Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Februar 2026, GZ ** 256, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Mit dem seit 13. Mai 2025 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Juni 2024, GZ **-119, wurde der am ** in Kroatien geborene A* (zu I./) jeweils eines Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach den §§ 12 dritter Fall StGB, 28 Abs 1 zweiter Satz und Abs 3 SMG (A./), des Suchtgifthandels nach den §§ 12 dritter Fall StGB, 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG (B./) und des Suchtgifthandels nach den §§ 12 dritter Fall StGB, 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG (C./) sowie eines Vergehens der Entziehung von Energie nach den §§ 12 dritter Fall, 132 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (D./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass A* in ** und Niederösterreich zu den strafbaren Handlungen des B* und des C* (I./B./1./) und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung bestehend aus ihm und zahlreichen anderen Personen (I./A./, I./B./2./ und 3./, I./C./ und I./D./) zu den strafbaren Handlungen anderer Mitglieder der kriminellen Vereinigung (US 11), welche
A./ vom 1. Mai bis 7. Juni 2021 auf einer ihm gehörenden Liegenschaft vorschriftswidrig 1.745 Cannabispflanzen (mit einer Reinsubstanz von insgesamt zumindest 20,5 Gramm Delta 9 THC und 268 Gramm THCA) zum Zweck der Gewinnung einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz anbauten, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, wobei die letzte Ernte durch polizeiliches Einschreiten am 7. Juni 2021 verhindert wurde,
B./ vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Delta 9 THC und THCA, in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge erzeugten, indem sie die auf einer ihm gehörenden Liegenschaft angebauten Cannabispflanzen ernteten und (gemeint) deren Blütenstände trockneten, und zwar
1./ vom August bis 27. Dezember 2016 28 Kilogramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von 50 Gramm Delta 9 THC und 800 Gramm THCA,
2./ vom 1. Juli 2019 bis 7. Juni 2021 355,36 Kilogramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von 2.736 Gramm Delta 9 THC und 36.000 Gramm THCA sowie
3./ vom November 2020 bis August 2022 150 Kilogramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von 1.275 Gramm Delta 9 THC und 16.770 Gramm THCA,
C./ unmittelbar nach den zu I./B./ beschriebenen Erntezyklen vorschriftswidrig das gesamte Cannabiskraut mit den zu I./B./ dargestellten Wirkstoffen, somit Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, anderen überließen sowie
D./ mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, aus Anlagen, die der Gewinnung, Umformung, Zuführung oder Speicherung von Energie dienten, Energie in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert entzogen, indem sie den für die Indoorplantagen (I./A./ und I./B./) erforderlichen Strom durch Umgehung der jeweils vor Ort befindlichen Stromzähler bezogen, und zwar
1./ vom 1. Juli 2019 bis 7. Juni 2021 Energie im Wert von 52.942,16 Euro und
2./ vom November 2020 bis 31. Juli 2022 Energie im Wert von zumindest 64.322,67 Euro,
beitrug (§ 12 dritter Fall StGB), indem er den unmittelbaren Tätern jeweils eine in seinem Eigentum stehende Liegenschaft (oder ein darauf errichtetes Gebäude) zum Zweck der Suchtgifterzeugung (US 22) gegen ein Entgelt, mit welchem vereinbarungsgemäß auch das Risiko eines Betriebs einer Cannabisplantage abgegolten wurde, vermietete.
Hatte A* im erstinstanzlichen Verfahren niemals ins Treffen geführt, dass es sich bei den mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. April 2024 (ON 52) beschlagnahmten Liegenschaften nicht um Tatorte handeln würde, so brachte er dies erstmals mit Nichtigkeitsbeschwerde (ON ON 121) vor, indem er ua behauptete, dass er eine Halle an ein Unternehmen vermietet habe und der gesamte Ermittlungsakt keinen Hinweis darauf enthalte, dass auch im Haus eine Cannabisplantage betrieben worden sei (ON 121.1, 11f). Diesbezüglich wies die Generalprokuratur darauf hin, dass eine der Plantagen auch in einem auf der Liegenschaft befindlichen Haus betrieben wurde (ON 145.2, 5; US 15; US 37f). In der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Wien brachte er ua vor, dass eine Halle zu Unrecht konfisziert worden sei (ON 159, 2).
Seinem Antrag vom 22. November 2024 (ON 126.5) ua auf Aufhebung der Versiegelung und Freigabe der – weder beschlagnahmten noch gerichtlich konfiszierten – Liegenschaft in ** (EZ D*, KG E*) samt darauf befindlicher Halle, wurde mit Beschluss vom 20. Dezember 2024 (ON 129) Folge gegeben.
