10Bs16/25m – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Salzburg gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 27. Jänner 2025, GZ1*-79, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird teilweiseFolge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Antrag des Verurteilten auf Neubemessung der Tagessatzhöhe gemäß § 31a Abs 2 StGB abgewiesen und die Zahlung der Geldstrafe und der Pauschalkosten beginnend mit 20. Februar 2025 in 22 monatlichen Teilbeträgen zu je EUR 310,00 und einem abschließenden Teilbetrag von EUR 270,00 gewährt wird.
Alle noch aushaftenden Teilbeträge werden sofort fällig, wenn der Verurteilte mit mindestens zwei Monatsraten in Verzug ist (§ 409a Abs 4 StPO).
Text
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 23. Juli 2024, GZ2*-55, rechtskräftig mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 26. November 2024, 10 Bs 204/24g, wurde A* je des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und der kriminellen Organisation nach § 278a StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 19,00 sowie einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt.
Für die Bemessung der Tagessatzes (§ 19 Abs 2 StGB) maßgebliche Umstände waren ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 2.100,00 sowie eine Sorgepflicht (S. 7/ON 69.4).
Mit Schreiben vom 3. Jänner 2025 beantragte der Verurteilte die Herabsetzung der Tagessatzhöhe, die Gewährung einer Ratenzahlung sowie die Nachsicht des Pauschalkostenbeitrags (ON 76.3).
Die Staatsanwaltschaft trat den Anträgen entgegen (ON 78).
Mit dem angefochtenen Beschluss bemaß das Erstgericht (in Punkt 1.) die Höhe des Tagessatzes mit EUR 11,00 neu und gewährte (in Punkt 2.) die Zahlung der Geldstrafe und der Pauschalkosten beginnend mit 15. Jänner 2025 in 23 monatlichen Teilbeträgen zu je EUR 175,00 und einem abschließenden Teilbetrag von EUR 185,00; hingegen wies es (in Punkt 3.) den Antrag auf Absehen von der Einhebung des Pauschalkostenbeitrags ab (ON 79).
Gegen die Neubemessung der Tagessatzhöhe (Punkt 1.) und die Gewährung der Zahlung der Geldstrafe und der Pauschalkosten in Teilbeträgen (Punkt 2.) richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses in Punkt 1. und Punkt 2. sowie die Abweisung des Antrags auf nachträgliche Strafmilderung anstrebt (ON 81).
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde ist teilweise berechtigt.
Verschlechtern sich nachträglich die persönlichen Verhältnisse oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines zu einer Geldstrafe Verurteilten nicht bloß unerheblich, so hat das Gericht für die noch aushaftende Geldstrafe die Höhe des Tagessatzes innerhalb der Grenzen des § 19 Abs 2 StGB neu zu bemessen, es sei denn, dass der Verurteilte die Verschlechterung vorsätzlich, und sei es auch nur durch Unterlassung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, herbeigeführt hat (§ 31a Abs 2 StGB). Damit eine Verschlechterung als „nachträglich“ gilt, ist der Zeitpunkt des Urteils erster Instanz, also der Zeitpunkt des Strafausspruchs, nicht aber die Rechtskraft des Urteils maßgeblich. Nur dann, wenn das Rechtsmittelgericht den Strafausspruch aufhebt, wird jener Zeitpunkt relevant, in dem die Strafe neu bemessen wird ( Lässig in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 19 Rz 45).
Fallkonkret liegt (noch) keine nachträgliche nicht bloß unerhebliche Verschlechterung der persönlichen Verhältnisse oder der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten vor. Wenn das Erstgericht zur Begründung der Neubemessung einzig ein Nettoeinkommen von EUR 2.200,00 sowie eine Sorgepflicht ins Treffen führt, verkennt es, dass der Bemessung der Tagessatzhöhe von EUR 19,00 bereits diese Sorgepflicht sowie ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 2.100,00 zugrunde lagen (S. 7/ON 69.4).
Wenngleich bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die mit Sicherheit abzusehenden Einkommensänderungen, die in einem in Relation zur Anzahl der Tagessätze angemessenen Beurteilungszeitraum liegen, zu berücksichtigen sind ( Lässig in aaO§ 19 Rz 25f), ist das Vorbringen des Verurteilten, seine Frau erwarte Ende März sein zweites Kind, nicht geeignet, eine zum jetzigen Zeitpunkt relevante Einkommensänderung aufzuzeigen. Erst mit der Geburt des Kindes und unter der Annahme, dass der Verurteilte seiner Unterhaltsverpflichtung tatsächlich nachkommt, würde es zu einer nachträglichen nicht bloß unerheblichen Verschlechterung der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kommen, die eine Herabsetzung der Höhe des Tagessatzes für den dann noch aushaftenden Teil der Geldstrafe nach § 31a Abs 2 StGB rechtfertigen würde ( Lässig in aaO § 19 Rz 15; Ratz in aaO § 31a Rz 7).
Der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass private Verbindlichkeiten (z.B. Rückzahlung von Konsumkrediten) sowie Lebenserhaltungskosten einer Herabsetzung des Tagessatzes nicht zugänglich sind. Durch die Nichtberücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Bemessung der Tagessatzhöhe sind allenfalls entstehende Härten nach § 409a StPO mittels Gewährung eines Zahlungsaufschubes zu beseitigen ( Lässig in aaO § 19 Rz 17f; Lässig in Fuchs/Ratz, WK StPO § 409a Rz 5).
Mit Blick auf die finanziellen Verpflichtungen des Verurteilten (ON 76.3) ging das Erstgericht zutreffend davon aus, dass die sofortige Zahlung der gesamten Geldstrafe und des Pauschalkostenbeitrags den Verurteilten unbillig hart treffen würde, zumal ihm dadurch für den Zeitraum, welcher der Anzahl der Tagessätze entspricht, fallkonkret 360 Tage, ein deutlich unter dem Existenzminimum liegender Betrag verbleiben würde ( Lässig in aaO § 409a Rz 4).
Die vom Erstgericht gewährte Zahlung der Geldstrafe und der Pauschalkosten in Teilbeträgen ist daher nicht zu beanstanden.
Da die im § 409a StPO normierten Aufschubsfristen vom Zeitpunkt des Ablaufs der gemäß § 409 Abs 1 StPO (schriftlich) eingeräumten (vierzehntägigen) Zahlungsfrist zu berechnen sind (RIS-Justiz RS0101600) und der Anfangszeitpunkt nicht durch eine Beschlussfassung nach § 410 Abs 1 StPO verschoben werden darf ( Lässig in aaO § 409a Rz 7), war spruchgemäß die Anzahl der monatlichen Teilbeträge zu verringern, wohingegen die einzelnen Teilbeträge auf Basis eines Tagessatzes von EUR 19,00 zu erhöhen waren.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.