Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Tögel als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* AG , vertreten durch Dr. Anton Weber, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei mj. C* D* , vertreten durch den Vater E* D*, vertreten durch Mag. Alexander Wirth, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen restlich Nebengebühren und Kosten, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 1.000,--) gegen das Endurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 30.12.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird t e i l w e i s e Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahingehend a b g e ä n d e r t , dass es unter Einschluss der in Rechtskraft erwachsenen Teile zu lauten hat:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen 4 % Zinsen aus EUR 33.777,63 von 1.2.2024 bis 17.6.2025 und 4 % Zinsen aus EUR 14.581,84 von 14.5.2022 bis 31.1.2024 zu bezahlen sowie die mit EUR 6.472,82 (darin enthalten EUR 787,-- USt und EUR 792,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
2. Das Zinsenmehrbegehren von weiteren 4 % Zinsen aus EUR 14.581,84 für den 13.5.2022 wird a b g e w i e s e n .“
II. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 469,68 (darin enthalten EUR 189,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
III. Die Revision ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Entscheidungsgründe:
Am 16.1.2022 ereignete sich in ** ein Schiunfall, bei dem die Versicherungsnehmerin der Klägerin (in Folge: Versicherungsnehmerin) verletzt wurde. Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 10.4.2024 wurde der (hier und auch dort) Beklagte als Unfallgegner – basierend auf seiner alleinigen Haftung – schuldig erkannt, der Versicherungsnehmerin (als dortige Klägerin) einen Schadenersatzbetrag von EUR 21.091,57 s.A. zu bezahlen. Dieses Urteil erwuchs am 15.5.2024 in Rechtskraft.
Die Klägerin zahlte als obligatorische Unfallversicherung sowie aus einer Unfall-Zusatzversicherung an die Versicherungsnehmerin Taggelder und Heilungskosten in Höhe von insgesamt CHF 32.226,92. Sie hatte weiters einen Bearbeitungsaufwand in Höhe von insgesamt CHF 451,10.
Mit Schreiben vom 27.4.2022 forderte die Klägerin den Beklagten zunächst zur Zahlung folgender Schadenspositionen bis längstens 13.5.2022 auf:
Taggelder aus der obligatorischen Unfallversicherung CHF 12.343,55
sowie aus der obligatorischen Unfall-Zusatzversicherung CHF 2.648,60
Bearbeitungsaufwand CHF 67,85
Gesamtaufwand CHF 15.060,--
entsprechend beim (damals) aktuellen Umrechnungskurs von 0,96825
EUR 14.581,84.
Mit Schreiben vom 8.1.2024 begehrte der Klagsvertreter die Zahlung wie folgt aufgeschlüsselter Schadenspositionen bis längstens 31.1.2024 :
obligatorische Unfallversicherung Taggeld CHF 26.473,80
Heilungskosten CHF 72,57
Bearbeitungsaufwand CHF 392,80
Unfall-Zusatzversicherung Taggeld CHF 5.680,55
Bearbeitungsaufwand CHF 58,30
CHF 32.678,02
4 % Zinsen aus CHF 15.060,-- von 13.5.2022 bis 30.1.2024 CHF 1.034,81
CHF 33.712,83
(damaliger) Kurs 1,07653 EUR 36.292,87
Kosten des Einschreitens des Klagsvertreters EUR 1.675,56
insgesamt EUR 37.968,43
In ihrem ursprünglichen (Haupt-)Zahlungsbegehren machte die Klägerin ausschließlich die in diesem Schreiben genannten Positionen Taggeld aus der obligatorischen und der Unfall-Zusatzversicherung, Heilungskosten sowie Bearbeitungsaufwand in Höhe von insgesamt CHF 32.678,02 geltend. Ausgehend von einem Umrechnungskurs von 1,03365 bezifferte die Klägerin ihr ursprüngliches Zahlungsbegehren daher mit EUR 33.777,63.
In Folge Teilanerkenntnisses des Beklagten am 18.6.2025 wurde der Beklagte mit Teilanerkenntnisurteil vom selben Tag zur Zahlung von EUR 33.777,63 samt 4 % Zinsen seit 18.6.2025 verpflichtet.
Insoweit ist der Sachverhalt im Berufungsverfahren unstrittig.