Die in der Folge gestellten Anträge des Verurteilten, den Verfall und die Konfiszierung sowie den Privatbeteiligtenzuspruch aufzuheben, weil er einen Wiederaufnahmeantrag prüfe (ON 170) bzw. auf Aufschub der exekutiven Geltendmachung und Einbringung des Verfalls- und des Konfiskationserkenntnisses sowie des Privatbeteiligtenzuspruchs (ON 175.1) wurden mit Beschlüssen vom 5. Juni 2025 (ON 171) und vom 10. Juni 2025 (vgl. ON 176) „mangels gesetzlicher Grundlage“ ebenso abgewiesen wie der Antrag gemäß § 409a Abs 1 StPO vom 23. Juni 2025 (ON 180) mit Beschluss vom 30. Juni 2025 (ON 183), zumal eine Stundung zwecklos sei.
Daraufhin beantragte A* mit Schreiben vom 30. Juni 2025 (ON 186; wiederholt und ergänzt durch das Schreiben vom 1. Juli 2025 in ON 190), unter anderem die Wiederaufnahme des Verfahrens, dies unter Vorlage von Kontoauszügen, eines Luftbilds samt Kataster, eines Mietvertrags, eines Lageplans und einer Stromrechnung.
Mit Beschluss vom 4. August 2025 wies das Erstgericht den Antrag nach Einholung einer ausführlichen, auch zu den Plantagen in Haus und Halle in **, Stellung beziehenden, ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 192) ab (ON 202). Die dagegen erhobene Beschwerde (ON 205.1) verwarf das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 30. September 2025 (ON 213.1).
In der Folge beantragte A*, „um die im Gange befindliche Exekution noch im letzten Moment abzuwenden“, dem Wortlaut im Betreff zufolge eine nachträgliche Milderung der Strafe und des Verfalls gemäß § 31a StGB; tatsächlich wandte er sich wie bisher erneut gegen die Beweiswürdigung, beklagte eine unfaire Verfahrensführung, ignorierte weiterhin die Rechtskraft seiner Verurteilung und brachte ua vor, dass „Liegenschaften konfisziert wurden, die mit diesem Verfahren überhaupt nichts zu tun haben“ (ON 224). Nach Abweisung des Antrags am 1. Dezember 2025 (Beschluss in ON 227) beantragte A* am 9. Jänner 2026 den Aufschub der Verwertung der beschlagnahmten Fahrzeuge (ON 236), was vom Erstgericht mit Beschluss vom 12. Jänner 2026 zurückgewiesen wurde (ON 239).
Bereits am 16. Jänner 2026 beantragte er „die Aufhebung der Konfiskation, des Verfalls, des Privatbeteiligtenzuspruchs sowie die Rückabwicklung der Eigentumsverhältnisse in den ursprünglichen Zustand“ aufgrund „diverser Verfahrensdefizite“ (ON 242.1) und unter Hinweis darauf, dass „die dem Eingriff zugrunde gelegte Tatortparzelle (Halle) nicht dem tatsächlichen Tatort (Haus) entspricht“; der leitende Beamte habe im Lageplan ein Objekt rot markiert, welches nicht der Tatort sei, nämlich zwei Hallen auf der Parzelle **, die während des Tatzeitraums an die Firma F* vermietet gewesen wären. Neben nicht nachvollziehbaren, mit dem Urteilsinhalt in Widerspruch stehenden und das Urteil wie bisher angreifenden Ausführungen zum Tatort monierte er weiters, dass die Einlagezahl einer Liegenschaft keinen Tatort darstellen könne, weshalb die urteilsmäßige Vorgehensweise, „selbst wenn der Tatort richtig wäre“, sämtliche Parzellen einzubeziehen, unzulässig sei (ON 242.1, 4 – 6). Nach Einholung einer ausführlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 244) wies das Erstgericht den Antrag mit Beschluss vom 27. Jänner 2026 zurück, verwies auf die Rechtskraft der Entscheidungen, den erfolglos gebliebenen Wiederaufnahmeantrag und darauf, dass Anträge wie die vorliegenden in der StPO nicht vorgesehen seien (ON 246). Am selben Tag übermittelte der Verurteilte via Verteidiger dem Erstgericht ein Foto eines Eingangs der Liegenschaften des Verurteilten verbunden mit dem Antrag mitzuteilen, wer für das Versperren verantwortlich sei (ON 249; Auskunft des Erstgerichts in ON 250; ON 254).
