JudikaturOLG Linz

7Bs6/25v – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
Gesellschaftsrecht
31. Januar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Gföllner als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Finanzstrafsache gegen A* und in der Verbandsverantwortlichkeitssache B* GmbHjeweils wegen Verbrechen des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 1 iVm 39 Abs 1 lit a FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerden des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 2. Jänner 2025, GZ*-47, und der B* GmbH gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 2. Jänner 2025, GZ*-48, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Den Beschwerden wird nicht Folge gegeben.

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 2. Oktober 2023, GZ*16, wurde A* der (richtig:) Verbrechen des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 1 iVm 39 Abs 1 lit a FinStrG, der Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG sowie der Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt und hiefür nach § 39 Abs 3 lit b FinStrG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zu einer Geldstrafe von EUR 150.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Monaten, verurteilt. Unter einem wurde die Weisung erteilt, den geschuldeten Abgabenbetrag von EUR 488.575,74 binnen eines Jahres zu entrichten.

Demnach hat A* als für die abgabenrechtlichen Belange verantwortlicher Geschäftsführer der B* GmbH (FN**) fortgesetzt in mehrfachen Tathandlungen im Zeitraum Oktober 2013 bis April 2019

1./ vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten eine Verkürzung an Körperschaftsteuer

a) für das Jahr 2015 in Höhe von insgesamt EUR 28.203,65,

b) für das Jahr 2016 in Höhe von insgesamt EUR 7.730,00,

bewirkt, indem er im buchhalterischen Rechenwerk und in den eingereichten Körperschaftsteuererklärungen private Ausgaben und fingierte Betriebsausgaben, somit unter Verwendung falscher Beweismittel, zum Ansatz brachte, wodurch der Gewinn der Körperschaft in zu geringer Höhe ausgewiesen und die Körperschaftsteuer in angeführter Höhe zu niedrig festgesetzt wurde;

2./ vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten eine Verkürzung an Umsatzsteuer

a) für das Jahr 2012 in Höhe von insgesamt EUR 57.872,80,

b) für das Jahr 2013 in Höhe von insgesamt EUR 109.534,28,

c) für das Jahr 2014 in Höhe von insgesamt EUR 60.465,76,

d) für das Jahr 2015 in Höhe von insgesamt EUR 99.973,86,

e) für das Jahr 2016 in Höhe von insgesamt EUR 67.205,89,

f) für das Jahr 2017 in Höhe von insgesamt EUR 27.625,93

bewirkt, indem er nicht sämtliche dem Normalsteuersatz unterliegenden Umsätze im buchhalterischen Rechenwerk und in den eingereichten Umsatzsteuererklärungen erfasste, wobei er diese (Schwarz-)Umsätze durch Aufnahme fingierter Bauleistungsrechnungen bzw. fingierter Rechnungen über innergemeinschaftliche Leistungen im Rechenwerk verschleierte, somit jeweils unter Verwendung falscher Beweismittel, sowie indem er widerrechtliche Vorsteuerabzüge aus privaten Rechnungen und aus fingierten Eingangsrechnungen, somit unter Verwendung falscher Beweismittel, in den eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärungen geltend machte, wodurch die Umsatzsteuer in angeführter Höhe zu niedrig festgesetzt wurde;

3./ vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten eine Verkürzung an Kapitalertragsteuer

