15Os182/98 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Rouschal, Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Leopold W***** wegen § 409a StPO über dessen Beschwerde gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 1. Oktober 1998, GZ 15 Os 164/98-4, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Ungeachtet der in den Beschlüssen vom 27. August und 1. Oktober 1998 erteilten Rechtsbelehrung, wonach gegen Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes kein Rechtsmittel zulässig ist, erhob Leopold W***** in einer Eingabe vom 23. Oktober 1998, welche am 2. November 1998 direkt beim Obersten Gerichtshof eingelangt ist, abermals Beschwerde gegen den zuletzt genannten Beschluß des Höchstgerichtes. Auch diese Eingabe mußte als unzulässig zurückgewiesen werden, wobei auf die Begründungen in den vorangegangenen Beschlüssen hingewiesen wird.
Angemerkt sei, daß die Generalprokuratur schon seinerzeit die Akten geprüft und keinen Grund gefunden hat, eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu erheben (§ 33 Abs 2 StPO).