Letztlich beantragte A* mit Schreiben vom 28. Jänner 2026 die Freigabe der Liegenschaft **, KG E*, EZ G*, Parzelle **, sowie die Herausgabe der Schlüssel, zumal diese Liegenschaft nicht konfisziert worden sei, ihm die bestehende Versiegelung den Zutritt verwehre und sich darauf nachweislich die Plantage befunden habe, „wodurch die Tatortzuordnung im Urteil offensichtlich falsch ist“ (ON 251).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 9. Februar 2026 wies das Erstgericht auch diesen Antrag zurück und führte aus, dass es sich bei der antragsgegenständlichen Liegenschaft um eine der beiden konfiszierten, lautend auf die Anschrift **, EZ H*, KG E*, handle, die nach wie vor versiegelt und infolge rechtskräftiger Konfiskation im (noch außerbücherlichen) Eigentum des Bundes stehend sei. Sämtliche weitere Liegenschaftsteile, die mit der Konfiskation bloß zusammenhingen, seien bereits freigegeben worden. Mit Blick auf die mit rechtskräftigem Urteil erfolgte Konfiskation und infolgedessen Versiegelung der Liegenschaft sei das Begehren unmöglich und stütze sich auf keine Rechtsgrundlage, weshalb die zur konfiszierten Liegenschaft gehörigen Schlüssel nicht freizugeben seien (ON 256).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, mit der er erneut vorbringt, dass sich der Tatort (die Cannabis-Plantage) nicht auf der konfiszierten Liegenschaft mit der EZ H*, sondern auf jener mit der EZ G* befinde, weshalb seiner Ansicht nach die falsche Liegenschaft konfisziert worden sei. Dessen ungeachtet sei die Liegenschaft mit der EZ G* nach wie vor versiegelt und mit einem von der Polizei angebrachten Schloss versehen und habe die Privatbeteiligte I* zur Hereinbringung ihrer Ansprüche bereits ein Pfandrecht darauf (EZ G*) eintragen lassen. Weiters moniert der Verurteilte das seiner Ansicht nach zu Unrecht ergangene Verfallserkenntnis und beantragt die Aussetzung sämtlicher Vollstreckungsmaßnahmen bezüglich der Liegenschaften EZ H* und EZ G* jeweils KG E* bis zur Klärung des Sachverhalts sowie die Durchführung eines Lokalaugenscheins der Liegenschaften EZ G* und EZ H* zur Feststellung der tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere zur Feststellung, wo sich nunmehr das „Haus“ befinde. Darüber hinaus solle durch den Lokalaugenschein objektiv vor Ort festgestellt werden wie sich Nutzung, baulicher Zustand, Versiegelung und Parzellenaufteilung in der Realität darstellen.
Das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass mit der Rechtskraft eines Urteils die Wirkung verbunden ist, dass die unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden oder angefochten werden kann. Die formelle Rechtskraft bedeutet, dass ein Strafverfahren – aus welchen inhaltlichen Gründen auch immer – abgeschlossen ist und damit die ergangene Entscheidung mit einem (ordentlichen) Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden darf (Beendigungswirkung der Rechtskraft); Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 17 Rz 3; Lässig in Fuchs/Ratz, WK StPO § 398 Rz 2). Der Begriff der materiellen Rechtskraft umschreibt die unmittelbaren Auswirkungen eines formell rechtskräftigen Urteils. Verurteilende Erkenntnisse entfalten darüber hinaus Vollstreckbarkeitswirkung (§ 397) und Feststellungswirkung, durch die für den Rechtskreis des Verurteilten absolut, somit gegenüber jedermann, bindend konstatiert ist, dass jener die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (Lässig aaO, Rz 3; Kirchbacher, StPO 15 Vor § 352 Rz 3).
Fallkonkret ist mit Rechtskraft des gegenständlichen Urteils das Recht (Eigentum) an den konfiszierten Liegenschaften auf den Bund übergegangen (näher Fuchs/Tipold in WK StPO § 443 Rz 21 ff). Der vom Beschwerdeführer wiederholt beantragten nochmaligen Entscheidung steht entgegen, dass das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. Auch mittels begehrter Wiederaufnahme des Verfahrens drang der Beschwerdeführer nicht durch.
Trotz eindeutiger und vom Obersten Gerichtshof bestätigter erstgerichtlicher Feststellungen zu den Cannabisplantagen in ** (US 9, 15: Vermietung von Wohnhaus und Halle im Jahr 2016 sowie Vermietung eines Hauses von November 2020 bis August 2022 zwecks tatsächlich betriebener Plantagen; ON 145) und der vom Oberlandesgericht Wien bestätigten urteilsmäßigen Ausführungen zur Zulässigkeit der Konfiskation der beiden Liegenschaften des A* (US 50f, ON 160) weigert sich der Beschwerdeführer allerdings beharrlich, die Rechtskraft des gegen ihn ergangenen Urteils anzuerkennen. Vielmehr bringt er laufend Anträge ein, die allesamt zum Ziel haben, dieselbe Sache nochmals zu beurteilen und die mit dem Urteil verbundenen Rechtsfolgen hintanzuhalten.
