JudikaturOLG Linz

9Bs9/25z – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
04. Februar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende, Mag. Hemetsberger und Mag. Kuranda in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z  1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 16. Dezember 2024, GZ*-37, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

In diesem Verfahren wurde über A* mit rechtskräftigem Urteil vom 22. November 2024 (ON 31) wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB – unter Anwendung des § 34a Abs 2 StGB neben einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe – eine Geldstrafe von 600 Tagessätzen (samt Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Hinsichtlich dieser Geldstrafe bewilligte das Erstgericht mit dem nun angefochtenen Beschluss (ON 37) Ratenzahlung gemäß § 409a StPO.

Dagegen wendet sich die per E-Mail beim Erstgericht eingebrachte Beschwerde des Verurteilten, mit der er auf eine Reduktion der Höhe der jeweiligen Monatsraten anträgt (ON 38).

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 84 Abs 2 erster Satz StPO können Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden. Eine E-Mail ist – worauf die Rechtsmittelbelehrung im bekämpften Beschluss ausdrücklich hinweist (ON 37) – jedoch keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs (vgl RIS-Justiz RS0127859; Murschetz , WK-StPO § 84 Rz 12).

Freilich wäre auch einer prozessordnungskonformen Beschwerde ein Erfolg zu versagen gewesen: denn nach Lage des Falls ist die Dreijahresfrist des § 409 Abs 2 Z 2a StPO, innerhalb derer die konkrete Geldstrafe ratenweise entrichtet werden kann, zur Gänze ausgereizt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO).