15Os164/98 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Rouschal, Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fitz als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Leopold W***** wegen § 409a StPO über dessen Beschwerde gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 27. August 1998, GZ 15 Os 142/98-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Wie bereits im Beschluß vom 27. August 1998 ausgeführt wurde, ist der Oberste Gerichtshof gemäß Art 92 Abs 1 B-VG oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen, weshalb gegen seine Entscheidungen kein Rechtsmittel zulässig ist.
Demzufolge mußte auch die am 22. September 1998 direkt beim Obersten Gerichtshof eingelangte Eingabe vom 14. September 1998, welche ihrem Inhalt nach eine Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Zurückweisungsbeschluß des Höchstgerichtes darstellt, als unzulässig zurückgewiesen werden. Es ist im übrigen nach den Verfahrensvorschriften nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes, das im wesentlichen inhaltsgleiche Vorbringen, über das schon die zuständigen Gerichtsinstanzen abschließend entschieden haben, sachlich zu prüfen und meritorisch zu behandeln.