Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Wieland und die Richterin Mag a. Schwingenschuh in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 20. Jänner 2026, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Jakomini die im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Graz, AZ **, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG, der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG verhängte Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren.
Strafende ist der 10. Dezember 2027. Die Hälfte der Strafzeit wird am 10. März 2026 vollzogen sein (ON 2.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 7).
Die dagegen erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 6, 3; ON 8) ist nicht erfolgreich.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Anlassverurteilung und der Stellungnahmen auf deren zutreffende Darstellung im angefochtenen Beschluss (BS 2 ff) verwiesen.
Infolge des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl I 2025/25, ist § 46 Abs 2 StGB mit 1. Jänner 2026 entfallen. Die bedingte Entlassung ist daher bei Vorliegen der zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs 1 StGB zu bewilligen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Eine solche (günstige) Prognose kann für den Beschwerdeführer derzeit nicht getroffen werden.
Begründend wird insoweit auf die – inhaltlich auch vom Beschwerdegericht geteilten – Erwägungen des Erstgerichts (BS 4 f) verwiesen. Maßgebend ist hier vor allem, dass A* über einen mehrjährigen Zeitraum (Dezember 2021 bis 25. Mai 2024) delinquierte. Dabei zeigte er sich völlig unbeeindruckt von seiner Verurteilung vom 15. Februar 2024 im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Graz, AZ **, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB. So beging er die der in Vollzug stehenden Freiheitsstrafe ua zugrunde liegenden im engsten Sinne einschlägigen Taten zum Nachteil seiner damaligen Lebensgefährtin B* teilweise im raschen Rückfall und während eines Aufschubs nach § 409a StPO. Zu seinen Gunsten wirkende relevante Änderungen der Verhältnisse sind nach den Akten nicht eingetreten. So hatte A* auch vor seiner Inhaftierung einen festen Wohnsitz und erzielte zuletzt ein monatliches Einkommen von EUR 2.300 netto.
Mit Blick auf die Risikofaktoren Sucht und Gewalt fällt besonders ins Gewicht, dass er bisher weder intra- noch extramural psychiatrische, psychotherapeutische oder psychologische Behandlung bzw. Therapien in Anspruch genommen hat. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass es sich dem Beschwerdegericht keinesfalls erschließt, inwieweit mit Blick auf die Aggressionshandlungen des A* („ er hat C* einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, wodurch dieser zu Boden ging, und hat danach weiter auf ihn eingeschlagen, wodurch dieser eine operativ zu versorgende Nasenbeinfraktur und eine Orbitafraktur erlitt “ [AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz]; „ er hat seiner damalige Lebensgefährtin B* wiederholt Schläge gegen deren Kopf versetz t“ [AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz]), – wie von der Justizanstalt vertreten (ON 6,2) – „sechs Stunden Gewaltprävention“ nach dem Ausspruch eines Betretungsverbots ausreichend sein sollte, die Notwendigkeit der Auseinandersetzung des A* mit seiner Gewaltneigung zu verneinen.
Es besteht daher kein Grund zu Annahme, A* werde ohne sich zuvor mit therapeutischer Hilfe mit seiner Suchtproblematik und seiner Neigung zur Gewalt auseinander gesetzt zu haben, durch die bedingte Entlassung unter Einbeziehung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von neuerlicher Delinquenz abgehalten. Einer bedingten Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt stehen somit spezialpräventiven Erwägungen entgegen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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