Im Berufungsverfahren sind lediglich die weiteren Zinsen, somit der Beginn des Zinsenlaufs und der erstinstanzliche Prozesskostenersatzanspruch der Klägerin strittig.
Die Klägerin brachte im erstinstanzlichen Verfahren zu dem im Berufungsverfahren noch relevanten Zinsenbegehren vor, dass der Zinsenlauf bereits mit Ablauf der in den Zahlungsaufforderungen gewährten Zahlungsfristen und daher am 13.5.2022 (aus EUR 14.581,84) sowie am 1.2.2024 (aus EUR 33.777,63) beginne.
Der Beklagte wandte hinsichtlich des Prozesskostenersatzanspruchs ein, keinen Anlass zur Klagsführung gegeben zu haben. Zum weiterhin bestrittenen Zinsenmehrbegehren selbst wurden – soweit für das Berufungsgericht aus dem Akt ersichtlich ist – keine substantiierten Einwendungen erhoben.
Das Erstgericht gab mit dem angefochtenen Endurteil dem Zinsenbegehren im Ausmaß von 4 % Zinsen aus EUR 33.777,63 von 15.5.2024 bis 17.6.2025 statt und verpflichtete den Beklagten zum Prozesskostenersatz von EUR 6.472,82 an die Klägerin.
Das Zinsenmehrbegehren von 4 % Zinsen aus EUR 14.581,84 von 13.5.2022 bis 31.1.2024 und aus EUR 33.777,63 von 1.2.2024 bis 14.5.2024 wies das Erstgericht ab.
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt die auf Seiten 1 bis 4 und 6 bis 10 des Urteils getroffenen Feststellungen zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte es zur Abweisung des Zinsenmehrbegehrens aus, dass aufgrund des Schadensorts österreichisches Recht zur Anwendung gelange.
Eine zahlenmäßig bestimmte Einforderung durch die Klägerin habe erstmals mit 8.1.2024 vorgelegen. Das Aufforderungsschreiben vom 27.4.2022 datiere vor Klagseinbringung im Vorverfahren (bevor ein Verschulden überhaupt festgestanden habe). In diesem Schreiben sei lediglich ein – wenn auch aufgeschlüsselter – Teilschadenersatzbetrag geltend gemacht worden. Dies reiche für eine Fälligkeit nach der Rechtsansicht des Erstgerichts nicht aus. Ansonsten könne sich ein ausländischer gesetzlicher (obligatorischer) Sozialversicherungsträger Zinsen bereits dadurch sichern, dass er, noch bevor ein Verschulden der Gegenseite erweislich sei, einfach schon jenen Betrag beim Gegner einmahne, den er bislang geleistet habe. Dies könne nicht Ratio des § 904 ABGB sein. Vielmehr müsse auf das Datum der Rechtskraft im Vorverfahren und damit den 15.5.2024 abgestellt werden. Zinsen in gesetzlicher Höhe stünden daher von 15.5.2024 bis 17.6.2025 (Teilanerkenntnis ab 18.6.2025) aus EUR 33.777,63 zu.
Das Endurteil des Erstgerichts ist in seinem klagsstattgebenden Teil mangels Anfechtung in Teilrechtskraft erwachsen.
Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens. Die Klägerin führt darin eine Rechtsrüge aus und strebt die Abänderung des Endurteils im Sinn einer Stattgebung der Klage auch im Umfang des abgewiesenen Zinsenmehrbegehrens an. Darüber hinaus bekämpft die Klägerin das Urteil auch im Kostenpunkt.
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.
Die Berufung in der Hauptsache (hier: Zinsen) ist teilweise berechtigt.
Hingegen kommt der Berufung im Kostenpunkt keine Berechtigung zu.
I. Zum Zinsenbegehren:
Die Klägerin vertritt den Standpunkt, dass der Zinsenlauf mit Ablauf der in den Aufforderungsschreiben gesetzten Fristen beginne. Hinsichtlich des mit Aufforderungsschreiben vom 27.4.2022 fällig gestellten Betrags von EUR 14.581,48 beginne der Zinsenlauf daher am 13.5.2022. Das Aufforderungsschreiben vom 8.1.2024 über einen aufgeschlüsselten Betrag in Höhe von insgesamt EUR 37.968,43 habe eine Zahlungsfrist bis 31.1.2024 beinhaltet.
