JudikaturOGH

15Os164/98 – OGH Entscheidung

Entscheidung
01. Oktober 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Rouschal, Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fitz als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Leopold W***** wegen § 409a StPO über dessen Beschwerde gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 27. August 1998, GZ 15 Os 142/98-5, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Wie bereits im Beschluß vom 27. August 1998 ausgeführt wurde, ist der Oberste Gerichtshof gemäß Art 92 Abs 1 B-VG oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen, weshalb gegen seine Entscheidungen kein Rechtsmittel zulässig ist.

Demzufolge mußte auch die am 22. September 1998 direkt beim Obersten Gerichtshof eingelangte Eingabe vom 14. September 1998, welche ihrem Inhalt nach eine Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Zurückweisungsbeschluß des Höchstgerichtes darstellt, als unzulässig zurückgewiesen werden. Es ist im übrigen nach den Verfahrensvorschriften nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes, das im wesentlichen inhaltsgleiche Vorbringen, über das schon die zuständigen Gerichtsinstanzen abschließend entschieden haben, sachlich zu prüfen und meritorisch zu behandeln.

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