Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 13 FinStrG, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. Februar 2026, GZ ** 124, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegen.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Juni 2024 wurde A* des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 13 FinStrG schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 450.000,--, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt (ON 49.2).
Mit Beschluss vom 22. August 2024 bewilligte die Vorsitzende des Schöffensenats dem Verurteilten über dessen Ersuchen gemäß § 409a StPO die Bezahlung der Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 450.000,-- samt Prozesskosten in Höhe von EUR 1.000,-- zu folgenden Raten, und zwar erste Rate zu EUR 6.408,-- sowie 57 Raten á EUR 7.800,-- beginnend mit 1. Oktober 2024, wobei explizit darauf hingewiesen wurde, dass gemäß § 409a Abs 4 StPO der gesamte aushaftende Betrag sofort fällig wird, wenn ein Rückstand von zwei Raten eintritt (ON 69).
Nachdem der Verurteilte bereits mit der Zahlung der ersten Rate in Verzug war und mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 eine förmliche Mahnung erfolgte (ON 74), geriet der Verurteilte auch mit der dritten und vierten Rate in Verzug, wobei der Verurteilte erneut förmlich mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 gemahnt wurde (ON 79). Eine weitere förmliche Mahnung erfolgte mit Schreiben vom 5. März 2025 (ON 89), nachdem der Verurteilte erneut mit zwei Raten in Rückstand geraten war (ON 89). Schließlich wurde mit Beschluss vom 10. April 2025 in Ansehung der aushaftenden Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 413.400,-- gemäß § 490a Abs 4 StPO Terminsverlust ausgesprochen (ON 97). Am 10. April 2025 widerrief die Vorsitzende des Schöffensenats den Beschluss ON 97 unter Hinweis auf den Zahlungsbeleg ON 99, wonach der Verurteilte derzeit „nur“ mit einer Rate im April 2025 in Verzug sei (ON 100).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss (ON 124) wurde gemäß § 409a Abs 4 StPO in Ansehung der aushaftenden Geldstrafe in Höhe von EUR 338.700,-- gemäß § 409a Abs 4 StPO der Eintritt des Terminsverlustes festgestellt, ausgeführt, dass die Ratenzahlung bis zur November Rate verspätet und unvollständig entrichtet worden sei (ON 117 und ON 121). Am 4. Februar 2026 sei eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 7.800,-- geleistet worden (ON 123), sodass der Verurteilte mit mehr als zwei Raten in Verzug sei.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Verurteilten, mit der er moniert, Anfang Februar „lediglich mit den Raten Jänner und Februar (gemeint offenkundig 2026) im Verzug gewesen zu sein, sodass seines Erachtens nach die gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung des Terminsverlustes nicht vorgelegen seien. Im Übrigen sei der Terminsverlust gemäß § 409a Abs 4 StPO nur dann festzustellen, wenn der Zahlungspflichtige mit mindestens zwei Ratenzahlungen im Verzug sei. Die Formulierung „mindestens“ bedeute nach seiner Rechtsansicht, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Feststellung des Terminsverlustes jedenfalls mit drei Raten in Verzug sein müsse, was sich aus der ständigen Judikatur zu § 84 Abs 5 Z 2 StGB ergebe, dessen Tatbestand die „verabredete Verbindung mit mindestens zwei Personen“ erfordere, sodass eine Willenseinigung von mindestens drei Personen erforderlich sei. Ein Hinweis, dass diese Auslegung zu § 409a Abs 4 StPO keine Anwendung finden solle, finde sich weder im Gesetz, noch in den Kommentaren (ON 131).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 409a Abs 4 StPO darf die Entrichtung eines Geldbetrags nach § 20 StGB in Teilbeträgen nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Zahlungspflichtige mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist. Die Einräumung ratenweiser Entrichtung des Geldbetrags wurde bereits mit Beschluss vom 1. Oktober 2024 (ON 69) mit der Rechtsfolge verbunden bzw an die Bedingung geknüpft, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge bei qualifiziertem Verzug (nicht notwendigerweise aufeinander folgender Raten) sofort fällig werden.
Aus der Aufstellung der Zahlungseingänge (ON 121) ergibt sich, dass der Verurteilte am 11. November 2025 (lediglich) einen Teilbetrag von EUR 4.500,-- bezahlte, im Dezember 2025 keine Rate bezahlte, auch im Jänner 2026 mit der Ratenzahlung säumig war (ON 121, ON 123), wobei der Verurteilte (erst) am 3. Februar 2026 EUR 7.800,-- (ON 127), am 5. Februar 2026 EUR 6.000,-- sowie am 6. Februar 2026 EUR 1.800,-- (ON 129) zur Anweisung gebracht hatte.
Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 409a Abs 4 StPO der Terminsverlust eintritt, wenn der Zahlungspflichtige (qualifiziert) mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist, eine förmliche Mahnung wie nach § 53 Abs 2 StGB ist nicht vorgesehen.
Unter Berücksichtigung des Beschlusses ON 69 hatten die Ratenzahlungen beginnend mit 1. Oktober 2024, somit jeweils zum Monatsersten, zu erfolgen. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 6. Februar 2026 befand sich der Verurteilte somit mit den Raten für November 2025 in Ansehung eines Teilbetrages, Dezember 2025 (zur Gänze), Jänner 2026 (zur Gänze) und Februar 2026 (zur Gänze) in Verzug.
Abgesehen davon, dass bereits die Wortinterpretation des § 409a Abs 4 StPO keine Zweifel an der Auslegung dieser Gesetzesbestimmung zulässt, wonach bereits der Verzug mit (zumindest) zwei Raten zum Terminsverlust führt, enthält der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. Oktober 2024 explizit den Hinweis „Gemäß § 409a Abs 4 StPO wird der gesamte aushaftende Betrag sofort fällig, wenn ein Rückstand von zwei Raten eintritt“.
Sofern der Beschwerdeführer für seine eigenwillige Auslegung der Wortfolge „zumindest zwei Raten“ den Tatbestand des § 84 Abs 5 Z 2 StGB bemüht, ist klarzustellen, dass der Tatbestand die Begehung einer Körperverletzung in verabredeter Verbindung durch drei Personen pönalisiert ( Wer eine Körperverletzung begeht mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung).
Dem Rechtsmittel war daher kein Erfolg beschieden.
Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass bereits eingetretener Terminsverlust auch die Gewährung eines weiteren Zahlungsaufschubs hindert (
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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