der Richterin nicht zugelassen. Eine Ausdehnung oder Veränderung des Klagebegehrens nahm der Schuldner nicht vor und er stellte dazu auch keine Deckungsanfrage an die E*.

Das ASG Wien wies die Klage mit Urteil vom 20.11.2018 ab. Nach Vorliegen des Urteils widerrief die E* die Rechtsschutzdeckung für das Verfahren. Der Schuldner brachte am 20.8.2019 im Auftrag des Klägers eine Berufung gegen das Urteil ein, deren Kosten musste der Kläger aufgrund der widerrufenen Rechtsschutzdeckung selbst tragen. Dabei verrechnete der Schuldner dem Kläger unter anderem eine Pauschalgebühr von EUR 571, die dieser zahlte.

Eine Klagsausdehnung war während des erstinstanzlichen Verfahrens über die erste Mobbingklage zwischen dem Kläger und dem Schuldner kein Thema. 2019, und zwar nachdem die Berufung bereits eingebracht war, gelangte der Kläger zur Ansicht, dass der Schuldner in seinem Verfahren eine Klagsausdehnung aufgrund der neuen Mobbingvorfälle hätte vornehmen müssen. Er sprach den Schuldner 2019 darauf an, der dies jedoch anders sah. Nachdem der Kläger auf seiner Ansicht beharrte, meinte der Schuldner, der Kläger könne sicherheitshalber eine zweite Klage einbringen, um Ansprüche aus den behaupteten Mobbinghandlungen ab 2017 vor einer Verjährung zu schützen, und wenn sich dann das erste Verfahren nach Aufhebung des Urteils durch das Berufungsgericht wieder in der ersten Instanz befinde, könnten beide Verfahren verbunden werden. Der Schuldner war zwar recht optimistisch, dass die bereits erhobene Berufung erfolgreich sein werde; aus Sicherheitsgründen für den Fall, dass die Berufung doch nicht erfolgreich sein sollte oder die Entscheidung darüber länger als gedacht dauern sollte, erachtete er eine zweite Klage mit einem niedrigen Streitwert aber für sinnvoll.

Da die E* die Deckung einer solchen zweiten Klage aus den gleichen Gründen wie die weitere Deckung des ersten Verfahrens ablehnte, der Kläger den Schuldner aber auch nicht selbst bezahlen wollte, verfasste er selbst eine Klage und brachte diese am ASG Wien ein. Dieses Verfahren wird zu ** (im Folgenden: zweite Mobbingklage/zweites Mobbingverfahren) geführt. Der Kläger gab auf dem Deckblatt ein Schadenersatzbegehren von EUR 500 sowie „Feststellung über zukünftige Schäden“ an, bewertete dieses aber nicht und formulierte auch kein konkretes Klagebegehren; inhaltlich erstattete er Vorbringen zu Mobbinghandlungen im Jahr 2017. Dem Kläger entstanden für dieses zweite Verfahren, das bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens über die erste Klage unterbrochen ist, bisher keine Kosten.

Im ersten Mobbingverfahren wurde der Berufung gegen das Urteil vom 20.11.2018 Folge gegeben, das Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. Etwa zeitgleich mit der Einbringung der zweiten Mobbingklage beendete der Kläger das Vollmachtsverhältnis mit dem Schuldner hinsichtlich des Verfahrens über die erste Mobbingklage, trat in diesem Verfahren in der Folge selbst vor Gericht auf und verfasste Eingaben. Die Klage wurde mit Urteil vom 22.1.2021 auch im zweiten Rechtsgang abgewiesen. Der Kläger bevollmächtigte den Schuldner daraufhin wieder, um eine Berufung einzubringen. Die Berufung wurde am 11.4.2022 eingebracht.

Da sowohl dem Kläger als auch dem Schuldner der Widerruf der Deckung durch die E* nach Vorliegen des Urteils im ersten Mobbingprozess und die Ablehnung der Deckung der zweiten Klage nicht richtig erschienen, brachte der Kläger, vertreten durch RA Dr. Manfred Steininger, in der Zwischenzeit eine Klage auf Deckung gegen die E* ein. Diesem Verfahren trat unter anderem der Schuldner als Nebenintervenient auf Klagsseite bei. Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien entschied mit Urteil vom 25.4.2022, **-73, dass die E* für das erste Mobbingverfahren weiterhin Rechtsschutzdeckung im Umfang des Rechtsschutzversicherungsvertrags zu gewähren hat, wohingegen für das zweite Mobbingverfahren keine Deckung gewährt werden muss. Letzteres begründete es im Wesentlichen mit einer Obliegenheitsverletzung des Klägers, weil dieser mit der E* noch während des Verfahrens über die erste Mobbingklage Kontakt hätte aufnehmen müssen, woraufhin die weiteren Mobbinghandlungen dann bereits zum Gegenstand des ersten Verfahrens hätten gemacht werden können. Der Kläger bekämpfte den abweisenden Teil des Urteils; seiner Berufung wurde nicht Folge gegeben. Der Schuldner als Nebenintervenient erhob keine Berufung.

Der Klägerbegehrte zuletzt die Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche vom Berufshaftpflichtversicherer des Schuldners gedeckte Schäden, die dem Kläger entstehen, weil der Schuldner im Verfahren ** des ASG Wien wegen der Mobbinghandlungen ab 2017 keine Klagsausdehnung geltend gemacht hat (bewertet mit EUR 2.000) sowie die Zahlung von EUR 609 s.A. und brachte dazu zusammengefasst – soweit im Berufungsverfahren noch gegenständlich - vor, aufgrund anwaltlicher Vertretungsfehler des Schuldners am Vermögen geschädigt worden zu sein. Der Schuldner habe im Auftrag des Klägers mit der ersten Mobbingklage den Ersatz von Schäden begehrt, die der Kläger aufgrund von Mobbinghandlungen seines damaligen Dienstgebers in den drei Jahren vor Klagsführung erlitten habe. In der Tagsatzung vom 5.9.2017 habe der Schuldner neue Mobbinghandlungen aus dem Jahr 2017 vorgebracht, es jedoch bis zum Schluss des Verfahrens erster Instanz unterlassen, eine Klagsausdehnung hinsichtlich dieser Mobbinghandlungen vorzunehmen. Nach Vorliegen des Urteils habe der Rechtsschutzversicherer des Klägers die Deckung des Verfahrens widerrufen. Der Kläger habe die weiteren Ansprüche daher mit der zweiten Mobbingklage auf eigene Kosten geltend gemacht, um die Verjährung zu verhindern. In einem anschließenden Deckungsprozess gegen den Rechtsschutzversicherer des Klägers zu ** des BG für HS Wien sei rechtskräftig entschieden worden, dass für die zweite Mobbingklage keine Deckung bestehe, weil die betreffenden Ansprüche im Verfahren über die erste Mobbingklage mittels Klagsausdehnung hätten geltend gemacht werden müssen. So habe der Kläger Kenntnis vom Schaden erlangt, der in den Kosten des Verfahrens ** liege. Deren genaue Höhe könne mangels Verfahrensbeendigung noch nicht beziffert werden, weshalb die Feststellung der Haftung für künftig eintretende Schäden begehrt werde.

Der Beklagtebestritt und brachte im Wesentlichen vor, dass ein für die Zulässigkeit der Feststellungsklage notwendiges rechtliches Interesse des Klägers fehle, da die Verjährung der Ansprüche, je nachdem welcher Zeitpunkt für den Schadenseintritt maßgeblich sei, entweder gar nicht drohe oder aber bereits eingetreten sei. Weiters wandte der Beklagte ein, dass das Unterlassen der Klagsausdehnung kein Fehler des Schuldners sei, weil der Rechtsschutzversicherer des Klägers die erste Mobbingklage lediglich bis zu einem Streitwert in Höhe von maximal EUR 7.000 gedeckt habe, dieser Rahmen bereits mit der Klage ausgeschöpft worden sei und der Kläger für die Mehrkosten nicht aufkommen habe wollen. Zudem sei in der Klage von Anfang an ein Feststellungsbegehren erhoben worden, dessen Änderung bei Erstattung von Vorbringen zu weiteren Mobbinghandlungen nicht erforderlich gewesen sei. Außerdem sei das Urteil des ASG Wien über die erste Mobbingklage zwischenzeitlich aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurückverwiesen worden, sodass der Kläger weiterhin die Möglichkeit habe, eine Klagsausdehnung vorzunehmen.

Mit dem angefochtenen Urteilgab das Erstgericht dem Zahlungsbegehren von EUR 609 s.A. statt und und wies das Feststellungsbegehren ab. Es traf neben dem zu Beginn der Entscheidungsgründe bereits zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt die auf den Urteilsseiten 3-7 wiedergegebenen Feststellungen, auf die verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht – soweit für das Berufungsverfahren relevant - aus, Voraussetzung für das vom Kläger erhobene Feststellungsbegehren sei ein schuldhafter Fehler des Schuldners als Rechtsanwalt, mit dem er dem Kläger einen Schaden verursacht habe. Dem Schuldner sei aber kein Anwaltsfehler anzulasten, er habe für den Kläger im ersten Mobbingverfahren ohnehin ein Feststellungsbegehren erhoben. Was die behaupteten Mobbinghandlungen nach Klagseinbringung betreffe, habe der Schuldner Tatsachenvorbringen erstattet, das vom ASG Wien jedoch zurückgewiesen worden sei und dessen mündlicher Vortrag in der Verhandlung nicht zugelassen worden sei. Da ein abgesondertes Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Schriftsatzes vom 17.10.2017 nicht zulässig gewesen sei, sei dem Schuldner nur die Möglichkeit geblieben, gegen das anschließend ergangene Urteil Berufung zu erheben. Diese habe zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz geführt. Bei dieser Sachlage sei nicht ersichtlich, wie der Schuldner eine Klagsausdehnung hätte vornehmen sollen, nachdem das sich darauf beziehende Vorbringen vom Gericht nicht zugelassen worden sei. Der Schuldner sei nicht gehalten gewesen, für den Kläger noch während des laufenden Verfahrens ** eine Klagsausdehnung vorzunehmen, weil das bereits mit der Klage erhobene Feststellungsbegehren auch für die Ansprüche aus jenen behaupteten Mobbinghandlungen, die sich erst nach Einbringung der Klage ereigneten, eine verjährungsunterbrechende Wirkung gehabt habe, sofern zu diesen Tatsachenvorbringen erstattet und das Verfahren über das Feststellungsbegehren gehörig fortgesetzt werde. Die Nichtzulassung des Vorbringens aus dem Schriftsatz ./G könne nicht dem Schuldner angelastet werden, zumal ihm die Zulassung dieses Schriftsatzes von der Richterin zuvor avisiert worden sei. Zudem hätte das Vorbringen auch noch nach Aufhebung des ersten Urteils durch das Berufungsgericht im fortgesetzten Verfahren erstattet werden und die Klage dabei ausgedehnt werden können; zu diesem Zeitpunkt sei der Schuldner aber vom Kläger nicht mehr bevollmächtigt gewesen. Dem Prozesshindernis der Streitanhängigkeit aufgrund der zweiten Klage könne der Kläger selbst begegnen, indem er diese zurückzieht. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des BG für HS Wien im Deckungsprozess sei die E* zur Deckung des Verfahrens über die erste Mobbingklage verpflichtet.

Wesentlich sei, dass die Formulierung des Feststellungsbegehrens der ersten Klage nicht auf Mobbinghandlungen aus bestimmten Zeiträumen eingeschränkt gewesen sei. Ein – wie hier – ganz allgemein gehaltenes Feststellungsbegehren über die Haftung für alle künftigen Schäden aus einem Schadensereignis reiche aber für eine Unterbrechungswirkung für sämtliche Schäden aus.

Gegen den klagsabweisenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung des Klägers wegen Nichtigkeit sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Klagebegehren abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt .

I. Zum Zurückweisungsbeschluss

Durch die Vorlage von Urkunden mit der Berufung verstößt der Kläger gegen das Neuerungsverbot (§ 482 Abs 2 ZPO). Diese Urkunden waren daher zurückzuweisen.

II. Zur Nichtigkeitsberufung

Festzuhalten ist zunächst, dass im vorliegenden Verfahren die Berufungsbeschränkungen des § 501 Abs 1 ZPO zur Anwendung gelangen. Hat – wie hier – das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert EUR 2.700 nicht übersteigt, so kann das Urteil nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zu Grunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden. Die vom Kläger in seiner Nichtigkeitsberufung behauptete Aktenwidrigkeit ist folglich nicht zu behandeln.

1.1Der Berufungswerber sieht den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Überprüfbarkeit der Entscheidung gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO verwirklicht, weil im Ersturteil eine Beweiswürdigung vollständig fehle und es sich um eine Scheinbegründung handle. Für die Feststellungen iZm der Beschränkung des Streitwertes durch die E* auf EUR 7.000 gebe es keine nachvollziehbare Begründung, es sei vielmehr sogar der Beweis des Gegenteils Aktenbestandteil. In der Beweiswürdigung des Urteils werde nicht begründet, weshalb von der vorgelegten Aussage des Zeugen F* im Verfahren ** des BG für HS Wien (./M) abgewichen werde; auf diese Aussage werde gar nicht eingegangen, weshalb eine Aktenwidrigkeit vorliege. Bei den Ausführungen ab Seite 8 des Urteils handle es sich um reine Leerformeln, anhand derer die Gründe, weshalb der Darstellung des Schuldners gefolgt worden sei, nicht nachvollzogen und überprüft werden könnten. Sollte das Gericht der Auffassung gewesen sein, dass die Darstellung des Schuldners glaubwürdiger gewesen sei als jene des Zeugen, so hätte dies dargelegt und begründet werden müssen.

1.2Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung im Sinne des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RS0007484).

1.3Der Berufungswerber macht tatsächlich jedoch keinen Begründungsmangel des Urteils geltend, sondern vielmehr, dass das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung nicht alle Beweismittel berücksichtigt habe, konkret nicht die in ./M enthaltene Aussage des Referenten der E* Mag. F* im Verfahren ** des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien. Die Frage, ob die Beweiswürdigung unvollständig mangelhaft oder sogar fehlerhaft erfolgte, begründet jedoch keine Nichtigkeit im Sinn des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, sondern kann vielmehr nur mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung angefochten werden (RS0106079), deren Geltendmachung dem Kläger jedoch gemäß § 501 Abs 1 ZPO verwehrt ist. Das angefochtene Urteil enthält sehr wohl eine nachvollziehbare Beweiswürdigung.

2.1Der Kläger macht weiters die Nichtigkeit des Urteils wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und Vorliegen einer Überraschungsentscheidung nach § 477 Abs 1 Z 4 und Z 5 ZPO geltend. Er trägt vor, Teile der Feststellungen ( „Der Schuldner brachte am 20.8.2019 im Auftrag des Klägers eine Berufung gegen das Urteil ein.“ [UA S 5]; „Im ersten Mobbingverfahren wurde der Berufung gegen das Urteil vom 20.11.2018 Folge gegeben, das Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.“ [UA S 6]) und der rechtlichen Beurteilung ( „Da ein abgesondertes Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Schriftsatzes vom 17.10.2017 (./G) nicht zulässig gewesen wäre, verblieb dem Schuldner nur die Möglichkeit, gegen das anschließend ergangene Urteil Berufung zu erheben. Diese führte zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Rechtssache in die erste Instanz. Bei dieser Sachlage ist nicht zu sehen, wie der Schuldner eine Klagsausdehnung hätte vornehmen sollen, nachdem das sich darauf beziehende Vorbringen vom Gericht nicht zugelassen wurde.“ [UA S 11]) würden auf der Aussage des Schuldners zum Thema der ersten Berufung gegen das Urteil im ersten Mobbingverfahren beruhen. Zu diesem Teil der Parteieneinvernahme habe der Kläger – da der Akt des ersten Mobbingverfahrens trotz Antrags nicht beigeschafft worden sei - sein rechtliches Gehör nicht wahrnehmen und eine Aktenwidrigkeit nicht aufgreifen können. Es sei in der rechtlichen Beurteilung eine dislozierte Feststellung getroffen worden, die weder durch das Vorbringen der Parteien gedeckt, noch mit diesen erörtert worden sei und die tatsachen- und aktenwidrig sei.