Mit Blick auf den Akteninhalt ist das wiederholte Vorbringen zu einer im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommenen falschen „Tatortzuordnung“ schlicht nicht nachvollziehbar und entzieht sich daher einer sachlichen Behandlung. Nur der Vollständigkeit halber ist zum Beschwerdevorbringen, wonach sich „auf der EZ H*“ kein Haus befinde, zunächst auf den Auszug aus dem Hauptbuch des Grundbuchs in ON 7.4 zur Liegenschaft ** in ** zu verweisen. Im Übrigen hatte A* als Zeuge hinsichtlich dieser Liegenschaft seinerzeit selbst angegeben, dass sie aus Hallen und einem Wohnhaus bestehe, wobei er eine Halle an C* und das Wohnhaus an dessen Freund C* vermietet hatte. Nach eigener zeugenschaftlicher Wahrnehmung des A* befanden sich sowohl in der Halle als auch im Wohnhaus Zelte mit Hanfpflanzen (ON 2.8, 2; vgl. auch US 29). Am 27. Dezember 2016 wurden von der Polizei sowohl im Erdgeschoss als auch im Keller des von C* gemieteten Wohnhauses sowie in der von B* gemieteten Lagerhalle Cannabisplantagen sichergestellt (ON 38.5, ON 2.13, ON 38.2). Zudem geht auch aus A*s Angaben in der Hauptverhandlung hervor, dass er auf der gegenständlichen Liegenschaft ein Haus vermietet hatte (bspw. Hv-Protokoll in ON 85, 31: Richter: Ist dort mehr als nur das Haus benutzt worden? Erstangeklagter: Ja, die hatten ja den ganzen Hof zur Verfügung, das ist eine riesen Anlage. Richter: Mit Halle oder ohne Halle? Erstangeklagter: Ohne Halle. Die Halle ist eine eigene Parzelle und hat damit nichts zu tun. Die Halle war damals vermietet an die Firma F*.). Von den bisherigen diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführes abgesehen ergibt sich letztlich auch aus dem sonstigen Akteninhalt eindeutig, dass sich auf der konfiszierten Liegenschaft mehrere Gebäude befinden (vgl. etwa Lichtbildeinlage in ON 127.4; Tatortbericht in ON 127.7).
Mit Blick auf die obigen Ausführungen verbietet sich ein Eingehen auf die Forderung nach einem Lokalaugenschein zur Feststellung, „wo sich nunmehr das Haus befindet“ (wie schon im Zuge der Antragstellung auf Wiederaufnahme des Verfahrens).
Hinsichtlich des nunmehrigen – offenbar bewusst mit einer falschen EZ (G* statt H*) versehenen – Antrags des Beschwerdeführers, in Bezug auf die Liegenschaft **, KG E*, EZ G* , ist festzuhalten, dass das Erstgericht bereits mit Verfügung vom 24. Jänner 2025 die Freigabe der nicht von der Konfiskation betroffenen, aber noch versiegelten Liegenschaftsanteile (= Liegenschaftsteile mit der Anschrift ** ) in Auftrag gegeben hatte (ON 1.96). Mit Verfügung vom 28. Jänner 2026 teilte es dies dem Verteidiger des A* mit und ersuchte das LKA ** um einen entsprechenden Bericht (ON 250). Dieses wies mit Abschlussbericht vom 4. Februar 2026 auf den bereits am 5. Februar 2025 erstatteten Bericht hin, wonach die angebrachte Versiegelung beim Liegenschaftsteil mit der Anschrift **, bereits am 4. Februar 2025 entfernt worden, wohingegen die konfiszierte Liegenschaft in der **, EZ H*, KG E*, weiterhin versiegelt geblieben war. Im Übrigen sei das auf dem vom Verurteilten übermittelten Lichtbild ersichtliche Vorhängeschloss nicht von der Polizei angebracht worden (ON 252). Der Verteidiger des Beschwerdeführers wurde davon mit Verfügung vom 7. Februar 2026 in Kenntnis gesetzt (ON 254).
Die Zurückweisung des Antrags auf Freigabe der oben bezeichneten Liegenschaft ist somit nicht zu beanstanden, weshalb das Rechtsmittel erfolglos bleiben musste.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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