Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* B* wegen Vollstreckung einer Geldstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. November 2025, GZ C* 55, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Beschluss vom 27. September 2023, GZ C* 17, übernahm das Landesgericht für Strafsachen Wien die Vollstreckung der mit Entscheidung des Amtsgerichts Lüneburg, BRD, vom 14. November 2016, rechtskräftig seit 7. Dezember 2016, AZ ** über den deutschen Staatsbürger A* B*, geboren am **, verhängten Geldstrafe (190 Tagessätze) von EUR 7.600, samt Kosten in der Höhe von EUR 244,10. Die Höhe der im Inland zu vollstreckenden Geldsanktion wurde aufgrund bereits geleisteter Zahlungen mit einem Betrag von EUR 6.659,10 festgesetzt.
Hinsichtlich dieses Betrages wurde dem Verurteilten aufgrund seines Gesuchs eine Ratenzahlung in 19 Raten, die letzte spätestens fällig am 15. Juli 2025, gewährt (ON 21).
Über Andringen des Verurteilten wurde diese Ratenzahlung mit Beschluss vom 7. Februar 2024 (ON 26) sowie mit Entscheidung vom 28. März 2024 abgeändert, wonach die letzte und 20. Rate am 15. Oktober 2025 fällig wurde (ON 28).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht letztlich den Antrag des Verurteilten vom (richtig:) 10. Oktober 2025 (ON 52) auf weiterer Stundung mit der Begründung ab, dass aufgrund des bereits gewährten höchstmöglichen Aufschubs im Sinne des § 409a StPO ein weiterer Aufschub aus rechtlichen Gründen ausscheide.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des B*, worin er ausführt, als Notstandshilfebezieher nicht die Mittel zu haben, um die nunmehr gesamt fällige Schuld zu bezahlen. Daher widerspreche er dem Bescheid vom 3. November 2025, zumal er es unmenschlich empfinde und sich nicht wohl fühle (ON 56).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 409a Abs 1 StPO ist auf Antrag ein angemessener Aufschub zu gewähren, wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe den Zahlungspflichtigen unbillig hart träfe. Nach Abs 2 Z 2 beträgt der zeitliche Rahmen für eine Ratenzahlung bei Geldstrafen, die 180 Tagessätze, nicht aber 360 Tagessätze übersteigen, bis zu zwei Jahre.
Da das Erstgericht dem Verurteilten bereits eine Zahlungserleichterung im gesetzlich zulässigen Höchstmaß eingeräumt hat, kommt eine weitere Reduktion bzw. eine Verlängerung der Aufschubsfrist jedoch nicht mehr in Betracht.
Dem Rechtsmittel war daher ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 89 Abs 6 StPO).
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