a) für den Monat 01/2013 in Höhe von insgesamt EUR 1.366,63,

b) für den Monat 02/2013 in Höhe von insgesamt EUR 91,00,

c) für den Monat 03/2013 in Höhe von insgesamt EUR 189,26,

d) für den Monat 04/2013 in Höhe von insgesamt EUR 1.402,15,

e) für den Monat 06/2013 in Höhe von insgesamt EUR 56,72,

f) für den Monat 07/2013 in Höhe von insgesamt EUR 552,72,

g) für den Monat 09/2013 in Höhe von insgesamt EUR 392,08,

h) für den Monat 10/2013 in Höhe von insgesamt EUR 240,00,

i) für den Monat 12/2013 in Höhe von insgesamt EUR 1.253,52,

j) für den Monat 01/2014 in Höhe von insgesamt EUR 324,41,

k) für den Monat 04/2014 in Höhe von insgesamt EUR 2.216,59

l) für den Monat 05/2014 in Höhe von insgesamt EUR 39,00,

m) für den Monat 06/2014 in Höhe von insgesamt EUR 57,63,

n) für den Monat 07/2014 in Höhe von insgesamt EUR 236,96

o) für den Monat 09/2014 in Höhe von insgesamt EUR 31,68,

p) für den Monat 12/2014 in Höhe von insgesamt EUR 1.126,38,

q) für den Monat 01/2015 in Höhe von insgesamt EUR 172,61

r) für den Monat 09/2015 in Höhe von insgesamt EUR 636,09

bewirkt, indem er es unterließ, die in den Monaten Jänner 2013 bis September 2015 vorgenommenen (verdeckten) Ausschüttungen zu melden, die sich daraus ergebende selbst zu berechnende Kapitalertragsteuer einzubehalten und in der Folge an die Abgabenbehörde abzuführen, sondern stattdessen die Begleichung betrieblicher Verbindlichkeiten vortäuschte;

4./ vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten eine Verkürzung an Kapitalertragsteuer

a) für den Monat 01/2015 in Höhe von insgesamt EUR 5.065,08,

b) für den Monat 06/2015 in Höhe von insgesamt EUR 13.989,00,

c) für den Monat 11/2015 in Höhe von insgesamt EUR 4.794,45,

d) für den Monat 12/2015 in Höhe von insgesamt EUR 14.549,32,

e) für den Monat 04/2016 in Höhe von insgesamt EUR 2.978,80,

f) für den Monat 12/2016 in Höhe von insgesamt EUR 5.259,65,

g) für den Monat 01/2017 in Höhe von insgesamt EUR 2.978,00,

h) für den Monat 06/2017 in Höhe von insgesamt EUR 2.978,80,

i) für den Monat 07/2017 in Höhe von insgesamt EUR 2.709,45,

j) für den Monat 11/2017 in Höhe von insgesamt EUR 2.953,99,

k) für den Monat 05/2018 in Höhe von insgesamt EUR 2.202,02,

bewirkt, indem er es unterließ, die in den Monaten Jänner 2015 bis Mai 2018 vorgenommenen verdeckten Ausschüttungen zu melden, die sich daraus ergebende selbst zu berechnende Kapitalertragssteuer einzubehalten und in der Folge an die Abgabenbehörde abzuführen, sondern stattdessen unter Verwendung fingierter Eingangsrechnungen, somit unter Verwendung falscher Beweismittel, die Begleichung betrieblicher Verbindlichkeiten vortäuschte;

5./ vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von den in § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1964 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer

a) für den Monat 04/2018 in Höhe von insgesamt EUR 1.390,18,

b) für den Monat 05/2018 in Höhe von insgesamt EUR 1,791,80,

bewirkte, indem er einen widerrechtlichen Vorsteuerabzug aus einer fingierten Eingangsrechnung in der Voranmeldung für April 2018 geltend machte, sowie indem er einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz in der Voranmeldung für Mai 2018 nicht erklärte, wobei er diesen (Schwarz-)Umsatz durch Aufnahme einer fingierten Rechnung über eine innergemeinschaftliche Leistung in seinem Rechenwerk verschleierte, somit jeweils unter Verwendung eines falschen Beweismittels, und die sich daraus ergebende Umsatzsteuer für April und Mai 2018 nicht fristgerecht entrichtete, wobei er dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt.

Mit weiterem Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 2. Oktober 2023, GZ*16a, wurde der belangte Verband B* GmbH (FN**) gemäß § 3 Abs 1 Z 1 und 2 und Abs 2 VbVG iVm § 28a Abs 1 FinStrG der (richtig:) Verbrechen des Abgabenbetrugs nach den §§ 33 Abs 1 iVm 39 Abs 1 lit a FinStrG, der Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG sowie der Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt und hiefür nach § 39 Abs 3 lit b FinStrG zu einer Verbandsgeldbuße von EUR 1.200.000,00 verurteilt, wovon ein Teil im Ausmaß von EUR 800.000,00 bedingt nachgesehen wurde. Unter einem wurde die Weisung erteilt, den geschuldeten Abgabenbetrag von EUR 488.575,44 nach Kräften gutzumachen.

