(1) Wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20 StGB den Zahlungspflichtigen unbillig hart träfe, hat der Vorsitzende auf Antrag durch Beschluß einen angemessenen Aufschub zu gewähren.
(2) Der Aufschub darf jedoch
1. bei Zahlung der ganzen Strafe oder des gesamten Geldbetrages nach § 20 StGB auf einmal oder bei Entrichtung einer 180 Tagessätze nicht übersteigenden Strafe in Teilbeträgen nicht länger sein als ein Jahr,
2. bei Entrichtung einer 180, nicht aber 360 Tagessätze übersteigenden Strafe in Teilbeträgen nicht länger als zwei Jahre und
2a. bei Entrichtung einer 360 Tagessätze übersteigenden Strafe in Teilbeträgen nicht länger als drei Jahre sowie
3. bei Entrichtung einer nicht in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20 StGB in Teilbeträgen nicht länger als fünf Jahre.
(3) In die gewährte Aufschubsfrist werden Zeiten, in denen der Zahlungspflichtige auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Leistet der Zahlungspflichtige zur Schadloshaltung oder Genugtuung eines durch die strafbare Handlung Geschädigten Zahlungen, so ist dies bei der Entscheidung über einen Antrag auf Aufschub angemessen zu berücksichtigen. Mit Rücksicht auf Entschädigungszahlungen, die innerhalb der zur Zahlung der Geldstrafe oder des Geldbetrages nach § 20 StGB gewährten Frist geleistet werden, kann der Aufschub angemessen längstens aber um ein weiteres Jahr verlängert werden.
(4) Die Entrichtung einer Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20 StGB in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, daß alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Zahlungspflichtige mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)
§ 167c ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 167c Geldstrafen, Verfahrenskosten und Strafmilderung
…mehr als ein Jahr, bei Geldstrafen (einschließlich der Verfahrenskosten) über 14 350 Euro insgesamt nicht mehr als zwei Jahre betragen. (4) § 409a Abs. 3 und 4 StPO sind sinngemäß anzuwenden. (5) Wenn nach eingetretener Rechtskraft eines Disziplinarerkenntnisses gewichtige Milderungsgründe hervorkommen, die zur Zeit der Fällung des Erkenntnisses noch nicht vorhanden oder doch…
§ 96 ZÄKG · ZÄKG · Zahnärztekammergesetz
§ 96 Geldstrafen und Verfahrenskosten
…als ein Jahr, 2. bei Geldstrafen (einschließlich der Verfahrenskosten) über 15 000 Euro insgesamt nicht mehr als zwei Jahre betragen. (4) § 409a Abs. 3 und 4 StPO ist anzuwenden. (5) Gegen den Bescheid gemäß Abs. 3 steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes offen.…
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