JudikaturOLG Linz

9Bs263/13k – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
21. August 2013

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Dr. Winsauer als Vorsitzenden, Dr. A. Henhofer und Dr. Morbitzer in der Strafvollstreckungssache gegen M***** E***** über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 15. Juli 2013, 10 Ns 1/13x-7, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass M***** E***** ein Aufschub der Zahlung der zur Vollstreckung übernommenen, mit Strafbefehl des Amtsgerichtes Landshut vom 17. Juli 2013, 2 Cs 51 Js 17837/12, verhängten Geldsanktion durch Entrichtung von zehn monatlichen Teilbeträgen zu je EUR 800,00 und von einem monatlichen Teilbetrag von EUR 122,42, beginnend ab 1. Oktober 2013 mit der Maßgabe gewährt wird, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Zahlungspflichtige mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit Beschluss vom 16. April 2013 wurde vom Landesgericht Ried im Innkreis die Vollstreckung der über M***** E*****, geboren am 3. Mai 1962, mit Strafbefehl des Amtsgerichtes Landshut vom 17. Juli 2012, rechtskräftig seit 2. August 2012, zu 2 Cs 51 Js 17837/12, verhängten Geldsanktion in Höhe von EUR 8.122,42 (darin EUR 8.000,00 Geldstrafe und EUR 122,42 Verfahrenskosten) übernommen (ON 5).

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag des M***** E***** auf Entrichtung der Geldsanktion in Teilbeträgen von monatlich EUR 400,00 bis EUR 800,00 (ON 6) abgewiesen (ON 7).

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten (ON 8).

Die Beschwerde ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 53d Abs 5 EU-JZG ist nach Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem die Vollstreckung einer Geldsanktion übernommen wurde, nach § 409 StPO vorzugehen. Demnach ist der Verurteilte, der eine über ihn verhängte Geldstrafe nicht unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft erlegt, schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen 14 Tagen zu zahlen, widrigenfalls sie zwangsweise eingetrieben werde. M***** E***** wurde der Auftrag zur Zahlung der Geldstrafe am 20. Juni 2013 zugestellt (ON 5 verso).

Grundlage der vom Verurteilten begehrten Ratenzahlung ist § 409a Abs 1 StPO. Wie der Erstrichter zutreffend aufzeigt, enthält die Bestimmung des § 53d Abs 5 EU-JZG an sich keinen Verweis auf § 409a StPO. Allerdings ist nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu dem Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) geändert wurde (EU-JZG-ÄndG 2007), wie bei der Eintreibung einer inländischen Geldstrafe vorzugehen, sodass auch die Bestimmung des § 409a StPO anwendbar ist (ErläutRV 48 BlgNR 23. GP 16).

Wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe den Zahlungspflichtigen unbillig hart träfe, ist auf Antrag ein angemessener Aufschub zu gewähren, der bei Entrichtung einer nicht in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe nicht länger als fünf Jahre dauern darf (§ 409a Abs 2 Z 3 StPO). M***** E***** hat ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.146,05 nachgewiesen (S 5 in ON 6) und Sorgepflichten für zwei nicht berufstätige Kinder behauptet (S 3 in ON 4). Mit Blick auf die am 20. Juni 2013 zugestellte Aufforderung zur Zahlung der Geldstrafe liegen somit die Voraussetzungen zur Gewährung von Zahlungsaufschub in Form von zehn Monatsraten zu je EUR 800,00 und einer Monatsrate zu EUR 122,42 vor. Gemäß § 409a Abs 4 StPO tritt bei Zahlungsverzug von mindestens zwei Raten Terminverlust ein.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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