Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Haas und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A*ua wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 16. Februar 2026, GZ **-148, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass die erste Monatsrate mit EUR 330,00 festgesetzt wird.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
A* wurde – soweit hier von Relevanz – im Verfahren zum AZ ** des Landesgerichts Klagenfurt unter anderem des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG schuldig erkannt und zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Zudem wurde gemäß § 20 Abs 3 und 4 StGB für den aus dem Suchtgifthandel erlangten Erlös ein Betrag von EUR 15.000,00 für verfallen erklärt (ON 87).
Die Aufforderung zur Zahlung des Verfallsbetrags wurde dem Verurteilten am 14. Dezember 2023 zugestellt (Zustellnachweis in der Verfahrensautomation Justiz). Die 14tägige Zahlungsfrist endete somit mit Ablauf des 28. Dezember 2023. Bereits davor, nämlich am 20. Dezember 2023, wurde der Verurteilte infolge eines gewährten Strafaufschubs nach § 39 SMG aus der Strafhaft entlassen (ON 97).
Mit seiner Eingabe vom 12. Februar 2026 (ON 145) begehrte der Verurteilte mit Blick auf einen längeren Krankenstand die Entrichtung des Verfallsbetrags von restlich EUR 13.530,00 (siehe die Mitteilung der Einbringungsstelle des Oberlandesgerichts Wien vom 9. Januar 2026 im Ordner Gebühren) in monatlichen Teilbeträgen zu je EUR 130,00.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 148) bewilligte das Erstgericht dem Verurteilten beginnend mit 1. März 2026 die Zahlung dieses Betrags in 33 Teilbeträgen zu je EUR 400,00 und eines Teilbetrags zu EUR 350,00, die jeweils am 1. des Monats fällig sind, mit der Maßgabe des § 409a Abs 4 StPO. Dieser Beschluss wurde dem Verurteilten am 23. Februar 2026 zugestellt (Zustellnachweis im Ordner Zustellnachweise).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 6. März 2026 beim Erstgericht eingelangte und damit rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 151), in der er unter Verweis auf sein geringes Einkommen (Arbeitslosen- und Mindestsicherungsbezug) weiterhin die Gewährung einer Ratenzahlung in der von ihm begehrten Form (ON 145) begehrt.
Die Beschwerde ist in dem im Spruch ersichtlichen Umfang berechtigt.
Der Aufschub darf bei Entrichtung einer – wie hier – nicht in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe nicht länger als fünf Jahre sein (§ 409a Abs 2 Z 3 StPO).
Die Aufschubsfrist ist – unbeschadet nachträglicher Antragstellung und Beschlussfassung – ab Ablauf der dem Zahlungspflichtigen einzuräumenden 14tägigen Zahlungsfrist zu berechnen (RIS-Justiz RS0101600; Lässig,WK-StPO § 409a Rz 7 mwN). Zeiten, in denen der Zahlungspflichtige auf behördliche Anordnung angehalten wird, sind in die gewährte Aufschubsfrist nicht einzurechnen (§ 409a Abs 3 erster Satz StPO).
Infolge der Zustellung der Zahlungsaufforderung am 14. Dezember 2023 begann die fünfjährige Aufschubsfrist am 29. Dezember 2023 zu laufen und endet folglich mit Ablauf des 29. Dezember 2028. Die Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft erfolgte bereits davor, sodass diese ohne Einfluss auf die Aufschubsfrist ist. Demnach ist der ab März 2026 noch aushaftende Verfallsbetrag von restlich EUR 13.530,00 auf insgesamt (noch) 34 Monate zu verteilen, sodass der angefochtene Beschluss insoweit zutreffend ist. Allerdings ist dem Erstgericht bei der Festsetzung der Teilbeträge – der Intention des Gesetzgebers entsprechend (vgl Lendl , aaO § 409a Rz 6) – in möglichst gleichmäßiger Höhe innerhalb der Höchstfrist insoweit ein Rechenfehler unterlaufen, als der erste Teilbetrag (anstatt EUR 350,00) richtigerweise EUR 330,00 beträgt.
Die vom Beschwerdeführer (weiterhin) begehrte Festsetzung der Monatsrate mit jeweils EUR 130,00 kommt hingegen nicht in Betracht, weil durch derartige monatliche Zahlungen die Tilgung des (restlichen) Verfallsbetrags innerhalb der Höchstfrist von fünf Jahren nicht bewirkt wird.
Der Ausspruch des Terminverlusts in § 409a Abs 4 StPO ist zwingend vorgeschrieben ( Lässig,aaO § 409a Rz 8; RIS-Justiz RS0101606).
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
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