Der Zinsenlauf habe daher am 13.5.2022 bzw. am 1.2.2024 begonnen. Die gerichtliche Feststellung eines Verschuldens des Beklagten am Unfall stehe damit in keinem Zusammenhang. Die vom Erstgericht vertretene Rechtsmeinung, für den Fälligkeitszeitpunkt sei die Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren der verletzten Versicherungsnehmerin der Klägerin gegen den Beklagten maßgeblich, widerspreche den vom Erstgericht selbst in seiner Begründung angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Zahlungsverzug (und damit der Beginn des Zinsenlaufs) trete gemäß § 1334 ABGB dann ein, wenn der Schuldner den durch Gesetz oder Vertrag bestimmten Zahlungstag nicht einhalte. Bei Schadensersatzforderungen sei die für den Zinsenlauf maßgebliche Fälligkeit dann gegeben, wenn der Schaden feststellbar und zumindest vom Geschädigten zahlenmäßig bestimmt worden sei.
Dazu hat das Berufungsgericht erwogen:
1. Das Erstgericht hat hinsichtlich der Frage der Fälligkeit eines Schadenersatzanspruchs aufgrund des in Österreich gelegenen Unfallorts („Schadensort“) österreichisches Recht zur Anwendung gebracht.
Die Frage des anzuwendenden Rechts wurde von den Parteien im Berufungsverfahren nicht mehr releviert. Sie haben selbst auf österreichische Judikaturzitate Bezug genommen, weshalb insoweit auch die Voraussetzungen für die Annahme einer schlüssigen Rechtswahl vorliegen (vgl RS0040169, RS0009300; 7 Ob 148/03w mwN; ua).
2. Der – hier unstrittig – kongruente Schadenersatzanspruch der geschädigten Versicherungsnehmerin gegen den Schädiger (hier: gegen den Beklagten) geht in der Regel bereits in der „juristischen Sekunde“ des Eintritts des schädigenden Ereignisses, und damit unmittelbar nach seinem Entstehen auf den Versicherungsträger über ( Auer-Mayer in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar, § 332 ASVG Rz 27 mwN)
3. Sobald und soweit der Schadenersatzanspruch übergegangen ist, kommt es zu einer völligen Trennung der dem Geschädigten verbleibenden Direktansprüche gegen den Schädiger und der übergegangenen Ersatzansprüche. Die beiden Forderungen haben also zwar denselben Ursprung, ab dem Zeitpunkt des Forderungsübergangs gibt es aber zwei verschiedene Gläubiger, die verschiedene Ansprüche geltend machen ( Auer-Mayer aaO Rz 118).
Angesichts der Trennung dieser beiden Ansprüche kommt auch eine Bindungswirkung des Urteils im Verfahren des Geschädigten gegen den Schädiger in jenem des Versicherungsträgers gegen den Schädiger (und umgekehrt) nichtin Betracht. Beide Ansprüche können also verschieden entschieden werden und haben auch Dispositionen des Geschädigten über den Anspruch bzw. Vereinbarungen zwischen Schädiger und Geschädigtem nach dem in der Regel bereits im Schädigungszeitpunkt vollzogenen Forderungsübergang grundsätzlich keine Wirkung für den Versicherungsträger (RS0041567, RS0041572; 2 Ob 48/05f; Auer-Mayer aaO Rz 119 und 120, je mwN).
4. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts ist daher nicht von einem frühest möglichen Fälligkeitsbeginn der gegenständlichen (ursprünglichen und letztlich anerkannten) Klagsforderung erst mit Rechtskraft des Urteils im Vorverfahren auszugehen. Angesichts der dargelegten Trennung der beiden Ansprüche ist daher der Beginn des Zinsenlaufs losgelöst vom Vorverfahren zu beurteilen.
5.Die Fälligkeit einer Schadenersatzforderung tritt erst ein, wenn der Schaden feststellbar und zumindest vom Geschädigten zahlenmäßig bestimmt worden ist. Dies bedeutet, dass eine Schadenersatzforderung erst mit der zahlenmäßig bestimmten Geltendmachung durch Mahnung, Klage oder Klagserweiterung fällig wird, sodass Verzugszinsen auch erst ab diesem Zeitpunkt mit Erfolg gefordert werden können (RS0023392, insbesondere [T6]). Der Zugang der Aufforderungsschreiben an den Beklagten wurde nicht bestritten.
6. Entgegen dem Standpunkt des Erstgerichts beinhalten sowohl das Aufforderungsschreiben vom 27.4.2022 als auch jenes vom 8.1.2024 übersichtlich und detailliert die jeweils aufgeschlüsselt geltend gemachten Schadenspositionen. In beiden Aufforderungsschreiben wurde auch der jeweils zugrunde gelegte Umrechnungskurs angeführt.
Es trat daher die Fälligkeit jeweils nach Ablauf der in den beiden Aufforderungsschreiben genannten Zahlungsfrist ein.
7. Ausgehend von der in den Aufforderungsschreiben gesetzten Zahlungsfrist bis 13.5.2022 bzw. 31.1.2024 wäre daher der letzte Tag der Zahlungsfrist der 13 .5.2022 (betreffend EUR 14.581,84) bzw. 31.1.2024 (betreffend EUR 33.777,63) gewesen. Verzugszinsen waren somit erst ab 14 .5.2022 (und nicht wie in der Berufung begehrt ab 13.5.2022) und (wie in der Berufung begehrt) ab 1.2.2024 zuzusprechen. Nur das darüber hinausgehende Zinsenmehrbegehren für 13.5.2022 war daher abzuweisen.
8. Der Berufung der Klägerin kommt daher in der Hauptsache (Zinsen) teilweise Berechtigung zu.
9. Wird das Urteil nur wegen Nebenforderungen (hier: Zinsen) angefochten, so berührt das nicht die erstinstanzliche Kostenentscheidung, weil sich die Obsiegensquote dadurch nicht ändern kann ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.440).
II. Zur Kostenrüge:
Die Klägerin wendet sich darin gegen die ihrer Ansicht nach zu Unrecht vom Erstgericht unterlassene Honorierung ihrer Schriftsätze vom 28.10.2024 und 16.6.2025.
Der Schriftsatz vom 28.10.2024 sei erforderlich gewesen, weil die Beklagte bis dahin die Klageforderung nur unsubstantiiert bestritten habe. Die Klägerin habe daher Umfang und Folgen der Verletzungen der Versicherungsnehmerin und die von der Klägerin an die Verletzte geleisteten Zahlungen durch die zuständigen Sachbearbeiter als Zeugen nachweisen müssen. Da die Ladung der Zeugen mit Arbeitsort in ** und in B* vor dem Erstgericht erfolgt sei, habe die Klägerin mit dem Schriftsatz vom 28.10.2024 deren Vernehmung im Rechtshilfewege beantragen müssen.
Die Mitteilung vom 16.6.2025 sei ebenfalls zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen. Die Klägerin habe die Ladung zur Tagsatzung am 18.6.2025 so kurzfristig erhalten, dass kein informierter Vertreter rechtzeitig stellig gemacht werden habe können. Die zuständige Sachbearbeiterin sei krankheitsbedingt nicht verfügbar gewesen.
Dazu hat das Berufungsgericht erwogen:
1. Zum Schriftsatz vom 28.10.2024 (ON 11):
In diesem Schriftsatz erstattete die Klägerin kein neues Vorbringen, sondern beantragte lediglich die Zeugenvernehmung der – von ihr bereits mit Schriftsatz vom 29.8.2024 (ON 7) angebotenen – Sachbearbeiterinnen im Rechtshilfeweg. Diesen Antrag hätte die Klägerin bereits mit ihrem Beweisanbot im Schriftsatz vom 29.8.2024 stellen können. Das Erstgericht hat diesen Schriftsatz daher im Ergebnis zutreffend als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig nicht honoriert.
