JudikaturOLG Linz

8Bs369/96 – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
10. Januar 1997

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Dr. Fischer als Vorsitzenden, Dr. Aistleitner (Berichterstatter) und Dr. Schütz über die Beschwerde des E*****W*****gegen den Beschluß des Landesgerichts *****vom 14.11.1996, 27 EVr 1354/94-18, nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung:

Text

E*****W*****wurde in der vorliegenden Strafsache am 10. 11. 1994 zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je S 200 verurteilt (ON 8). Unmittelbar nach Verkündung des unbekämpft gebliebenen Urteils beantragte er die Gewährung von Ratenzahlung; dem gab der Einzelrichter - in Form eines sogleich mündlich verkündeten Beschlusses, der abermals nicht angefochten wurde - statt und bestimmte, daß der Verurteilte die Geldstrafe (von insgesamt S 40.000) in 20 Monatsraten zu je S 2.000, beginnend mit 1.3.1995 abzustatten habe (AS 77).

Darüberhinaus wurde dem Verurteilten - der Sache nach - dieser Beschluß auch schriftlich - begleitet von dem Formular Geo F 50 - am 30.11.1994 zugestellt (AS 79 mit Rs).

Am 6.12.1995 beantragte der Verurteilte - unter Hinweis auf seine neuerdings eingeschränkte Erwerbsmöglichkeit - ihm "Zahlungsaufschub bis März 1996" zu gewähren (AS 85).

Dies bewilligte das Landesgericht am 7.12.1995 (ON 13) insofern, als dem Verurteilten ratenweise Zahlung ab 1.4.1996 in monatlichen Teilbeträgen zu je S 3.000 (und einer letzten Rate von S 4.000) eingeräumt wurde.

Am 1.4.1996 begehrte der Verurteilte neuerlich Zahlungsaufschub, wobei er sich in der Begründung ersichtlich nur auf eine temporäre Befreiung von der Zahlungsverpflichtung bezog, wollte er doch lediglich für den Monat April 1996 pflichtenfrei gestellt werden; ausdrücklich stellte er in Aussicht, die Zahlungen ab Mai 1996 fortzusetzen.

Mit der angefochtenen Entscheidung wurde dieser Antrag abgewiesen.

Dagegen beschwert sich der Verurteilte, begehrt zudem aber, "ihm weiteren Zahlungsaufschub bis 1.5.1997" zu gewähren.

Das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.

Der angefochtene Beschluß ist schon deshalb nicht zu korrigieren, da dem Begehren des Verurteilten auf Befreiung von der Zahlungspflicht allein für April 1996 vom faktischen Ablauf der Ereignisse insofern Rechnung getragen wurde, als über diesen Befreiungsantrag erst am 14.11.1996 - wenngleich abschlägig - entschieden wurde, und zwischenzeitig der Verurteilte keine Zahlungen leistete. Schon damit kann er durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert sein.

Soweit er - mangels Neuerungsverbots zulässigerweise - im Rechtsmittel nunmehr begehrt, ihm weiteren Aufschub bis 1.5.1997 zu gewähren, ist klarzustellen:

Rechtliche Beurteilung

Nach dem § 409a Abs 1 StPO darf die Entrichtung einer 180 Tagessätze übersteigenden Geldstrafe in Teilbeträgen nicht länger als zwei Jahre, überdies der Aufschub der ganzen Strafe auf einmal - unabhängig von der Anzahl der Tagessätze - nicht länger als ein Jahr währen.

Vorrangig ist zu klären, wann die Aufschubs- (bzw. Ratenzahlungs)frist begann; denn der vorliegende Vollstreckungsfall ist dadurch besonders gekennzeichnet, daß dem Verurteilten sogleich nach Urteilsverkündung Ratenzahlung gewährt wurde, wodurch die 14tägige Zahlungsfrist des § 409 Abs 1 StPO obsolet wurde; auch an die Zustellung der Geo F 50 knüpfen sich hier keine Fristenläufe. Die mündliche Verkündung des die Ratenzahlung gewährenden Beschlusses vom 10.11.1994 ersetzt bei der gegebenen Fallkonstellation die Zustellung der Zahlungsaufforderung und ist damit auslösend für die ein- bzw. zweijährige Frist des § 409a Abs 1 StPO (zufolge der Überflüssigkeit einer eigentlichen Zahlungsaufforderung nach Art der Geo F 50 im vorliegenden Fall sind die in Mayerhofer/Rieder StPO3 § 409a E 7 und in SSt 47/24 wiedergegebenen Leitsätze hier nicht anwendbar).

Zur weiteren Verdeutlichung: Bei der Fristberechnung ist selbstredend nicht an die Rechtskraft des Urteils (SSt 47/24) anzuknüpfen, sondern eben an die mündliche Verkündung des die Ratenzahlung bewilligenden Beschlusses, der überdies sogleich rechtskräftig wurde (daß die beiden Daten - vgl. AS 79 - hier zusammenfielen, entwickelt für die anstehende Problematik keinerlei inhaltliche Bedeutung).

Ob die ein- bzw. zweijährige Zahlungsfrist nach § 409a Abs 1 StPO durch die 14tägige Zahlungsfrist des § 409 Abs 1 StPO zu verlängern ist oder nicht, ob also diese 14tägige Frist in die Aufschubsfrist nach § 409a Abs 1 StPO einzurechnen ist oder nicht (vgl. die Regelung des § 6 Abs 1 StVG für Freiheitsstrafen in bestimmten Aufschubsfällen), kann ununtersucht bleiben; denn in jedem Fall lief, gerechnet ab dem 10.11.1994, sogar die zweijährige Frist - auch dann, wenn sie um 14 Tage verlängert worden sein sollte - zwischenzeitig ab. Für eine weitere Ratenzahlung bleibt daher kein Platz.

Oberlandesgericht Linz, Abteilung 8,

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