Demnach ist der belangte Verband B* GmbH für die (oben angeführten) strafbaren Handlungen ihres für die abgabenrechtlichen Belange verantwortlichen Geschäftsführers A*, sohin ihres Entscheidungsträgers im Sinne des § 2 Abs 1 VbVG iVm § 28a FinStrG, verantwortlich, weil die Taten teilweise zu dessen Gunsten begangen wurden beziehungsweise durch die Taten abgabenrechtliche Pflichten verletzt wurden, die den Verband betreffen.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht in beiden Urteilen jeweils mildernd die Unbescholtenheit, die geständige Verantwortung, die teilweise Schadensgutmachung und das geringe Überschreiten der Wertgrenze des § 39 Abs 3 lit b FinStrG, erschwerend hingegen den langen Tatzeitraum und das Zusammentreffen von mehreren Finanzvergehen. Zu Beginn der Hauptverhandlung gab A* an, ein monatliches Nettoeinkommen von ca EUR 1.500 bis EUR 2.000,00 zu erzielen und über zwei Liegenschaften im Wert von insgesamt EUR 1.150.000,00 (bei der ersten Liegenschaft im Wert von EUR 250.000,00 Hälfteeigentum mit der Gattin) zu verfügen; die Höhe seiner Schulden bezifferte er mit ca EUR 450.000,00 (ON 15, 2). Die wirtschaftliche Situation des belangten Verbandes wurde nicht weiter erörtert.

Mit Beschluss vom 24. November 2023 gewährte das Landesgerichts Wels dem Verurteilten gemäß § 195 Abs 1 FinStrG iVm § 409a Abs 2 Z 3 StPO StPO beginnend mit 15. Dezember 2023 die Bezahlung der über ihn verhängten Geldstrafe von EUR 150.000,00 in 60 monatlichen Raten zu je EUR 2.500,00 (ON 31 iVm ON 35).

Mit Beschluss vom 15. März 2024 gewährte das Landesgericht Wels dem belangten Verband gemäß § 27 Abs 3 VbVG die Entrichtung des unbedingten Teils der Verbandsgeldbuße von EUR 400.000,00 beginnend mit 15. April 2024 in sechs monatlichen Raten zu je EUR 500,00 und sodann, beginnend mit 15. November 2024, in 12 monatlichen Raten zu je EUR 30.538,46 sowie einer letzten Rate von EUR 30.538,48 am 15. November 2025 (ON 40).

Am 30. September 2024 teilten der Verurteilte und der belangte Verband in einem gemeinsamen Schriftsatz mit, dass in Entsprechung der erteilten Weisungen der mit dem Finanzamt Österreich abgeschlossene außergerichtliche Vergleich zur Gänze erfüllt wurde (ON 43 iVm ON 44).

Am 19. Dezember 2024 beantragte der belangte Verband (unter Anschluss von Saldenlisten der B* GmbH für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2023 und Jänner bis August 2024) eine (gemeint:) Neubemessung der noch aushaftenden Verbandsgeldbuße nach § 31a Abs 2 StGB, weil sich die finanzielle Lage der B* GmbH aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Situation und stetiger Teuerungen sowie ausbleibender Aufträge massiv verschärft habe; die Erfüllung des außergerichtlichen Vergleichs mit dem Finanzamt Österreich sei eine erhebliche finanzielle Belastung gewesen und seien die finanziellen Mittel nun erschöpft (ON 45).

Am 19. Dezember 2024 beantragte auch der Verurteilte (unter Anschluss von Saldenlisten der B* GmbH für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2023 und Jänner bis August 2024) eine (gemeint:) Neubemessung der noch aushaftenden Geldstrafe nach § 31a Abs 2 StGB, weil sich die finanzielle Lage der B* GmbH und damit einhergehend seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als geschäftsführender Gesellschafter erheblich verschlechtert habe; die Erfüllung des außergerichtlichen Vergleichs mit dem E* habe die B* GmbH extrem belastet und dazu geführt, dass seine Privatentnahmen auf EUR 1.000,00 bis EUR 1.500,00 pro Monat gesunken seien (ON 46).

Mit den angefochtenen Beschlüssen vom 2. Jänner 2025 wies das Erstgericht beide Anträge auf nachträgliche Strafmilderung ab und hemmte jeweils den Vollzug der verhängten Geldstrafe bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung. Begründend führte es dazu aus, dass sich eine – nachhaltige und nicht nur punktuelle – Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der B* GmbH aus den vorgelegten Saldenlisten nicht ableiten lasse. Eine bloß faktische Reduktion der Privatentnahmen des Verurteilten rechtfertige keine Neubemessung der Geldstrafe.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobenen Beschwerden des Verurteilten (ON 49) und des belangten Verbands (ON 51) sind nicht berechtigt.

