Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. aObwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* B* und andere Angeklagte wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des C* B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 12.3.2026, GZ **-47, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird t e i l w e i s e Folge gegeben und der angefochtene Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, dahingehend abgeändert, dass zur Zahlung der Zusatzgeldstrafe von insgesamt EUR 4.400,-- die Höhe der 23 monatlichen Raten auf EUR 184,-- und die letzte Rate auf EUR 168,-- herabgesetzt werden.
Im Übrigen wird der Beschwerde n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung :
C* B* wurde mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 24.9.2025, GZ **-29, jeweils eines Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB und der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer (originären) Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu je EUR 20,-- verurteilt. Der dagegen vom Angeklagten erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 22.1.2026, AZ 11 Bs 306/25z, teilweise Folge und verhängte über ihn in Anwendung der §§ 31 Abs 1 und 40 StGB eine Zusatzgeldstrafe von 220 Tagessätzen zu je EUR 20,-- (ON 33.1). Die Aufforderung zur Zahlung der Zusatzgeldstrafe von insgesamt (zutreffend) EUR 4.400,-- binnen 14 Tagen wurde dem Verurteilten am 6.2.2026 zugestellt (vgl Rückschein zu ON 36).
Mit dem am 2.3.2026 persönlich beim Landesgericht Feldkirch abgegebenen Schreiben beantragte der Verurteilte die Bewilligung einer monatlichen Ratenzahlung in Höhe von „zB EUR 30,--“ für die über ihn verhängte Geldstrafe, weil es ihm (zusammengefasst) aufgrund seiner derzeitigen finanziellen Situation nicht möglich sei, den Gesamtbetrag ohne Gefährdung seiner Existenz auf einmal zu begleichen. Seinem Antrag legte er eine Übersicht seiner Kontoumsätze, eine Bestätigung über seine Unterhaltsverpflichtung und Kreditunterlagen bei (ON 42).
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Landesgericht Feldkirch eine Teilzahlung der „mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch zu ** vom 24.09.2026 verhängten, unbedingten Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu je EUR 20,--, gesamt sohin EUR 5.020,--“ in Form von 23 monatlichen Raten zu je EUR 210,-- und einer letzten Rate zu EUR 190,--, zahlbar jeweils zum 20. eines jeden Monats, beginnend mit 20.3.2026.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten, in der er vorbringt, die festgelegte monatliche Rate in Höhe von EUR 210,-- entspreche nicht seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die Ratenhöhe basiere offenbar auf einer rein rechnerischen Betrachtung, die seine tatsächlichen Lebensverhältnisse nicht realitätsnah abbilde. Es sei daher lediglich eine Rate von monatlich maximal EUR 50,-- möglich und beantrage er die Herabsetzung auf diese Höhe (ON 52).
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt teilweise Berechtigung zu.
Gemäß § 409a Abs 2 Z 2 StPO darf der Aufschub bei Entrichtung einer 180, nicht aber 360 Tagessätze übersteigenden Strafe in Teilbeträgen nicht länger als zwei Jahre sein, und zwar gerechnet vom Zeitpunkt des Ablaufs der gemäß dem § 409 Abs 1 StPO eingeräumten 14-tägigen Zahlungsfrist (RIS-Justiz RS0101600).
Dementsprechend ist das Erstgericht zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die maximal zulässige Höchstfrist mit Ablauf des 20.2.2028 endet. Jedoch hat es bei der Beschlussfassung offensichtlich übersehen, dass die seinerzeit von diesem verhängte Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu je EUR 20,-- (insgesamt [im Übrigen richtig:] EUR 5.200,--) infolge Berufung des Angeklagten vom Oberlandesgericht auf eine Zusatzgeldstrafe von 220 Tagessätzen zu je EUR 20,-- (insgesamt EUR 4.400,--) herabgesetzt wurde. Ausgehend davon ist bei Beachtung der gesetzlichen Höchstfrist von zwei Jahren eine Zahlung der Zusatzgeldstrafe von EUR 4.400,-- in Teilbeträgen maximal in Form von 23 monatlichen Raten zu je EUR 184,-- und einer letzten Rate von EUR 168,-- zulässig, weshalb der angefochtene Beschluss in teilweiser Stattgebung der Beschwerde dahingehend abzuändern war. Bei einer noch weiteren Herabsetzung der Rate, wie beispielsweise vom Beschwerdeführer zuletzt gefordert auf EUR 50,--, würde aber die gesetzliche Höchstfrist des § 409a Abs 2 Z 2 StPO überschritten, weshalb die darauf abzielende Beschwerde in diesem Umfang erfolglos bleiben musste.
Bleibt lediglich anzumerken, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers und die vom ihm vorgelegten Unterlagen nach Ansicht des Oberlandesgerichts keine Anhaltspunkte für ein (amtswegiges) Vorgehen (des Erstgerichts) nach § 31a Abs 3 StGB bieten. Im Übrigen bleibt es dem Beschwerdeführer für den Fall, dass ihm die Einhaltung der Ratenzahlung aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, unbenommen, beim Erstgericht vor Einritt des Terminverlusts (§ 409a Abs 4 StPO) anstatt der nunmehr bewilligten Ratenzahlung einen begründeten Antrag auf Aufschub zur Zahlung der gesamten Geldstrafe auf einmal zu stellen, wobei in diesem Fall aber die höchstmögliche Frist gemäß § 409a Abs 2 Z 1 StPO schon mit Ablauf des 20.2.2027 enden würde.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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