2. Zur Mitteilung vom 16.6.2025 (ON 16):
2.1.Darin teilte die Klägerin mit, dass die Ladung für die Tagsatzung am 18.6.2025 dem Klagsvertreter erst am 12.6.2025 um 17:51:47 Uhr im ERV hinterlegt und von diesem am 13.6.2025 um 07:49:16 Uhr empfangen und umgehend an die Klägerin weitergeleitet worden sei. Die zuständige Sachbearbeiterin sei krankheitsbedingt nicht verfügbar, und eine Vertretung müsse sich erst einarbeiten. Eine Vorbereitung auf die Tagsatzung im Sinn des § 257 ZPO sei im Hinblick auf die kurzfristige Ladung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt möglich. Die Klägerin beantrage daher, die bereits als Zeugin angebotene Sachbearbeiterin als informierte Vertreterin der Klägerin im Rechtshilfeweg zu vernehmen.
2.2. Aus den im Akt erliegenden Zustellnachweisen ergibt sich die erstmalige Zustellung der Ladung an den Klagsvertreter für die Tagsatzung am 18.6.2025 bereits am 17.3. 2025. Eine neuerliche (zweite) Zustellung der Ladung an die Klägerin (zu Handen des Klagsvertreters) erfolgte jedoch auch (erst) am 13.6.2025. Aus dem für das Berufungsgericht ersichtlichen Akteninhalt ist daher prinzipiell von einer Ladung des Klagsvertreters (und damit Kenntnis von der Tagsatzung am 18.6.2025) bereits am 17.3 .2025 auszugehen.
2.3. Aber selbst ungeachtet dessen liegt die krankheitsbedingte Abwesenheit der Zeugin in der Sphäre der Klägerin, sodass auch dieser Schriftsatz nicht zu honorieren war.
3. Der Berufung im Kostenpunkt war daher ein Erfolg zu versagen. Im darüber hinausgehenden Umfang (etwa auch hinsichtlich der Umsatzsteuer) ist die Kostenentscheidung des Erstgerichts bereits in Rechtskraft erwachsen.
III. Verfahrensrechtliches:
1.Die Kostenentscheidung betreffend das Berufungsverfahren gründet in §§ 43 Abs 2, 50 ZPO. Da die Klägerin mit ihrer Berufung in der Hauptsache (hier: Zinsen) großteils durchdrang, ist der Beklagte zum Kostenersatz zu verpflichten.
1.1.Wird – wie hier – nur der Ausspruch über die Zinsen (Nebengebühren) bekämpft, bestimmt sich die Bemessungsgrundlage für die anwaltlichen Vertretungskosten unter analoger Anwendung des § 12 Abs 4 RATG mit den dort vorgesehenen Streitwerten (RS0107153; Obermaier, aaO Rz 1.440; Gitschthaler in Fasching/Konecny³ I, § 54 JN Rz 28). Nach § 12 Abs 4 RATG ist bei einer Einschränkung des Begehrens auf Nebengebühren in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die – wie hier – vom Einzelrichter zu entscheiden sind, eine Bemessungsgrundlage von EUR 1.000,-- heranzuziehen.
1.2.Da für die Anwendung des § 501 Abs 1 ZPO der Streitgegenstand bei Urteilsfällung in erster Instanz maßgeblich ist, vorher erfolgte Klagseinschränkungen oder Klagszurückweisungen also zu berücksichtigen sind (4 Ob 178/14a mwN; Pimmer in Fasching/Konecny 3IV/1, § 501 ZPO Rz 6; A. Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6, § 501 ZPO Rz 1 mwN), übersteigt der Streitwert im Anlassfall die Bagatellgrenze nicht (mehr), sodass nur der (von der Klägerin korrekt verzeichnete) einfache Einheitssatz gebührt (§ 23 Abs 10 RATG).
1.3. Die Klägerin hat die Kosten ihrer großteils erfolgreichen Berufung im Sinn der dargestellten Grundsätze – mit einer Ausnahme – richtig und tarifgemäß verzeichnet.
Der Klägerin war die verzeichnete Umsatzsteuer nicht zuzusprechen. Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Mit einer kommentarlosen Verzeichnung von 20 % Umsatzsteuer wird im Zweifel aber nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen (RS0114955). Da der Normalsteuersatz für die Schweiz nicht allgemein bekannt ist, könnte ausländische Umsatzsteuer nur zugesprochen werden, wenn Entsprechendes behauptet und bescheinigt würde, was hier nicht der Fall war (RS0114955 [T13]; 10 Ob 37/25a).
2.Nach § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig ( GitschthaleraaO § 54 JN Rz 28; RS0108266).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden