Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. aObwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* B* und andere Angeklagte wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der C* B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 12.3.2026, GZ D*-46, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
C* B* wurde mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 24.9.2025, rechtskräftig seit 30.9.2025, GZ D*-29, jeweils eines Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB und der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu je EUR 4,-- verurteilt. Die Aufforderung zur Zahlung der Geldstrafe von insgesamt EUR 1.040,-- binnen 14 Tagen wurde ihr am 6.2.2026 zugestellt (vgl Rückschein zu ON 35).
Mit dem am 2.3.2026 persönlich beim Landesgericht Feldkirch abgegebenen Schreiben beantragte die Verurteilte die Bewilligung einer monatlichen Ratenzahlung in Höhe von „zB EUR 30,--“ für die über sie verhängte Geldstrafe, weil es ihr aufgrund ihrer derzeitigen finanziellen Situation infolge eines laufenden Krankenstandes und anschließenden Arbeitssuche beim AMS nicht möglich sei, den Gesamtbetrag auf einmal zu begleichen. Nach Abzug aller Fixkosten bleibe nur ein sehr geringer Betrag zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts. Ihrem Antrag legte sie Bestätigungen der ÖGK vom 25.2.2025 über den Bezug von Krankengeld in Höhe von brutto EUR 74,17 pro Tag von 16.1.2026 bis 21.2.2026 sowie eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 12.1.2026 bis 8.3.2026 bei (ON 43).
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Landesgericht Feldkirch eine Teilzahlung der Geldstrafe in Form von 22 monatlichen Raten zu je EUR 45,-- und einer letzten Rate zu EUR 50,--, zahlbar jeweils zum 20. eines jeden Monats, beginnend mit 20.3.2026.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Verurteilten, in der sie vorbringt, die festgelegte monatliche Rate in Höhe von EUR 45,-- übersteige derzeit ihre finanziellen Möglichkeiten erheblich, weil sie arbeitssuchend sei und lediglich über ein sehr eingeschränktes Einkommen verfüge (ON 53).
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 409a Abs 2 Z 2 StPO darf der Aufschub bei Entrichtung einer 180, nicht aber 360 Tagessätze übersteigenden Strafe in Teilbeträgen nicht länger als zwei Jahre sein, und zwar gerechnet vom Zeitpunkt des Ablaufs der gemäß dem § 409 Abs 1 StPO eingeräumten 14-tägigen Zahlungsfrist (RIS-Justiz RS0101600).
Dementsprechend ist das Erstgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die maximal zulässige Höchstfrist mit Ablauf des 20.2.2028 endet und hat eine Ratenzahlung in der gesetzlich noch zulässigen Höhe bewilligt. Eine Herabsetzung der Höhe der Raten würde dazu führen, dass die gesetzliche zweijährige Maximalfrist für den Aufschub überschritten wird, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Bleibt anzumerken, dass es der Beschwerdeführerin für den Fall, dass ihr die Einhaltung der Ratenzahlung aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, unbenommen bleibt, beim Erstgericht vor Einritt des Terminverlusts (§ 409a Abs 4 StPO) anstatt der nunmehr bewilligten Ratenzahlung einen begründeten Antrag auf Aufschub zur Zahlung der gesamten Geldstrafe auf einmal zu stellen, wobei in diesem Fall aber die höchstmögliche Frist gemäß § 409a Abs 2 Z 1 StPO schon mit Ablauf des 20.2.2027 enden würde.
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