Für die nachträgliche Milderung der durch die Gerichte für Finanzvergehen verhängten Strafen gilt § 31a StGB sinngemäß (§ 26 Abs 3 FinStrG).

Gemäß § 31a Abs 2 StGB hat das Gericht für die noch aushaftende Geldstrafe die Höhe des Tagessatzes innerhalb der Grenzen des § 19 Abs 2 StGB neu zu bemessen, wenn sich nachträglich die persönlichen Verhältnisse oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines zu einer Geldstrafe Verurteilten nicht bloß unerheblich verschlechtern, es sei denn, dass der Verurteilte die Verschlechterung vorsätzlich, und sei es auch nur durch Unterlassung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, herbeigeführt hat.

§ 23 FinStrG verweist hinsichtlich der Bemessung der Strafe auf die §§ 32 bis 35 StGB und bestimmt in Abs 3 weiter, dass bei Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen sind. Die Parameter, die im allgemeinen Strafrecht gemäß § 19 Abs 2 erster Satz StGB die Basis für die Berechnung eines Tagessatzes bilden, beeinflussen also auch im Finanzstrafverfahren die Höhe der Geldstrafe. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass nach dem Tagessatzsystem des StGB die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sich ausschließlich auf die Anzahl der Tagessätze auswirken und wirtschaftliche Erwägungen nur für den – von deren Festsetzung streng zu trennenden – Vorgang der Ausmessung der Tagessatzhöhe von Bedeutung sind, wogegen in die nach dem FinStrG auszusprechende Geldsummenstrafe tat- und schuldbezogene Aspekte sowie wirtschaftliche Faktoren in einen einzigen Bemessungsvorgang einfließen ( Lässig in WK 2§ 23 FinStrG Rz 4).

Bezugspunkt für die Beurteilung, ob eine Verschlechterung der persönlichen Verhältnisse oder der wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verurteilten vorliegt, ist – auch im Finanzstrafverfahren – der erstinstanzliche Urteilszeitpunkt (vgl Lässig in WK 2FinStrG § 23 Rz 5).

Verschlechtert sich die Ertragslage oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Verbandes iSd VbVG, kann die Verbandsgeldbuße nachträglich gemildert werden ( Lehmkuhl/Zeder in WK 2VbVG § 4 Rz 25; § 12 Rz 5).

Dem Erstgericht ist beizupflichten, dass aus den von den Beschwerdeführern vorgelegten Saldenlisten eine nicht bloß unerhebliche oder vorübergehende Verschlechterung der Ertragslage oder der wirtschaftlichen Situation des belangten Verbandes bzw. der persönlichen Verhältnisse oder der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten nicht nachvollzogen werden kann. Zwar ergibt sich aus den vorgelegten Saldenlisten für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2023 ein Gewinn von EUR 75.006,91 bzw. ein Periodengewinn von EUR 2.812,21 und für den Zeitraum Jänner bis August 2024 ein Verlust von EUR 28.053,37 bzw. ein Periodenverlust von EUR 21.206,05. Allerdings sind die Saldenlisten - worauf schon das Erstgericht hingewiesen hat - nur eingeschränkt vergleichbar, weil für das Jahr 2024 die Monate September bis Dezember fehlen. Auch die Reduktion der Privatentnahmen des Verurteilten als geschäftsführenden Gesellschafters vermag für sich allein keine nachträgliche Strafmilderung zu begründen.

In den Beschwerden werden weder überzeugende Argumente gegen die erstgerichtlichen Erwägungen noch sonstige Umstände vorgebracht, die eine Neubemessung der noch aushaftenden Verbandsgeldbuße und/oder der noch aushaftenden Geldstrafe nach § 31a Abs 2 StGB rechtfertigen würden. Es werden auch keine (neuen) Unterlagen beigebracht, aus welchen sich eine maßgebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation bzw. wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ableiten ließe. Soweit die Beschwerdeführer (bloß) auf die allgemeine Wirtschaftslage rekurrieren, legen sie nicht dar, wie sich diese konkret auf das Unternehmen ausgewirkt hat.

Den Beschwerden war daher ein Erfolg zu versagen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.