2.2Gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO ist ein Urteil nichtig, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung, entzogen wurde. Dieser Nichtigkeitsgrund schützt den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör, stellt aber nicht schlechthin alle Verletzungen des rechtlichen Gehörs unter Nichtigkeitssanktion. Er schützt den Anspruch auf rechtliches Gehör nur in der besonderen Erscheinungsform der gesetzwidrigen Verhinderung der Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln (A. Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 477 ZPO Rz 20 ff). Entscheidend ist vor allem, ob einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Partei nicht äußern konnte (RS0005915; RS0117067; RS0074920). Die Unterlassung der Anhörung eines Verfahrensbeteiligten zu einzelnen Verfahrensergebnissen stellt grundsätzlich noch keinen Nichtigkeitsgrund dar (RS0006002), wohl aber dann, wenn der Partei bei der Gewinnung der entscheidungswesentlichen Tatsachengrundlagen die Mitwirkung am Verfahren verweigert wurde (RS0006002 [T12]).

2.3Der vom Kläger ebenfalls zitierte Nichtigkeitstatbestand des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO ist eine besonders qualifizierte Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs, die über die in § 477 Abs 1 Z 4 ZPO genannten Fälle hinausgeht. Dieser Nichtigkeitsgrund liegt vor, wenn an Stelle der Partei jemand auftritt, der sich fälschlich für die Partei ausgibt, ferner in erweiternder Auslegung auch, wenn jemand ohne Vollmacht der Partei als deren Bevollmächtigter auftritt ( Pimmer in Fasching/Konecny3 § 477 ZPO Rz 57).

2.4Dass das Erstgericht das Verfahren schloss, ohne die Beweisergebnisse mit den Parteien zu erörtern, begründet keine Nichtigkeit. Der Kläger hat vor Gericht verhandelt und – wie dem Protokoll ON 25.4 zu entnehmen ist – umfangreich von seinem Recht der Befragung des Schuldners Gebrauch gemacht. Der Kläger konnte sich im Verfahren auch zu allen festgestellten Tatsachen und den zugrunde liegenden Beweisergebnissen äußern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinn des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO und eine daraus abzuleitende Nichtigkeit ist nicht zu erkennen, ebenso wenig die qualifizierte Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs iSd § 477 Abs 1 Z 5 ZPO.

Soweit der Kläger releviert, dass er von der Rechtsansicht des Erstgerichtes überrascht worden sei, behauptet er einen Verfahrensmangel, der gemäß § 501 Abs 1 ZPO nicht geltend gemacht werden kann.

Der Kläger rügt auch die Feststellungen des Erstgerichts im Zusammenhang mit der Rüge der Zurückweisung des Vorbringens im ersten Mobbingverfahren als überschießend und disloziert. „Überschießende Feststellungen“ sind Feststellungen, die nicht durch ein entsprechendes Prozessvorbringen gedeckt sind (RS0037972). Werden der Entscheidung solche überschießenden Feststellungen zu Grunde gelegt, so verstößt die Tatsacheninstanz damit nicht gegen Verfahrensvorschriften, sondern beurteilt die Sache rechtlich unrichtig (RS0036933 [T10, T11, T12]; RS0040318 [T2, T4]). Der Kläger ist auf die Behandlung der Rechtsrüge zu verweisen.

Die Berufung wegen Nichtigkeit war daher zu verwerfen.

II. Zur Rechtsrüge

Das Berufungsgericht erachtet die Rechtsmittelausführungen des Klägers für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des Erstgerichts für zutreffend (§ 500a ZPO).

1. Der Kläger moniert zunächst eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zur Frage des Vorliegens eines Anwaltsfehlers des Schuldners im Hinblick auf das Unterlassen einer Klagsausdehnung und die Erstattung schriftlichen Vorbringens erst nach der vorbereitenden Tagsatzung.

2.1 Die gesetzmäßige Ausführung des Anfechtungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung setzt voraus, dass vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen und dargelegt wird, warum auf dieser Grundlage die Sache rechtlich unrichtig beurteilt wurde.

Soweit der Berufungswerber den Ausführungen seiner Rechtsrüge zugrundelegt, dass dem Schuldner bereits vor der vorbereitenden Tagsatzung der gesamte Sachverhalt, der mit dem zurückgewiesenen Schriftsatz vom 17.10.2017 vorgebracht werden sollte, bekannt war, entfernt er sich von den Feststellungen und führt die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Festgestellt ist lediglich, dass „ in der Folge “ der Kläger dem Schuldner über weitere Probleme an seinem Arbeitsplatz berichtete, die seiner Ansicht nach neue Mobbinghandlungen nach dem Zeitpunkt der Klagseinbringung darstellten; den Feststellungen ist jedoch nicht zu entnehmen, 1) wann die Mitteilung des Klägers genau erfolgte und 2) dass diese Mitteilung vor der vorbereitenden Tagsatzung am 5.9.2017 oder vor der weiteren Tagsatzung am 20.11.2018 erfolgte. Es steht folglich gerade nicht fest, dass sich für den Schuldner zahlreiche Möglichkeiten geboten hätten, das Vorbringen zu weiteren nach der Klagseinbringung erfolgten Mobbinghandlungen vor der Einbringung des zurückgewiesenen Schriftsatzes zu erstatten.

2.2 Der Kläger trägt weiters vor, dass selbst eine Zulassung des Vorbringens im ersten Mobbingverfahren durch das Gericht nicht den Mangel beseitigt hätte, dass der Schuldner das Klagebegehren nicht ausgedehnt und den Rechtsschutzversicherer nicht verständigt habe.

Das Erstgericht hat überzeugend ausgeführt, dass nicht ersichtlich ist, wie der Schuldner eine Klagsausdehnung hätte vornehmen sollen, wenn das dieser Ausdehnung zugrundeliegende Vorbringen (zum rechtserzeugenden Sachverhalt) vom Gericht zurückgewiesen wurde. Zu verweisen ist wiederum darauf, dass den Feststellungen nicht zu entnehmen ist, wann der Schuldner Kenntnis von den weiteren Mobbinghandlungen erlangte. Soweit der Kläger in seinen Ausführungen darauf abzielt, dass eine Ausdehnung schon vor der vorbereitenden Tagsatzung möglich gewesen wäre, weicht er abermals vom festgestellten Sachverhalt ab.

2.3Weiters ist das Erstgericht zur schlüssig begründeten – und richtigen – rechtlichen Beurteilung gelangt, dass eine Klagsausdehnung für während des ersten Mobbingverfahrens fällig gewordene Leistungsansprüche nicht erforderlich war und folglich kein Anwaltsfehler des Schuldners vorliegt; das Berufungsgericht schließt sich dieser rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts an (§ 500a ZPO):

Nach ständiger Rechtsprechung (RS0034371 [T5]); 9 Ob 69/00p; vgl auch Janisch/Kietaibl in Schwimann/Kodek, ABGB 4.01 § 1497 Rz 21) wird durch die Einbringung einer Feststellungsklage die Verjährung aller in diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen und daher zukünftigen Schadenersatzansprüche unterbrochen. Die Feststellungsklage hat also auch bezüglich jener künftigen Leistungen bzw. Schäden Unterbrechungswirkung, die im Laufe des Prozesses eintreten.

2.4Mit „künftigen" Leistungen sind nicht nur solche gemeint, die erst nach Zustellung des Feststellungsurteils fällig werden, sondern auch solche, die zwischen der Einbringung der Feststellungsklage und der Zustellung (Rechtskraft) des Feststellungsurteils angefallen sind. Für die in diesem Zeitraum fällig gewordenen Leistungen beginnt die Verjährungsfrist mit dem Wegfall der Unterbrechungswirkung neu zu laufen, sodass auch Ansprüche, die während des anhängigen Feststellungsprozesses noch gar nicht geltend gemacht worden sind, innerhalb von drei Jahren nach Zustellung (Rechtskraft) des Feststellungsurteils eingeklagt werden können (2 Ob 33/09f [1.3] mwN). 2.5 Durch die Einbringung der ein Feststellungsbegehren beinhaltenden Klage wurde also die Verjährung aller zu diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen und daher zukünftigen Schadenersatzansprüche unterbrochen, weshalb eine Klagsausdehnung auf später fällig werdende Beträge entgegen der Meinung des Klägers nicht erforderlich war. Wie das Erstgericht zutreffend ausführte, bestand für den Schuldner keine Notwendigkeit zur Ausdehnung des Klagebegehrens, weil das schon mit der Klage erhobene Feststellungsbegehren auch für mögliche Ansprüche aus weiteren Mobbinghandlungen, die erst nach der Einbringung der Klage erfolgten, eine verjährungsunterbrechende Wirkung hatte – sofern ein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet wurde und das Verfahren über das Feststellungsbegehren gehörig fortgesetzt wurde. Die Zurückweisung des Schriftsatzes und die Nichtzulassung des mündlichen Vortrags des Vorbringens in der letzten Tagsatzung kann nach den getroffenen Feststellungen nicht dem Schuldner vorgeworfen werden, steht doch – wie schon ausgeführt – nicht fest, wann er vom Kläger über die weiteren Mobbinghandlungen informiert wurde und dass der Schuldner mit der Erstattung des Vorbringens säumig war. Im fortgesetzten Verfahren nach der Aufhebung des Urteils im ersten Mobbingverfahren hatte der Kläger das Vollmachtverhältnis zum Schuldner jedoch schon beendet.

3.1 Die Berufung des Klägers richtet sich auch gegen die Rechtsauffassung des Erstgerichts, dass dem Kläger kein Schaden entstehen könne, weil die Geltendmachung seines Schadens aus den Mobbinghandlungen durch Klagsausdehnung immer noch möglich sei. Nach Ansicht des Klägers könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dem Kläger aus den Versäumnissen des Schuldners ein Schaden entstehen werde. Das Klagebegehren hätte daher nicht abgewiesen werden dürfen, das Feststellungsbegehren bestehe zu Recht.

3.2 Dem ist entgegenzuhalten, dass das Erstgericht das Klagebegehren nicht mangels Möglichkeit der Schadensentstehung abwies, sondern das Vorliegen eines Anwaltsfehlers und somit auch die Haftung des Schuldners verneinte.

Auf die vom Kläger in der Berufung dargestellten Schadensszenarien ist schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil eine schadenersatzrechtliche Haftung des Schuldners aufgrund seiner Vertretungshandlungen zu verneinen ist.

4.1 Zuletzt rügt der Berufungswerber, das Erstgericht gehe in der rechtlichen Beurteilung davon aus, dass der Schuldner insofern lege artis gehandelt habe, weil die Zurückweisung des Vorbringens im Berufungsverfahren erfolgreich gerügt worden sei. Der Schuldner habe jedoch die Zurückweisung der Vorbringens gerade nicht im Zuge des Rechtsmittelverfahrens gerügt und hafte für die Folgen seines pflichtwidrigen Verhaltens.

4.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Bekämpfung der Zurückweisung des Vorbringens im Rechtsmittelverfahren schon aufgrund der oben angestellten Überlegungen und dargelegten Grundsätze irrelevant ist, weil die Ansprüche des Klägers schon durch das mit der Klage erhobene Feststellungsbegehren vor dem Eintritt der Verjährung geschützt waren.

4.3 Auch hat das Erstgericht die Verneinung der Haftung des Schuldners nicht damit begründet, dass er mit seiner Berufung die Zurückweisung des Vorbringens erfolgreich gerügt habe. Mit dem vom Kläger in der Berufung zitierten Teil der rechtlichen Beurteilung (UA S 11 oben) hat das Erstgericht vielmehr dargelegt, dass der Schuldner nach der Zurückweisung des Vorbringens nur die Möglichkeit hatte, gegen das Urteil Berufung zu erheben. Diese Berufung war erfolgreich, weil das Urteil aufgehoben wurde. Das Erstgericht schloss daraus, dass der Schuldner keine Klagsausdehnung vornehmen hätte können, weil das dem zugrundeliegende Vorbringen nicht zugelassen worden war. Auch liegt die vom Kläger im Rahmen der Nichtigkeitsberufung monierte überschießende Feststellung nicht vor, denn der zitierten rechtlichen Beurteilung ist gerade nicht zu entnehmen, dass der Schuldner in seiner Berufung die Zurückweisung des Vorbringens rügte oder dass das Erstgericht davon ausgegangen wäre.

5. Die unberechtigte Berufung musste daher erfolglos bleiben.

6.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 und 41 Abs 1 ZPO. Es war als Bemessungsgrundlage das Berufungsinteresse des Klägers von EUR 2.000 heranzuziehen. Gemäß § 23 Abs 10 RATG war der Einheitssatz für die Berufungsbeantwortung nur einfach zuzusprechen.

7.Der Ausspruch über die Bewertung gründet auf § 500 Abs 2 Z 1 ZPO unter Bedachtnahme auf die vom Kläger vorgenommene Bewertung seines Feststellungsbegehrens.

8.Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.